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XXXIX

Nr.
Überschrift der Entscheidungen.
Datum.
Akten-
Rep.-Nr.
I Seite.
nicht ausschlaggebend für die Annahme der einen
oder der anderen dieser Tätigkeiten; ebensowenig
ist ein Risiko für den Agenturvertrag wesentlich.
2.
Selbständiger Agent. Ausübung einer wissenschaft-
lichen Tätigkeit.
Wenn ein Ingenieur seine wissenschaftlichen Kennt-
nisse und praktischen Erfahrungen vertragsmäßig
und dauernd dergestalt gegen Entgelt in den Dienst
einer Anzahl industrieller Werke gestellt hat, daß
er ihnen beim Absatz ihrer Erzeugnisse behilflich
ist, ihnen die zum Abschlüsse von Geschäften
bereiten Personen, insbesondere Kauflustige, zu-
führt oder die ihm aus dem Publikum zugehendeu
Anträge entgegennimmt, an die von ihm ver-
tretenen Firmen weitergibt und so den Abschluß
von Handels-, namentlich Kaufgeschäften, gegen
Entgelt vermittelt, so betreibt er das Geschäft
eines Handlungsagenten im Sinne des ß 84 des
Handelsgesetzbuchs.
14. Jan. 1914.
VI. 0.
263/13.
402
3.
Merkmale des Gewerbebegriffs. Schiffsspediteur.
Nur derjenige, welcher auf eigene Rechnung und
unter eigener Verantwortlichkeit sauf eigene Ge-
fahr) arbeitet, ist Gewerbetreibender im steuer-
lichen Sinne. In Betracht kommt hier die Ver-
antwortlichkeit gegenüber den Behörden und dem
Publikum, das sich auf Geschäfte mit dem Unter-
nehmen einläßt.
7. Dez. 1912.
VI. 0.
197/12.
403
4.
Korrespondentreeder.
Der Korrespondentreeder (Schiffsdirektor, Schiffs-
disponent) ist Handlungsbevollmächtigter der
Reederei und kann als solcher Angestellter der
Reederei sein oder dieser persönlich selbständig
gegenüberstehen. In letzterem Falle stellt die
dauernde Vertretung von Reedereien, sofern sie
berufsmäßig erfolgt, wie beim Abschlußagenten
und beim Kommissionär, einen selbständigen
Gewerbebetrieb dar.
5. Juli 1913.
VI. 6.
68/13.
407
6.
Beginn des Grundstückshandels einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung, deren Zweck in Er-
werbung, Bebauung und Verwertung von Grund-
stücken besteht.
4. Juli 1914.
VI. (4.
161/14.
410
6.
Steuerpflicht der Gesellschaften mit beschränkter
Haftung.
Ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur
gegründet worden, um als Bevollmächtigte oder
als Organ einer anderen Gesellschaft in deren
Interesse ohne eigenen Gewinnzweck tätig zu
sein, so betreibt sie kein Gewerbe und kann des-
halb zur Gewerbesteuer nicht herangezogen
werden.
5. April 1913.
VI. O.
379/12.
412
 
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