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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 1.1893

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Abtheilung I. Entscheidungen in Einkommensteuersachen
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https://doi.org/10.11588/diglit.61806#0069
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Wenn aber ein außerhalb wohnender Verlagsbuchhändler
es in seinem Interesse liegend erachtet, in Leipzig eine Zweig-
niederlassung zu begründen, auch sie nach Eingang der aus-
wärts vorhandenen Hauptniederlassung beizubehalten und das
in den öffentlichen Registern zur allgemeinen Kenntniß zu
bringen, wenn Polizei- und Gemeindebehörde unter Bezeich-
nung der Straße und des Hauses das Vorhandensein der
Niederlassung bestätigen, der Betrieb für Rechnung des firmir-
ten Inhabers geht, letzterer auch an Ort und Stelle einen
ständigen Vertreter hat, wie das alles bei dem Beschwerdeführer
aktenmäßig zutrifft, so liegt ein Gewerbebetrieb in Leipzig klar
zu Tage — schon das Bestehen einer Zweigniederlassung würde
genügen —, während es völlig belanglos ist, ob das Ge-
schäftslokal und das Personal von dem Beschwerdeführer oder
von dessen Vertreter beschafft wird (vergl. Art. 17 Abs. 2 der
Ausführungsanweisung vom 5. August 1891); dagegen ist
damit allerdings noch nicht entschieden, daß sich der Betrieb
— wie Censit behauptet — auch auf den Bundesstaat Sachsen
beschränkt. Die Veranlagung, welche das gesammte gewerb-
liche Einkommen für Preußen in Anspruch nimmt, ist darnach
in dieser Gestalt hinfällig und bei der Entscheidung der Be-
rufnngskommission, welche sie dennoch aufrecht erhält, jener
Inhalt der Akten entweder übersehen oder für unwesentlich
erachtet; im ersten Falle wäre das Verfahren ein mangel-
haftes, im zweiten das bestehende Recht verletzt, insbesondere
der Begriff des Gewerbebetriebes im Sinne des Einkommen-
steuergesetzes verkannt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist also begründet
t§. 44 a. a. O.).
Dagegen erscheint es nicht angänglich, schon jetzt eine
Berichtigung der Steuerfestsetzung nach den Anträgen des Be-
schwerdeführers vorzunehmen, vielmehr ist die Sache zur ander-
weiten Entscheidung an die Berufungskommission zurückzugeben.
Dabei ist, das Einkommen aus Gewerbebetrieb anlangend,
entsprechend der diesseitigen rechtlichen und thatsächlichen Auf-
fassung 47) nunmehr der Ausgang davon zu nehmen, daß
 
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