— 406 —
enthält alſo die Bemeſſung des Anſchaffungspreiſes der eigenen
Rüben nach der Höhe des Preiſes der gekauften Rüben keinen
Verſtoß gegen das beſtehende Recht.
Allein bei ſelbſtſtändiger Prüfung erſcheint die Berufungs-
entſcheidung nicht haltbar.
Die Frage, ob und inwieweit eine Aktiengeſellſchaft einen
Gewerbebetrieb ausübt, iſt gemäß den SS. 1, 19 des Gewerbe-
ſteuergeſetzes vom 24. Juni 1891 ebenſo zu entſcheiden, wie dann,
wenn es ſich um den Gewerbebetrieb einer phyſiſchen Perſon
handelt. Es kommt deshalb bei einer Aktiengeſellſchaft nicht
lediglich auf den ſtatutenmäßigen Zweck, ſondern auch auf den
thatſächlichen Gewerbebetrieb der Geſellſchaft an Gergl. Ent-
ſcheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen
Bd. III S. 234, Bd. IV S. 359 und 362 ff). Da bisher ledig-
lich der Inhalt der Statuten für maßgebend erachtet, dagegen der
thatſächliche Gewerbebetrieb nicht geprüft iſt, ſo iſt die Berufungs-
entſcheidung wegen materieller und formaler Verſtöße gemäß S. 37
Nr. 1 und 2 des Gewerbeſteuergeſetzes aufzuheben.
Bei freier Beurtheilung kann nach den thatſächlichen Unter-
lagen der Akten als zweifellos angenommen werden, daß der
Betrieb der Oekonomie einen integrirenden Theil des geſammten,
ſich auf Zuckerfabrik, Ziegelei und Landwirthſchaft erſtreckenden
Gewerbebetriebes bildet und daß Zuckerfabrik und Oekonomie
einen einheitlichen, untrennbaren Gewerbebetrieb darſtellen.
Der landwirthſchaftliche Betrieb iſt augenſcheinlich nur deshalb
unternommen worden, um den Bezug des erforderlichen Materials
an Zuckerrüben wenigſtens zum Theil ſicher zu ſtellen und da-
durch den Betrieb der Fabrik von äußeren Verhältniſſen weniger
abhängig zu machen. Hieran wird auch dadurch nichts geändert,
daß nur etwas mehr als der vierte Theil des der Steuer-
pflichtigen gehörigen Areals für den Anbau von Rüben im
Jahre 1895/96 verwendet worden iſt, da erfahrungsmäßig eine
Abwechſelung in der Bebauung des Grund und Bodens ſtatt-
finden muß, um der ſogenannten Rübenmüdigkeit möglichſt vor-
zubeugen.
Die Ergebniſſe des geſammten Zuckerfabrikbetriebes und der
geſammten Oekonomie ſind hiernach bei Feſtſtellung des ſteuer-
pflichtigen Ertrages in Betracht zu ziehen; ſie bilden zuſammen
enthält alſo die Bemeſſung des Anſchaffungspreiſes der eigenen
Rüben nach der Höhe des Preiſes der gekauften Rüben keinen
Verſtoß gegen das beſtehende Recht.
Allein bei ſelbſtſtändiger Prüfung erſcheint die Berufungs-
entſcheidung nicht haltbar.
Die Frage, ob und inwieweit eine Aktiengeſellſchaft einen
Gewerbebetrieb ausübt, iſt gemäß den SS. 1, 19 des Gewerbe-
ſteuergeſetzes vom 24. Juni 1891 ebenſo zu entſcheiden, wie dann,
wenn es ſich um den Gewerbebetrieb einer phyſiſchen Perſon
handelt. Es kommt deshalb bei einer Aktiengeſellſchaft nicht
lediglich auf den ſtatutenmäßigen Zweck, ſondern auch auf den
thatſächlichen Gewerbebetrieb der Geſellſchaft an Gergl. Ent-
ſcheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen
Bd. III S. 234, Bd. IV S. 359 und 362 ff). Da bisher ledig-
lich der Inhalt der Statuten für maßgebend erachtet, dagegen der
thatſächliche Gewerbebetrieb nicht geprüft iſt, ſo iſt die Berufungs-
entſcheidung wegen materieller und formaler Verſtöße gemäß S. 37
Nr. 1 und 2 des Gewerbeſteuergeſetzes aufzuheben.
Bei freier Beurtheilung kann nach den thatſächlichen Unter-
lagen der Akten als zweifellos angenommen werden, daß der
Betrieb der Oekonomie einen integrirenden Theil des geſammten,
ſich auf Zuckerfabrik, Ziegelei und Landwirthſchaft erſtreckenden
Gewerbebetriebes bildet und daß Zuckerfabrik und Oekonomie
einen einheitlichen, untrennbaren Gewerbebetrieb darſtellen.
Der landwirthſchaftliche Betrieb iſt augenſcheinlich nur deshalb
unternommen worden, um den Bezug des erforderlichen Materials
an Zuckerrüben wenigſtens zum Theil ſicher zu ſtellen und da-
durch den Betrieb der Fabrik von äußeren Verhältniſſen weniger
abhängig zu machen. Hieran wird auch dadurch nichts geändert,
daß nur etwas mehr als der vierte Theil des der Steuer-
pflichtigen gehörigen Areals für den Anbau von Rüben im
Jahre 1895/96 verwendet worden iſt, da erfahrungsmäßig eine
Abwechſelung in der Bebauung des Grund und Bodens ſtatt-
finden muß, um der ſogenannten Rübenmüdigkeit möglichſt vor-
zubeugen.
Die Ergebniſſe des geſammten Zuckerfabrikbetriebes und der
geſammten Oekonomie ſind hiernach bei Feſtſtellung des ſteuer-
pflichtigen Ertrages in Betracht zu ziehen; ſie bilden zuſammen