Nr. Überschrift der Entscheidungen.
deren Zinsen sie also nach § 22 des Gewerbe-
steuergesetzes vom 24. Juni 1891 vom Ertrage
nicht abziehen darf, wenn außerdem vereinbart
ist, daß die nicht abgehobenen Beträge in einer
bestimmten Höhe der Gesellschaft dauernd
als Betriebskapital überlassen werden.
12. Abschreibungen der Aktiengesellschaften. Abzugs-
fähige Schuldenzinsen, insbesondere Bankzinsen.
Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist nicht be-
fugt, seinerseits im Veranlagungsverfahren die
Unrichtigkeit der Bewertung einzelner Aktiva
in der Bilanz zu behaupten; denn in dieser Be-
ziehung vertritt er die Gesellschaft nicht und darf
sich deshalb mit der Erklärung der Generalver-
sammlung nicht in Widerspruch setzen; seine ab-
weichende Äußerung gilt also überhaupt nicht als
eine Erklärung der Gesellschaft, ist vielmehr nur
seine private Meinung.
Sollen bei der Ausmittelung des steuerpflichtigen
Ertrags nach tz 22 des Gewerbesteuergesetzes
Zinsen vom Abzug ausgeschlossen werden, so
muß festgestellt werden, daß bestimmte Schuld-
kapitalien behufs Erweiterung des Geschäfts,
' Verstärkung des Betriebskapitals oder zu sonstigen
Verbesserungen ausgenommen sind und Zinsen
usw. für solche Schulden in Frage stehen. Daß
Banken dem Steuerpflichtigen seit Jahren hohen
Kredit geben, genügt für eine solche Feststellung
nicht, insbesondere weil beim Kontokorrent das
beim Abschlüsse zu Gunsten der Bank verbliebene
Guthaben in dem neuen Kontokorrent nur die
Natur eines einzelnen Kreditposteris annimmt.
13. Abzugsfähige Betriebskosten einer offenen Handels-
gesellschaft bilden diejenigen ihren Gesellschaftern
gewährten Vergütungen, welche aufzuwenden
sind, weil einzelne oder alle Gesellschafter ihre
Arbeitskraft nur gegen Zusicherung einer von
der Erzielung eines Gesellschaftsgewinns unab-
hängigen Vergütung dem Gesellschaftsunterneh-
men widmen. Unerheblich ist es hierbei, ob dies
im Gesellschastsvertrag oder in einem mit dem
Gesellschafter abgeschlossenen Dienstvertrag im
Sinne der 611 ff. BGB. vereinbart worden ist.
14. Löhnung der Kinder als Teil der Betriebskosten.
Anm. Taschengeld.
Für die Abzugsfähigkeit der Löhnung der Ange-
stellten usw. als Betriebskosten (Art. 16 IV Abs. 2
der AusfAnw. vom 4. November 1895) macht
es keinen Unterschied, ob die Angestellten usw.
fremde Personen oder die eigenen Kinder des
Datum.
Akten-
Rep.-Nr.
15.Nov.1913.
VI. 6.
145/13.
426
6. Dez. 1913.
VI. O.
61/13.
430
20.Sept.1913.
6. Dez. 1913.
VI. (4. 441
87/13.
VI. 6. 442
234/13.
deren Zinsen sie also nach § 22 des Gewerbe-
steuergesetzes vom 24. Juni 1891 vom Ertrage
nicht abziehen darf, wenn außerdem vereinbart
ist, daß die nicht abgehobenen Beträge in einer
bestimmten Höhe der Gesellschaft dauernd
als Betriebskapital überlassen werden.
12. Abschreibungen der Aktiengesellschaften. Abzugs-
fähige Schuldenzinsen, insbesondere Bankzinsen.
Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist nicht be-
fugt, seinerseits im Veranlagungsverfahren die
Unrichtigkeit der Bewertung einzelner Aktiva
in der Bilanz zu behaupten; denn in dieser Be-
ziehung vertritt er die Gesellschaft nicht und darf
sich deshalb mit der Erklärung der Generalver-
sammlung nicht in Widerspruch setzen; seine ab-
weichende Äußerung gilt also überhaupt nicht als
eine Erklärung der Gesellschaft, ist vielmehr nur
seine private Meinung.
Sollen bei der Ausmittelung des steuerpflichtigen
Ertrags nach tz 22 des Gewerbesteuergesetzes
Zinsen vom Abzug ausgeschlossen werden, so
muß festgestellt werden, daß bestimmte Schuld-
kapitalien behufs Erweiterung des Geschäfts,
' Verstärkung des Betriebskapitals oder zu sonstigen
Verbesserungen ausgenommen sind und Zinsen
usw. für solche Schulden in Frage stehen. Daß
Banken dem Steuerpflichtigen seit Jahren hohen
Kredit geben, genügt für eine solche Feststellung
nicht, insbesondere weil beim Kontokorrent das
beim Abschlüsse zu Gunsten der Bank verbliebene
Guthaben in dem neuen Kontokorrent nur die
Natur eines einzelnen Kreditposteris annimmt.
13. Abzugsfähige Betriebskosten einer offenen Handels-
gesellschaft bilden diejenigen ihren Gesellschaftern
gewährten Vergütungen, welche aufzuwenden
sind, weil einzelne oder alle Gesellschafter ihre
Arbeitskraft nur gegen Zusicherung einer von
der Erzielung eines Gesellschaftsgewinns unab-
hängigen Vergütung dem Gesellschaftsunterneh-
men widmen. Unerheblich ist es hierbei, ob dies
im Gesellschastsvertrag oder in einem mit dem
Gesellschafter abgeschlossenen Dienstvertrag im
Sinne der 611 ff. BGB. vereinbart worden ist.
14. Löhnung der Kinder als Teil der Betriebskosten.
Anm. Taschengeld.
Für die Abzugsfähigkeit der Löhnung der Ange-
stellten usw. als Betriebskosten (Art. 16 IV Abs. 2
der AusfAnw. vom 4. November 1895) macht
es keinen Unterschied, ob die Angestellten usw.
fremde Personen oder die eigenen Kinder des
Datum.
Akten-
Rep.-Nr.
15.Nov.1913.
VI. 6.
145/13.
426
6. Dez. 1913.
VI. O.
61/13.
430
20.Sept.1913.
6. Dez. 1913.
VI. (4. 441
87/13.
VI. 6. 442
234/13.