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Abteilung IV.
Entſcheidungen in Beſitz- und Kriegsſteuerſachen.

Yr. 1.

Beſitzſteuer. ;

Kapitalvermögen. Eingetragene Gebrauchsmuſter. Rechte auf
wiederkehrende Leiſtungen. Gegenleiſtung für die Hingabe
von Vermögenswerten.

Eingetragene Gebrauchsmuſter (S 4 des Geſetzes, betreffend den
Schutz von Gebrauchsmuſtern, vom 1. Juni 1891) gehören
als ſelbſtändige Rechte zum Kapitalvermögen des Berechtigten.

Ein Hebungsrecht, das für die Übertragung eines eingetragenen
Gebrauchsmuſters eingeräumt wird, iſt eine Gegenleiſtung
für die Hingabe eines Vermögenswerts im Sinne des 86
Nr. 5 des Beſitzſteuergeſetzes.

Urteil des VI. Senats vom 22. Juni 1918. B. XI. c. 22

Der Steuerpflichtige A. war bei einem ſtädtiſchen Waſſer- und
Lichtwerke beſchäftigt, als der Roſtefabrikant C. ihn erſuchte, einen
neuen Roſt verſuchsweiſe einzubauen. Er lehnte den Verſuch ab,
weil er den neuen Roſt nicht für verwendbar hielt. Nach mehr-
maligem Drängen und nachdem eine vom Steuerpflichtigen
und ſeinem damaligen Werkmeiſter B. ausgedachte Ver-
beſſerung an jener durch C. gemachten Erfindung berückſichtigt
war, verſuchte Steuerpflichtiger den ſo verbeſſerten Roſt und fand
ihn brauchbar. Der Steuerpflichtige und B. geſtatteten hierauf
C. das Gebrauchsmuſter zur Eintragung anzumelden. Die Ein-
tragung erfolgte am 26. Juni 1913. Gleichzeitig wurde folgender

Vertrag in ſeinem Wortlaute feſtgelegt, aber noch nicht unter-
zeichnet: E

Entſcheid. d. Preuß. Oberverwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen. 18. 19

j
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