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der Gartenbauer geworden. Wollte man jetzt den früheren
Maßſtab anlegen, ſo würde die bereits mehrfach angedeutete,
der Abſicht des Geſetzes nicht entſprechende, Folge eintreten,
daß die Steuerpflicht des Gartenbaues zur Regel, die Steuer-
freiheit zur Ausnahme würde. Zur „Kunſt⸗ und Handels-
gärtnerei“ können daher nur diejenigen Betriebe gezählt wer-
den, die nach dem gegenwärtigen Stande der Entwicke-
lung als Kunſt der Ausübung des Gartenbaues erſcheinen.
Einzelne beſtimmte Merkmale, welche je für ſich behufs
Entſcheidung der Frage über die Zugehörigkeit eines Betriebes
zur „Kunſt⸗ und Handelsgärtnerei“ mit Sicherheit den Aus-
ſchlag geben könnten, laſſen ſich nicht bezeichnen. Die Merk-
male, die man in dieſer Beziehung angeben kann, ſind viel-
mehr im Weſentlichen nur Anzeichen, welche mit größerer oder
geringerer Zuverläſſigkeit auf die Zugehörigkeit eines Betriebes
zur „Kunſt- und Handelsgärtnerei“ ſchließen laſſen. Eine
ſichere Entſcheidung hierüber wird aber in der Mehrzahl
der Fälle nur zu treffen ſein, wenn man unter Berückſichtigung
der vorhandenen einzelnen Anzeichen die geſammten Verhält-
niſſe, den Umfang und die Art des Betriebes betrachtet.
In dieſem Sinne können als Merkmale der „Kunſt- und
Handelsgärtnerei“ bezeichnet werden: Techniſ che Vorbildung
des Betriebsinhabers, ſeiner Angeſtellten oder Gehülfen, nament-
lich in Verbindung mit der Zahl der nicht techniſchen Arbeitskräfte,
künſtliche Anlagen von nicht untergeordneter Bedeutung, 3. B.
eine ungewöhnlich große Zahl von Frühbeeten, größere
Gewächshäuſer und Treibhausanlagen, größere maſchinelle
Vorrichtungen u. dergl. kaufmäniſche Betriebsformen u. ſ. w.
Hiermit iſt nicht ausgeſchloſſen, daß unter Umſtänden ſchon
ein einzelnes Merkmal für ſich, wenn es wegen ſeiner beſon-
ders hervorragenden Bedeutung mit ausreichender Sicherheit
auf einen Kunſtbetrieb ſchließen läßt, für die Zutheilung des
Betriebes zur „Kunſt⸗ und Handelsgärtnerei“ den Ausſchlag
giebt. Im Uebrigen muß aber auf die geſammten Verhält-
niſſe des Betriebes ſo weit eingegangen werden, daß ein zu-
verläſſiges Urtheil über ſeinen Charakter gewonnen werden kann.
der Gartenbauer geworden. Wollte man jetzt den früheren
Maßſtab anlegen, ſo würde die bereits mehrfach angedeutete,
der Abſicht des Geſetzes nicht entſprechende, Folge eintreten,
daß die Steuerpflicht des Gartenbaues zur Regel, die Steuer-
freiheit zur Ausnahme würde. Zur „Kunſt⸗ und Handels-
gärtnerei“ können daher nur diejenigen Betriebe gezählt wer-
den, die nach dem gegenwärtigen Stande der Entwicke-
lung als Kunſt der Ausübung des Gartenbaues erſcheinen.
Einzelne beſtimmte Merkmale, welche je für ſich behufs
Entſcheidung der Frage über die Zugehörigkeit eines Betriebes
zur „Kunſt⸗ und Handelsgärtnerei“ mit Sicherheit den Aus-
ſchlag geben könnten, laſſen ſich nicht bezeichnen. Die Merk-
male, die man in dieſer Beziehung angeben kann, ſind viel-
mehr im Weſentlichen nur Anzeichen, welche mit größerer oder
geringerer Zuverläſſigkeit auf die Zugehörigkeit eines Betriebes
zur „Kunſt- und Handelsgärtnerei“ ſchließen laſſen. Eine
ſichere Entſcheidung hierüber wird aber in der Mehrzahl
der Fälle nur zu treffen ſein, wenn man unter Berückſichtigung
der vorhandenen einzelnen Anzeichen die geſammten Verhält-
niſſe, den Umfang und die Art des Betriebes betrachtet.
In dieſem Sinne können als Merkmale der „Kunſt- und
Handelsgärtnerei“ bezeichnet werden: Techniſ che Vorbildung
des Betriebsinhabers, ſeiner Angeſtellten oder Gehülfen, nament-
lich in Verbindung mit der Zahl der nicht techniſchen Arbeitskräfte,
künſtliche Anlagen von nicht untergeordneter Bedeutung, 3. B.
eine ungewöhnlich große Zahl von Frühbeeten, größere
Gewächshäuſer und Treibhausanlagen, größere maſchinelle
Vorrichtungen u. dergl. kaufmäniſche Betriebsformen u. ſ. w.
Hiermit iſt nicht ausgeſchloſſen, daß unter Umſtänden ſchon
ein einzelnes Merkmal für ſich, wenn es wegen ſeiner beſon-
ders hervorragenden Bedeutung mit ausreichender Sicherheit
auf einen Kunſtbetrieb ſchließen läßt, für die Zutheilung des
Betriebes zur „Kunſt⸗ und Handelsgärtnerei“ den Ausſchlag
giebt. Im Uebrigen muß aber auf die geſammten Verhält-
niſſe des Betriebes ſo weit eingegangen werden, daß ein zu-
verläſſiges Urtheil über ſeinen Charakter gewonnen werden kann.