Abteilung III.
Entscheidungen in Warenhaussteuersachen.
Nr. 1.
Bei der Feststellung des nach Z 1 des Warenhaussteuergesetzes
maßgebenden Umsatzes ist der Rabatt nur dann abzuziehen,
wenn die Kürzung des Preises gleich bei der Zahlung ersolgt
oder wenn der Käufer aus die Rückzahlung eines bestimmten
Teiles des Kaufpreises alsbald einen unbedingten Anspruch
erwirbt, wenn auch die Auszahlung erst nach Ablauf des Ge-
schäftsjahrs erfolgen soll. Dagegen mindern Rabatte in an-
derer Form, insbesondere solche, die erst zahlbar werden,
wenn sie eine gewisse Höhe erreicht haben, nicht den Umsatz,
sondern den Ertrag. *)
Urteil des VI. Senats vom 5. Februar 1913. VI. M. 5/12.
Auf die Beschwerde eines Steuerpflichtigen wegen der Ver-
anlagung zur Warenhausfteuer für das Steuerjahr 1912 erkannte
das Oberverwaltungsgericht auf Rückgabe der Sache an die Re-
gierung aus folgenden
Gründen:
Die angegriffene Entscheidung ist wegen unrichtiger Anwendung
des bestehenden Rechtes und wesentlichen Verfahrensmangels nach
Z 13 des Warenhaussteuergesetzes vom 18. Juli 1900 und § 37 des
Gewerbefteuergesetzes vom 24. Juni 1891 unhaltbar. Denn die
Regierung hat bei der Ausmittelung des steuerpflichtigen Um-
satzes auch den Betrag in Anrechnung gebracht, welchen der Steuer-
pflichtige aus seinen Tageseinnahmen im Laufe des Jahres als
Rabatt an die Kunden gezahlt hat, ohne klargestellt zu haben, in
welcher Weise sich die Rabattgewährung in dem Geschäfte des
) Vgl. Bd 13 S. 434/435.
Entscheidungen in Warenhaussteuersachen.
Nr. 1.
Bei der Feststellung des nach Z 1 des Warenhaussteuergesetzes
maßgebenden Umsatzes ist der Rabatt nur dann abzuziehen,
wenn die Kürzung des Preises gleich bei der Zahlung ersolgt
oder wenn der Käufer aus die Rückzahlung eines bestimmten
Teiles des Kaufpreises alsbald einen unbedingten Anspruch
erwirbt, wenn auch die Auszahlung erst nach Ablauf des Ge-
schäftsjahrs erfolgen soll. Dagegen mindern Rabatte in an-
derer Form, insbesondere solche, die erst zahlbar werden,
wenn sie eine gewisse Höhe erreicht haben, nicht den Umsatz,
sondern den Ertrag. *)
Urteil des VI. Senats vom 5. Februar 1913. VI. M. 5/12.
Auf die Beschwerde eines Steuerpflichtigen wegen der Ver-
anlagung zur Warenhausfteuer für das Steuerjahr 1912 erkannte
das Oberverwaltungsgericht auf Rückgabe der Sache an die Re-
gierung aus folgenden
Gründen:
Die angegriffene Entscheidung ist wegen unrichtiger Anwendung
des bestehenden Rechtes und wesentlichen Verfahrensmangels nach
Z 13 des Warenhaussteuergesetzes vom 18. Juli 1900 und § 37 des
Gewerbefteuergesetzes vom 24. Juni 1891 unhaltbar. Denn die
Regierung hat bei der Ausmittelung des steuerpflichtigen Um-
satzes auch den Betrag in Anrechnung gebracht, welchen der Steuer-
pflichtige aus seinen Tageseinnahmen im Laufe des Jahres als
Rabatt an die Kunden gezahlt hat, ohne klargestellt zu haben, in
welcher Weise sich die Rabattgewährung in dem Geschäfte des
) Vgl. Bd 13 S. 434/435.