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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 7.1899

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 81)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62230#0155
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Einkommen nicht angerechnet werden darf. Die Ausführungen
der Beſchwerde, welche hiermit nicht übereinſtimmen, beruhen auf
unrichtigen Anſchauungen.

2. Steht die in der Berechnung nach obigen Grundſätzen
unter a einzuſtellende Summe feſt, ſo ſind die Betriebskoſten zu
ermitteln, welche thatſächlich in jedem Jahre für die Förderung
von Kohlen aus den ſelbſt betriebenen eigenen Feldern und
aus den verpachteten eigenen Feldern der Steuerpflichtigen
ſelbſt erwachſen ſind. Betriebskoſten bezüglich der verpachteten
eigenen Felder ſcheinen aber nicht entſtanden zu ſein. Die Sleuer-
pflichtige hat ſich erboten, Aufſtellungen über die Betriebskoſten ein-
zureichen und iher Bücher vorzulegen. Zunächſt werden die Aufſtel-
lungen einzufordern ſein; wenn dieſe nicht genügen, ſo iſt der Bücher-
beweis ordnungsmäßig, unter Erörterung der zweifelhaften Punkte
mit der Steuerpflichtigen und Aufnahme einer das Ergebniß der
Beweisaufnahme völlig erſchöpfenden Verhandlung, zu erheben.

Sollte etwa eine vollſtändige Trennung der Betriebskoſten
der eigenen Felder von denjenigen der gepachteten Felder nicht
möglich ſein, ſo iſt erforderlichen Falls nach Anhörung von Sach-
verſtändigen und unter Berückſichtigung der ſämmtlichen in Betracht
kommenden Umſtände, insbeſondere der Menge der aus eigenen
und aus fremden Feldern geförderten Kohlen, eine verhältniß-
mäßige Vertheilung der Betriebskoſten vorzunehmen. Der auf
die eigenen Felder entfallende verhältnißmäßige Betrag ſtellt
ſodann die oben zu b erwähnte Summe dar.

3. Behufs Feſtſtellung des zu c erwähnten Betrages iſt
der Werth der ſämmtlichen, der Berggewerkſchaft ſelbſt gehörigen
ſonſtigen Bergwerksanlagen zu ermitteln. Dabei fommen alle
derartigen Anlagen in Betracht, mögen ſie nach etwaiger Ein-
ſtellung des Bergwerksbetriebes noch einen Werth behalten oder
nicht; denn ſie dienen ſämmtlich dem Zwecke der Gewinnung und
Verwerthung der Kohlen und gehören daher zu dem Anlage-
und Betriebskapital der Gewerkſchaft. Jede Ausſchließung irgend
eines Beſtandtheils deſſelben würde zu Unrichtigkeiten führen.
Der Zinsſatz muß für die ſämmtlichen Anlagen gleichmäßig ſein,
und es iſt ausgeſchloſſen, für einzelne Theile der Anlagen ver-
ſchiedene Zinsſätze zu wählen. Die abweichenden Ausführungen
der Beſchwerde ſind unzutreffend. Müſſen aber einerſeits alle

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