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XI.

Nr.
Überschrift der Entscheidungen.
Datum.
Akten-
Rep.-Nr.
Seite.
7.
II. Befreiungen.
(Vgl. Nr. 2 unter I.)
Bildet bei einem der im H 5 Abs. 1 des Gewerbe-
20.Sept.1913.
VI. 0.
416
8.
steuergesetzes erwähnten Vereine usw. die Be-
teiligung von Nichtmitgliedern nicht die Regel,
sondern die Ausnahme, um in dem einen oder
anderen Falle einen vorteilhaften gemein-
schaftlichen Bezug von Wirtschaftsbedürfnissen
für die Mitglieder zu ermöglichen oder zu sichern,
fo handelt es sich noch nicht um eine gewerbs-
mäßige, d. h. beabsichtigte, wesentlich auf Er-
werbszwecke abzielende Ausdehnung des Geschäfts-
betriebs auf Nichtmitglieder, welche die Steuer-
pflicht begründet.
Die gemeinnützigen Zwecken dienenden Geld- oder
6. Nov. 1912.
143/13.
VI. 0.
417
9.
Kreditanstalten bleiben nach § 3 Nr. 4 a des Ge-
werbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 auch dann
von der Gewerbesteuer befreit, wenn mit ihnen
zugleich gewerbliche Zwecke, insbesondere der der
Gewinnerzielung, verfolgt werden.
III. Maßstab der Besteuerung.
Abschreibungen des Schiffseigners auf seinen Kahn.
29.März1913.
158/12.
VI. O.
418
10.
Wird immer nur derselbe Prozentsatz, z. B. 10 Pro-
zent, der Berechnung der jährlichen Abnutzung
zu Grunde gelegt und dieser Prozentsatz nicht auf
den Anschaffungswert, sondern auf den jeweilig
verbliebenen Wert bezogen, so muß das in der
Annahme geschehen sein, Reparaturen und Um-
bauten hätten den der Abnutzung unterworfenen
Gegenstand immer wieder auf weitere zehn Jahre
für den Betrieb brauchbar gemacht. Eine solche
Annahme muß durch Aufführung bestimmter,
mit dem Steuerpflichtigen erörterter Tatsachen
begründet werden.
Nichtigkeitserklärung einerGesellschaft mit beschränk-
16. April 1913.
386/12.
VI. 0.
420
11.
ter Haftung.
Durch eine nachträgliche Nichtigkeitserklärung wird
eine bestehende Steuerschuld nicht berührt. Die
Gesellschaft besteht dann als Liquidationsgesell-
schaft weiter bis zur Beendigung der Liquidation.
Die Liquidatoren sind zur Einlegung von Rechts-
mitteln legitimiert.
Belassen Mitglieder einer Gesellschaft mit be-
27. Juni 1914.
291/12.
VI. o.
422
schränkter Haftung ihnen zustehende Dividenden-
beträge der Gesellschaft als verzinsliches Darlehn,
so handelt es sich hierbei nur dann um Schulden,
welche die Gesellschaft behufs Erweiterung des
Geschäfts, Verstärkung des Betriebskapitals oder
zu sonstigen Verbesserungen ausgenommen hat,
363/13.
 
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