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pflichtig iſt, oder ob nicht etwa der Gewerbebetrieb der Geſellſchaft
ſich ganz in Preußen vollzieht, während die Tätigkeit in Rumänien
nur als die von ihrer Tätigkeit völlig verſchiedene, ſelbſtändige ge-
werbliche Tätigkeit der rumäniſchen Geſellſchaften zu betrachten iſt.
Von vornherein iſt hier der Steuerpflichtigen zuzugeben, daß
nur eine teilweiſe preußiſche Gewerbeſteuerpflicht anzunehmen
wäre, wenn die rumäniſchen Geſellſchaften als ſelbſtändige Geſell-
ſchaften aufgehört hätten zu exiſtieren und mit der B.ſchen Aktien-
geſellſchaft in der Weiſe verſchmolzen worden wären, daß nun-
mehr nur noch eine große Aktiengeſellſchaft beſtände, welche den
Sitz und die Geſchäftsleitung in B. die eigentlichen Betriebsſtätten
der Petroleumgewinnung und Verarbeitung aber in Rumänien
behalten hätte. So liegt die Sache aber hier nicht. Die Geſell-
ſchaft in B. iſt ein von den rumäniſchen Geſellſchaften durchaus
verſchiedenes Rechtsſubjekt, und dieſe letzteren Geſellſchaften be-
treiben in Rumänien tatſächlich nur ihr eigenes Gewerbe, ins-
beſondere ſind ſie ſelbſt als Organ der B.ſchen Geſellſchaft nicht zu
betrachten. Wenn auch in den Vorſtänden der rumäniſchen Geſell-
ſchaften Vertrauensleute der B.ſchen Geſellſchaft ſitzen, die ver-
möge ihrer Majorität oder ihres Anſehens imſtande ſind, einen
maßgebenden Einfluß auf den Betrieb in Rumänien auszuüben,
ſo ſind rechtlich die rumäniſchen Geſellſchaften ſelbſtändig ge-
blieben und üben ihren Betrieb nicht als Organe der B.ſchen Ge-
ſellſchaft, ſondern ſelbſtändig aus, und die von B. in die Ver-
waltungen gebrachten Perſonen üben dort ihr Recht der Mit-
wirkung bei der Verwaltung kraft ihrer Eigenſchaft als Mitglieder
der Verwaltung der rumäniſchen Geſellſchaften, wenn auch im
Intereſſe ihrer Auftraggeberin, der B.ſchen Geſellſchaft, aus.
Wenn alſo die rumäniſchen Geſellſchaften nicht Organe der
B.ſchen Geſellſchaft ſind, ſo bleibt nur noch zu unterſuchen, ob
die von ihr nach Rumänien geſchickten Verwaltungsmitglieder in
ihrer Eigenſchaft als Angeſtellte der B.ſchen Geſellſchaft Organe
der Beſchen Geſellſchaft ſind, die einen weſentlichen Teil des Be-
triebs der B.ſchen Geſellſchaft in Rumänien ausüben; aber auch
dieſe Frage iſt zu verneinen. Man muß hier davon ausgehen,
daß der Gewerbebetrieb der Steuerpflichtigen, welcher nicht in dem
Betriebe der rumäniſchen Petroleumgewinnungs- und Ver-
arbeitungsſtätten beſteht, ſondern in der Verwaltung und zweck-
pflichtig iſt, oder ob nicht etwa der Gewerbebetrieb der Geſellſchaft
ſich ganz in Preußen vollzieht, während die Tätigkeit in Rumänien
nur als die von ihrer Tätigkeit völlig verſchiedene, ſelbſtändige ge-
werbliche Tätigkeit der rumäniſchen Geſellſchaften zu betrachten iſt.
Von vornherein iſt hier der Steuerpflichtigen zuzugeben, daß
nur eine teilweiſe preußiſche Gewerbeſteuerpflicht anzunehmen
wäre, wenn die rumäniſchen Geſellſchaften als ſelbſtändige Geſell-
ſchaften aufgehört hätten zu exiſtieren und mit der B.ſchen Aktien-
geſellſchaft in der Weiſe verſchmolzen worden wären, daß nun-
mehr nur noch eine große Aktiengeſellſchaft beſtände, welche den
Sitz und die Geſchäftsleitung in B. die eigentlichen Betriebsſtätten
der Petroleumgewinnung und Verarbeitung aber in Rumänien
behalten hätte. So liegt die Sache aber hier nicht. Die Geſell-
ſchaft in B. iſt ein von den rumäniſchen Geſellſchaften durchaus
verſchiedenes Rechtsſubjekt, und dieſe letzteren Geſellſchaften be-
treiben in Rumänien tatſächlich nur ihr eigenes Gewerbe, ins-
beſondere ſind ſie ſelbſt als Organ der B.ſchen Geſellſchaft nicht zu
betrachten. Wenn auch in den Vorſtänden der rumäniſchen Geſell-
ſchaften Vertrauensleute der B.ſchen Geſellſchaft ſitzen, die ver-
möge ihrer Majorität oder ihres Anſehens imſtande ſind, einen
maßgebenden Einfluß auf den Betrieb in Rumänien auszuüben,
ſo ſind rechtlich die rumäniſchen Geſellſchaften ſelbſtändig ge-
blieben und üben ihren Betrieb nicht als Organe der B.ſchen Ge-
ſellſchaft, ſondern ſelbſtändig aus, und die von B. in die Ver-
waltungen gebrachten Perſonen üben dort ihr Recht der Mit-
wirkung bei der Verwaltung kraft ihrer Eigenſchaft als Mitglieder
der Verwaltung der rumäniſchen Geſellſchaften, wenn auch im
Intereſſe ihrer Auftraggeberin, der B.ſchen Geſellſchaft, aus.
Wenn alſo die rumäniſchen Geſellſchaften nicht Organe der
B.ſchen Geſellſchaft ſind, ſo bleibt nur noch zu unterſuchen, ob
die von ihr nach Rumänien geſchickten Verwaltungsmitglieder in
ihrer Eigenſchaft als Angeſtellte der B.ſchen Geſellſchaft Organe
der Beſchen Geſellſchaft ſind, die einen weſentlichen Teil des Be-
triebs der B.ſchen Geſellſchaft in Rumänien ausüben; aber auch
dieſe Frage iſt zu verneinen. Man muß hier davon ausgehen,
daß der Gewerbebetrieb der Steuerpflichtigen, welcher nicht in dem
Betriebe der rumäniſchen Petroleumgewinnungs- und Ver-
arbeitungsſtätten beſteht, ſondern in der Verwaltung und zweck-