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Protokoll deren kaiserlich-königlich-landesfürstlichen Verordnungen, und Gesetze In Publico Ecclesiasticis: ... Samt einem weitläufigen alphabetisch u. kronologischen Register über jede in dem Werke behandelte Gegenstände (Band 2): [1781 - 1783] — Graz: Miller, 1783 [VD18 90753739]

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https://doi.org/10.11588/diglit.45284#0070
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treten sie aus/ iener, der 36 Umium eines Ordens ist, in seinen Or-
den wo er das Noviziat anfängt, jener 36 limlum eines Bischofs, oder
einer Fundation, kommt wiederum zu simem Erz - oder Bischof zurück.
Ein jeder Herr Bischof muß anstatt des itzt gehabten Seminarii hinführo
ein Priesterhaus haben, in dieses treten diese junge Leute ein, und ver-
bleiben in selben, bis sie zu Kaplaneym, oder anderen Diensten der Seel-
sorge gelangen. In diesem Priesterhaus werden sie von dem Bischof, da
sie Moores orcknes annoch nicht haben, so lange geprüftt, bis er sie da-
zu taugttch-chalte.
Sollte er ihnen wesentliche Gebrechen, es seye in Sitten, oder
anderen vorzuwerfen haben, so kann er sie dimittiren, oder sie können
in ein anderes Brsthum gehen, ober das ihnen beliebige Handwerk, 'oder
eine Nahrung ergreifen, da sie nicht noch majores oräines haben,
und also zu nichts durch Gelübde verbunden sind. Auf diese Art wird
von 16 bis 17 Jahren an ein jeder, der sich dem geistlichen Stande wid-
men will, unter der geistlichen Aufsicht gehalten, bis er zu dem Prie-
sterstand wirklich gelanget, und zur Seelsorge angestellet wird.
Diese nun absolvirten Theologi in den Priesterhäusern haben sowohl
Dem Chor in Der Kathedralkirche obzuliegen, als auch den Bischof beym
Altar zu bedienen, und sich in der Seelsorge praktisch zu üben. Da aber
alle pro Seminariis gewidmete Fundi den Herrn Bischöfen entzohen, und
zum General-Seminario vereiniget werden; so haben Se. Majestät
auch einen neuen Fundum, wie diese Priesterhäuser von den Herren
Bischöfen zum Theil unterhalten werden können, allergnädigst bestim-
met, welcher in demjenigen Fundo bestehet, so jeder Herr Bischof mehr
oder weniger für die Desicienten, oder alte gebrechliche Geistliche seiner
Diöces vormals ausgabe, von welcher Ausgabe Merhöchstdieselben die
Herren Bischöfe zu dispensiren, und die Defizienten mittels hinlänglicher
Pension aus dem geistlichen Fundo in die Stifter unterbringen, und
versorgen zu lassen, gnädigst entschloßen haben.
Ferners werden die Geistliche in den Priesierhäusern nur 1 oder 2
Jahre zu verbleiben haben, und nicht so, wie ehehin in den Seminariis,
wo sie nicht allein theologische, sondern auch schon philosophische Studien
machten, und vollendeten, folglich auch 8 bis 9 Jahre in selben zubringen
mußten.
Diese allerhöchste Erläuterung und Entschließung, wodurch sich die
Nutzbarkeit der General - Seminarienvon sechsten offenbaret, und zugleich
alle weitere Besorgniß der Herren Bischöfen wegen der hinlänglichen Aus-
wahl und Oberaufsicht auf alle zur Seelsorge hinführo anzustellende Geist-
liche behoben wird, hat das Gubernium durch die geistliche Filial-Kom-
mißion ungesäumt den Herrn Bischöfen bekannt zu machen, und sich
hiernach auch seines OrtS genau Zu benehmen. Wien den Liten Au-
gust 1783. .

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