Abteilung II.
Entſcheidungen in Gewerbeſteuerſachen.
4
Gewerbeſteuerpflicht des Direktors einer Aktienbrauerei (Gandel
mit „Abfallhefe“).
Der Vertrieb der im Brauprozeß einer Aktienbrauerei ab-
fallenden, für deren Zwecke nicht mehr erforderlichen „Abfall-
hefe“ Gierhefe) ſeitens des Brauereidirektors für eigene
Rechnung ſtellt, auch wenn ihm die freie Verfügung hierüber
bei der Anſtellung als Teil der Geſamtbeſoldung überlaſſen
worden war, bei ſtändiger Wiederkehr und Gewinn-
abſicht einen gewerbeſteuerpflichtigen Gewerbebetrieb des
Brauereidirektors dar.
Urteil des III. Senats vom 26. September 1918. III. G. St. 44/18.
Die Beſchwerde des Direktors der Brauerei einer Brauerei-
Aktiengeſellſchaft wegen ſeiner Veranlagung zur Gewerbeſteuer
für das Steuerjahr 1917 wurde vom Oberverwaltungsgerichte
zurückgewieſen aus folgenden
Gründen:
Wenn die Regierung in der angefochtenen Berufungsentſcheidung
annimmt, der Steuerpflichtige, dem neben einer feſten Vergütung
als Brauereidirektor der Brauerei-Aktiengeſellſchaft A. bei der
Anſtellung durch mündliche Vereinbarung die freie Verfügung
über die im Brauprozeß abfallende, für den weiteren Betrieb der
Brauerei nicht erforderliche ſogenannte „Abfallhefe“ oder „Bier-
hefe“ als Teil der Geſamtbeſoldung überlaſſen worden iſt, und
—
Entſcheidungen in Gewerbeſteuerſachen.
4
Gewerbeſteuerpflicht des Direktors einer Aktienbrauerei (Gandel
mit „Abfallhefe“).
Der Vertrieb der im Brauprozeß einer Aktienbrauerei ab-
fallenden, für deren Zwecke nicht mehr erforderlichen „Abfall-
hefe“ Gierhefe) ſeitens des Brauereidirektors für eigene
Rechnung ſtellt, auch wenn ihm die freie Verfügung hierüber
bei der Anſtellung als Teil der Geſamtbeſoldung überlaſſen
worden war, bei ſtändiger Wiederkehr und Gewinn-
abſicht einen gewerbeſteuerpflichtigen Gewerbebetrieb des
Brauereidirektors dar.
Urteil des III. Senats vom 26. September 1918. III. G. St. 44/18.
Die Beſchwerde des Direktors der Brauerei einer Brauerei-
Aktiengeſellſchaft wegen ſeiner Veranlagung zur Gewerbeſteuer
für das Steuerjahr 1917 wurde vom Oberverwaltungsgerichte
zurückgewieſen aus folgenden
Gründen:
Wenn die Regierung in der angefochtenen Berufungsentſcheidung
annimmt, der Steuerpflichtige, dem neben einer feſten Vergütung
als Brauereidirektor der Brauerei-Aktiengeſellſchaft A. bei der
Anſtellung durch mündliche Vereinbarung die freie Verfügung
über die im Brauprozeß abfallende, für den weiteren Betrieb der
Brauerei nicht erforderliche ſogenannte „Abfallhefe“ oder „Bier-
hefe“ als Teil der Geſamtbeſoldung überlaſſen worden iſt, und
—