XXXVIII
Nr.
Überschrift der Entscheidungen.
Datum.
Akten-
Rep.-Nr.
Seite.
118.
119.
III. Veranlagungsverfahren.
Ersatzzustellung.
Der Portier des Hauses, in welchem der Steuer-
pflichtige wohnt, gehört nicht zu den Personen,
an welche bei Abwesenheit des Steuerpflichtigen
eine rechtswirksame Ersatzzustellung erfolgen kann.
Nachveranlagung. Rechenfehler.
Unter die „neuen Tatsachen oder Beweise", welche
nach § 47 des Ergänzungssteuergesetzes in der
Fassung vom 19. Juni 1906 und § 85 des Ein-
kommensteuergesetzes in derselben Fassung eine
Nachveranlagung begründen, fällt ein bloßer
Rechenfehler der Steuerbehörde bei der Auf-
rechnung des steuerbaren Vermögens nicht; es
müssen vielmehr nachträglich andere oder geänderte
Steuermerkmale bekannt oder nachgewiesen wer-
den, die, wenn sie rechtzeitig bekannt gewesen
wären, eine höhere Veranlagung zur Folge ge-
habt haben würden.
28.Sept.1912.
5. März 1913.
L. IV. a.
5/12.
L. IV. a.
30/11.
394
396
IV. Vermögensanzeige.
120.
V. Rechtsmittel.
Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde.
Einem Steuerpflichtigen, der nach einem Ein-
kommen von nicht mehr als 3000 zu einem
Einkommensteuersatze bis zu 52 einschließlich
veranlagt ist (tz 33 I 1 des Ergänzungssteuer-
gesetzes in der Fassung vom 19. Juni 1906), steht
wegen der Ergänzungssteuer die Beschwerde an das
Oberverwaltungsgericht (Nr. II aaO.) nur dann
zu, wenn nach einem steuerbaren Vermögen von
mehr als 100 000 ein Steuersatz von mehr
als 47,40 festgesetzt ist.
15. Jan. 1913.
L. IV. a.
64/12.
397
1.
I. Gegenstand der Besteuerung und
subjektive Steuerpflicht.
Selbständiger Agent (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 7,
§ 84 des Handelsgesetzbuchs).
Die Grenzen zwischen der Tätigkeit eines selb-
ständigen Agenten und derjenigen eines Hand-
lungsgehilfen sind flüssig. Die Art der Regelung
der Bezüge wie der Tragung der Unkosten ist
7. Dez. 1912.
VI. 6.
162/12.
400
Nr.
Überschrift der Entscheidungen.
Datum.
Akten-
Rep.-Nr.
Seite.
118.
119.
III. Veranlagungsverfahren.
Ersatzzustellung.
Der Portier des Hauses, in welchem der Steuer-
pflichtige wohnt, gehört nicht zu den Personen,
an welche bei Abwesenheit des Steuerpflichtigen
eine rechtswirksame Ersatzzustellung erfolgen kann.
Nachveranlagung. Rechenfehler.
Unter die „neuen Tatsachen oder Beweise", welche
nach § 47 des Ergänzungssteuergesetzes in der
Fassung vom 19. Juni 1906 und § 85 des Ein-
kommensteuergesetzes in derselben Fassung eine
Nachveranlagung begründen, fällt ein bloßer
Rechenfehler der Steuerbehörde bei der Auf-
rechnung des steuerbaren Vermögens nicht; es
müssen vielmehr nachträglich andere oder geänderte
Steuermerkmale bekannt oder nachgewiesen wer-
den, die, wenn sie rechtzeitig bekannt gewesen
wären, eine höhere Veranlagung zur Folge ge-
habt haben würden.
28.Sept.1912.
5. März 1913.
L. IV. a.
5/12.
L. IV. a.
30/11.
394
396
IV. Vermögensanzeige.
120.
V. Rechtsmittel.
Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde.
Einem Steuerpflichtigen, der nach einem Ein-
kommen von nicht mehr als 3000 zu einem
Einkommensteuersatze bis zu 52 einschließlich
veranlagt ist (tz 33 I 1 des Ergänzungssteuer-
gesetzes in der Fassung vom 19. Juni 1906), steht
wegen der Ergänzungssteuer die Beschwerde an das
Oberverwaltungsgericht (Nr. II aaO.) nur dann
zu, wenn nach einem steuerbaren Vermögen von
mehr als 100 000 ein Steuersatz von mehr
als 47,40 festgesetzt ist.
15. Jan. 1913.
L. IV. a.
64/12.
397
1.
I. Gegenstand der Besteuerung und
subjektive Steuerpflicht.
Selbständiger Agent (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 7,
§ 84 des Handelsgesetzbuchs).
Die Grenzen zwischen der Tätigkeit eines selb-
ständigen Agenten und derjenigen eines Hand-
lungsgehilfen sind flüssig. Die Art der Regelung
der Bezüge wie der Tragung der Unkosten ist
7. Dez. 1912.
VI. 6.
162/12.
400