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Nr.
Überschrift der Entscheidungen.
Datum.
! Akten-
! Rep.-Nr.
Unternehmers sind. Nur muß in dem letzteren
Falle das familienrechtliche Verhältnis (§ 1617
BGB.), wonach die Kinder gesetzlich zur
Leistung von Diensten in einer ihren Kräften und
ihrer Lebensstellung entsprechenden Weise im
Hauswesen und Geschäfte der Eltern verpflichtet
sind, durch ein Vertragsverhältnis abgeändert
sein, wonach den Kindern für bestimmte Dienste
ein klagbarer Anspruch auf bestimmte Bezüge ein-
geräumt werden sollte. Dazu ist aber die Zusage
eines Taschengeldes von bestimmter Höhe als
Beweistatsache (Indizium) noch nicht ausreichend.
15. Znm gewerblichen Anlage- und Betriebskapital
einer rein gewerblichen Aktiengesellschaft gehört
auch die noch nicht eingeforderte Kapitaleinlage
der Aktionäre.
27. Juni 1914.^
VI. O.
358/13
443
IV. Veranlagung.
16.
In.
II.
Nachholung der Veranlagung im Steuerjahre.
Nachveranlagung.
Versetzung in eine niedrigere Klasse im Rechts-
mittelverfahren.
Die ordentliche Veranlagung sowie die Veranlagung
im Zugangswege gemäß § 34 Abs. 1 des Gewerbe-
steuergesetzes vom 24. Juni 1891 kann in allen
Klassen bis zum Schlüsse des Steuerjahrs nach-
geholt werden. Nach Ablauf des Steuerjahrs
dürfen beide Veranlagungen nur im Wege der
Nachbesteuerung gemäß § 78 aaO. von der
hierzu allein zuständigen Regierung bewirkt
werden.
Hinsichtlich der Nachsteuer außerhalb der Fälle
strafbarer Steuerhinterziehung gelten für die
Gewerbesteuer die gleichen Grundsätze wie nach
der Novelle vom 19. Juni 1906 gemäß 85
des Einkommensteuergesetzes für die Einkommen-
steuer. Danach ist die Nachholung einer unter-
bliebenen Veranlagung im Wege der Nachsteuer
schlechthin zulässig, also nicht durch das Bekannt-
werden neuer Tatsachen bedingt; vielmehr be-
steht letzteres Erfordernis nur für die Berichtigung
einer steuerfreien Veranlagung im Wege der
Nachbesteuerung.
Wird im Rechtsmittelverfahren ein Steuerpflich-
tiger in eine niedrigere Gewerbesteuerklafse ver-
setzt, so darf die Veranlagung in der neu bestimm-
ten Klasse erst erfolgen, wenn die Überweisung
dahin rechtskräftig geworden ist; geschieht sie
früher, so tritt sie mit der Freistellung oder der
Aufhebung der Veranlagung im ersten Verfahren
von selbst außer Kraft.
23.Sept.1914.
16.April1913.
VI. O.
327/13.
VI. O.
39/13.
447
451
Nr.
Überschrift der Entscheidungen.
Datum.
! Akten-
! Rep.-Nr.
Unternehmers sind. Nur muß in dem letzteren
Falle das familienrechtliche Verhältnis (§ 1617
BGB.), wonach die Kinder gesetzlich zur
Leistung von Diensten in einer ihren Kräften und
ihrer Lebensstellung entsprechenden Weise im
Hauswesen und Geschäfte der Eltern verpflichtet
sind, durch ein Vertragsverhältnis abgeändert
sein, wonach den Kindern für bestimmte Dienste
ein klagbarer Anspruch auf bestimmte Bezüge ein-
geräumt werden sollte. Dazu ist aber die Zusage
eines Taschengeldes von bestimmter Höhe als
Beweistatsache (Indizium) noch nicht ausreichend.
15. Znm gewerblichen Anlage- und Betriebskapital
einer rein gewerblichen Aktiengesellschaft gehört
auch die noch nicht eingeforderte Kapitaleinlage
der Aktionäre.
27. Juni 1914.^
VI. O.
358/13
443
IV. Veranlagung.
16.
In.
II.
Nachholung der Veranlagung im Steuerjahre.
Nachveranlagung.
Versetzung in eine niedrigere Klasse im Rechts-
mittelverfahren.
Die ordentliche Veranlagung sowie die Veranlagung
im Zugangswege gemäß § 34 Abs. 1 des Gewerbe-
steuergesetzes vom 24. Juni 1891 kann in allen
Klassen bis zum Schlüsse des Steuerjahrs nach-
geholt werden. Nach Ablauf des Steuerjahrs
dürfen beide Veranlagungen nur im Wege der
Nachbesteuerung gemäß § 78 aaO. von der
hierzu allein zuständigen Regierung bewirkt
werden.
Hinsichtlich der Nachsteuer außerhalb der Fälle
strafbarer Steuerhinterziehung gelten für die
Gewerbesteuer die gleichen Grundsätze wie nach
der Novelle vom 19. Juni 1906 gemäß 85
des Einkommensteuergesetzes für die Einkommen-
steuer. Danach ist die Nachholung einer unter-
bliebenen Veranlagung im Wege der Nachsteuer
schlechthin zulässig, also nicht durch das Bekannt-
werden neuer Tatsachen bedingt; vielmehr be-
steht letzteres Erfordernis nur für die Berichtigung
einer steuerfreien Veranlagung im Wege der
Nachbesteuerung.
Wird im Rechtsmittelverfahren ein Steuerpflich-
tiger in eine niedrigere Gewerbesteuerklafse ver-
setzt, so darf die Veranlagung in der neu bestimm-
ten Klasse erst erfolgen, wenn die Überweisung
dahin rechtskräftig geworden ist; geschieht sie
früher, so tritt sie mit der Freistellung oder der
Aufhebung der Veranlagung im ersten Verfahren
von selbst außer Kraft.
23.Sept.1914.
16.April1913.
VI. O.
327/13.
VI. O.
39/13.
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