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ein entſprechender Bruchteil des Ergebniſſes des letzten
früheren Geſchäftsjahrs zugerechnet wird.
Urteil des VI. Senats vom 25. Oktober 1916. VI. G. 105/16.

Die Steuerpflichtige, eine Geſellſchaft mit beſchränkter Haftung,
war für das Steuerjahr 1915 in der Gewerbeſteuerklaſſe I ver-
anlagt worden. Der Steuerſatz wurde im Berufungsverfahren
auf 1676 / herabgeſetzt. Die Steuerpflichtige hatte vom 1. April
1914 ab ihr bisheriges, vom 1. April bis 31. März laufendes
Geſchäftsjahr auf die Zeit vom 1. Oktober bis 30. September
verlegt. Zur Zeit der Veranlagung lagen alſo die Ergebniſſe des
letzten früheren Geſchäftsjahrs vom 1. April 1913 bis 31. März
1914, das einen Verluſt ergab, und die des kurzen Übergangs-
jahrs vom 1. April bis 30. September 1914 vor. Die Steuer-
pflichtige begehrte, daß der ſteuerpflichtige Ertrag im Jahres-
durchſchnitte des durch jene Abſchlüſſe erfaßten eineinhalbjährigen
Zeitraums zu Grunde gelegt würde, während die Steuerbehörden
den Standpunkt vertraten, für die Veranlagung müſſe dem Er-
gebniſſe des kurzen, nur ſechs Monate umfaſſenden Übergangs-
jahrs der Ertrag aus den folgenden ſechs Monaten, d. i. vom
1. Oktober 1914 bis 31. März 1915, hinzugerechnet werden. Des-
halb focht die Steuerpflichtige die Berufungsentſcheidung mit der
Beſchwerde an; ſie rügte, daß die Rechnungsweiſe der Regierung
einer Schätzung gleichkomme, die doch bei dem Vorliegen ord-
nungsmäßiger Buchführung keinesfalls am Platze ſei.

Das Oberverwaltungsgericht erkannte auf Rückgabe der Sache
an die Regierung zur anderweiten Entſcheidung aus nachſtehenden

Gründen:

Die angegriffene Entſcheidung iſt wegen unrichtiger Anwendung
des beſtehenden Rechtes nach S 37 des Gewerbeſteuergeſetzes vom
24. Juni 1891 unhaltbar. Für die Steuerveranlagung iſt nach
$ 24 aaO. der Ertrag des bei ihrer Vornahme abgelaufenen
Jahres maßgebend. Hierzu bemerkt Art. 18 Abſ. 2 der
Ausführungsanweiſung vom 4. November 1895: „Indem das
Geſetz ſich einer genaueren Zeitbeſtimmung enthält, gewährt es
die Möglichkeit, den Verhältniſſen der einzelnen Gewerbebetriebe
entſprechend der Ertragsberechnung entweder das Geſchäfts- oder
das Kalenderjahr zu Grunde zu legen.“ Das Geſchäftsjahr iſt für

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