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Protokoll deren kaiserlich-königlich-landesfürstlichen Verordnungen, und Gesetze In Publico Ecclesiasticis: ... Samt einem weitläufigen alphabetisch u. kronologischen Register über jede in dem Werke behandelte Gegenstände (Band 2): [1781 - 1783] — Graz: Miller, 1783 [VD18 90753739]

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https://doi.org/10.11588/diglit.45284#0068
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bleibe , welches in allem Falle mit seinen unterhaltenen Geistlichen Zur
Aushilfe m der dasigen Gegend dienen mag.
Drittens: Sind jene Stifter und Klöster, die derzeit über zo Per-
sonen unterhalten, in dem Numero fixo für das Künftige auf die Helfte,
und die unter 30 Individuen Zahlen, auf 2 Drittel herabzusetzen, die
aber, wo weniger als 20 Geistliche sich befinden, ganz zu Pfarren, oder
Dekanaten zu verwenden, oder mir andern Klöstern ihres Ordens zu
Vereinigen, und wird dem I. Oe. Gubernio, wann einmal die Klöster?
welche nach dieser Vorschrift herabzusetzen, oder ganz aufzuheben sind,
bestimmet seyn werden, über die Modalität: wie ein und das andere in
Die Ausführung zu setzen sey, die weitere Belehrung seiner Zeit zukommen.
Viertens: Unter dem Numero fixo der Religiösen sind aber nur die-
jenigen, welche indem Kloster selbst verbleiben um allda zu den vorfal-
Lenden Verrichtungen angewendet werden, nicht aber auf die zu rechnen,
welche manche Stifter und Klöster entweder auf die schön innhaöcnden,
oder ihnen künftig zuzuwendenden neuen Pfarren hinausschickm, und
allda für beständig unterhalten müssen, weil sonst bey mehreren dn Zahl
der in dem Kloster zu verbleibenden gar zu gering ausfallen, uns ;;e auch
nicht im Stande seyn würden die aufhabenden Seelsorgerstellen uumer
mit tüchtigen Leuten zu besetzen.
Fünftens: Gehet die allerhöchste Gesinnung dahin, daß, da mit dieser
Reduktion des Personalstandes sich nach und nach in den Stiftern und Klö-
stern ein merklicher Raum ergeben wird, in jene Stifter , welche große Ge-
bäude haben, führohin die emeritirten und gebrechlichen Geistlichen von
Der gesammten Seelsorge, und respektive von dem betreffenden Orden
Dergestalt untergebracht werden sollen, daß diese von ihren Pensionen
Daselbst zu leben, und nur die Wohnung und die Lpirimeüm zu genie-
ßen haben.
Sechstens: Bestehet der ausdrückliche allergnädigste Befehl, daß die
alten Pfarren bey dem bisherigen Genüße ihrer gestifteten Einkünfte ver-
bleiben, und durch die Errichtung der neuen hieran keinen Abbruch lei-
den sollen; daher in den abzugebenden Gutachten in reZula auf keine sol-
che Vorschläge der Antrag zu richten ist, vermög welchen die neuen Pfar-
ren auf Unkosten der alten zu dotiren wären, sondern wenn einmal be-
stimmet seyn wird, an welchem Orte Pfarren, oder Lokalkaplaneyen zu
errichten die Vothwendigkeit erfordere, so wird demselben auch über dw
Art der Dotirung das weitere zukommen.
Nach diesen Grundsätzen hat also dasselbe das Kloster-Regulirungs-
geschäst zu bearbeiten, Diejenigen Stifter und Klöster nach den Diäre-
sen, Dekanaten, oder Vikariaten anzuzeigen, welche nach seinem Da,
fürhalten in Absicht auf die Seelsorge führohin beyzubehalten, oder aus-
zulassen seyn dürften, und zugleich den für die erstere zu bestimmenden
Numerum fixum zu berechnen, das ganze aber zugleich mit dem Pfarr-
einrichtungö-Bericht einzuschicken, oder so weit schon einige diesfällige
Berichte stuckweis eingelanget sind, solches nachzutragen. Wien den
i6ten August 1783.

Nro.88
 
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