Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Systematisches Inhalts-Verzeichnis

Nr.

Überschrift der Entscheidungen.

Liv komm 6v8t6U6r.

Datum.

Akten-
Rep.-Nr.

I. SteuerpflichL der physischen Personen.
Unbeschränkte subjektive Steuerpflicht.
Für preußische Staatsangehörige, die sich dauernd
im Ausland aufhalten, besteht während zweier
Jahre nach ihrem Weggang aus Preußen die
subjektive und objektive Steuerpflicht fort, wie
für alle Preußen, und es ist hierfür ohne Bedeu-
tung, ob sie vor ihrem Fortzuge bereits steuer-
pflichtig waren oder nicht.
Die von einem italienischen Generalkonsul oder
Konsul ernannten Vizekonsuln italienischer Staats-
angehörigkeit haben auf Grund der Meistbegünsti-
gungsklausel in den zwischen dem Deutschen
Reiche und Italien hierüber abgeschlossenen Ver-
trägen Anspruch darauf, von den direkten Staats-
steuern in Preußen freigestellt zu werden, soweit
sie nicht ihren in Preußen belegenen Grundbesitz
oder eine außeramtliche Erwerbstätigkeit sowie
das aus diesen Quellen herrührende Einkommen
betreffen.
Für die Entscheidung der Frage, in welchen Ver-
trägen den Konsularbeamten auswärtiger Staaten
nach dem Stande vom 1. April 1911 die meisten
Vorrechte eingeräumt sind, sind die Bestimmungen
der zwischen Deutschland und den Vereinigten
Staaten von Amerika abgeschlossenen Konsular-
konvention vom 11. Dezember 1871 (RGBl.
1872 S. 95) und des Konsularvertrags zwischen
Deutschland und Griechenland vom 26. November
1881 (RGBl. 1882 S. 101) maßgebend.

2. Nov. 1912.

25.Sept.1912^


IV. u. z
171/12. !

XIII. ck.
74/11.

8, Beschränkte subjektive Steuerpflicht.
3. Das Fideikommißvermögen bildet zwar nach den
Vorschriften des Allgemeinen Landrechts ein
Sondervermögen; daraus folgt aber nicht, daß
die Einkünfte aus den dazu gehörigen Kapitalien
steuerlich nicht anders als ein Einkommen aus den
Grundstücken behandelt werden dürfen.

18. April 1914.

VI. a. 9
190/13.
 
Annotationen