thek dem Erwerbe des damit belaſteten Gründ-
ſtücks gedient hat, iſt der wirtſchaftliche Zuſammen-
hang zwiſchen beiden auch dann begründet, wenn
das in einem anderen Bundesſtägte gelegene
Grundſtück nur deshalb belaſtet gelaſſen wurde,
damit dem Betrieb in Preußen ein gleich hohes
Kapital für die Wirtſchaft erhalten bliebe.
Nr. Überfchrift der Entſcheidungen. Datum. 2 5
Einkommensteuer.
I. Steuerpflicht der phyſiſchen Perſonen.
A. Unbeſchränkte ſubjektive Steuerpflicht.
1.| Dauernder Aufenthalt gemäß $ 1 Nr. 1 zu c des 2I. Nov. 1918. E. III. 1
LII Einkommenſteuergeſetzes in der Faſſung vom 2. 3118.
. ı. | 19. Juni 1906. Erwerb und Verluſt des Auf- |22. Juni 1918. F. XII. b.| 4
IIL. enthalts. 218.
Bloße körperliche Anweſenheit reicht zur Begrün- 30. Okt. 1918. VIII. b.| 6
dung und Erhaltung eines Aufenthalts im ſteuer⸗ 13118
rechtlichen Sinne nicht aus, es muß noch der
Aufenthaltswille dazu kommen.
Die Beendigung des Aufenthalts im Auslande
kann auch gegen den Willen einer Perſon ein-
treten, wenn die Möglichkeit der Rückkehr ins
Ausland auf längere Zeit unterbunden iſt! ;
2.| Für die Anwendung des Geſetzes, betreffend die | 6. Nov. 1918. VIII. b.| 7
Ergänzung des Einkommenſteuergeſetzes, vom 9/18.
30. Dezember 1916 iſt das Vorhandenfein der
ſubjektiven Steuerpflicht ſelbſtverſtändliche Vor-
ausſetzung.
B. Beſchränkte ſubjektive Steuerpflicht. }
3. Beim Einkommen eines Nießbrauchers aus in |15. Juni 1916. III. 55/45.| 8
Preußen belegenen Grundſtücken ſind auch Zinſen,
welche für die auf dieſen Grundſtücken haftenden
Hypothekenforderungen des Nießbrauchers zu
zahlen find, abzugsfähig.
. Wirtſchaftliche —— zwiſchen Schulden und 11. Mai 1918. XII. b. | 10
Grundſtücken. 7ſð.