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Bei freier Beurteilung iſt die Sache nicht ſpruchreif, ſondern
zur anderweiten Entſcheidung an die Berufungskommiſſion zurück-
zugeben, deren Aufgabe es ſein wird, unter Beachtung der vor-
ſtehenden Ausführungen und unter Berückſichtigung des Be-
ſchwerdevorbringens über den beantragten Abzug von neuem zu
befinden. /
Nr. 28,
Kriegsſteuer.
Abrechnung vom beſitzſteuerpflichtigen Vermögen. Umwandlung
von nicht ſteuerbarem Vermögen in ſteuerbares. Ausgezahlte
Schadensverſicherungsbeträge. Staatliche Geldentſchädigung
für Vernichtung von Hausrat durch feindliche Gewalt.
Unter die Vorſchrift des S 3 Nr. 4 des Kriegsſteuergeſetzes vom
21. Juni 1916, wonach Vermögensbeträge, die nachweislich
aus der Veräußerung von nicht ſteuerbarem Vermögen inner-
halb des Veranlagungszeitraums herrühren, vom beſitzſteuer-
pflichtigen Vermögen abzuſetzen ſind, fallen auch ausgezahlte
Beträge aus Schadensverſicherungen ſowie ſtaatliche Entſchädi-
gungen für Vernichtung von Hausrat durch feindliche Gewalt.
Urteil des V. Senats vom 2. Oktober 1918. R. IV. a. 43/18.
Der Steuerpflichtige war zum Wehrbeitrage nach einem Ver-
mögen von rund 21000 M veranlagt worden. Auf Grund des
8 54 des Wehrbeitragsgeſetzes wurde im Laufe des jetzigen Ver-
fahrens dieſer Betrag auf rund 32000 M erhöht. Infolge des
Ruſſeneinfalls in Oſtpreußen wurde dem Steuerpflichtigen ſeiner
Angabe nach durch Zerſtörung ſeines Haushalts ein Schaden von
21 902,76 M zugefügt, wovon am 31. Dezember 1916 10000 M
durch eine ſtaatliche Entſchädigung gedeckt waren. Bei der Ver-
anlagung zur Kriegsſteuer wurde das Vermögen nach dem Stande
vom 31. Dezember 1916 auf 41000 M bemeſſen. Streitig blieb
nur noch, ob die 10000 M in das Endvermögen einzurechnen
waren oder nicht. Der Steuerpflichtige war der Anſicht, daß mit
Rückſicht auf die Sachlage und, da es ihm nur infolge größter
Sparſamkeit möglich geweſen ſei, etwa 8 500 M zu erübrigen, keine
Kriegsſteuer erhoben werden dürfe. Die Berufungskommiſſion
Bei freier Beurteilung iſt die Sache nicht ſpruchreif, ſondern
zur anderweiten Entſcheidung an die Berufungskommiſſion zurück-
zugeben, deren Aufgabe es ſein wird, unter Beachtung der vor-
ſtehenden Ausführungen und unter Berückſichtigung des Be-
ſchwerdevorbringens über den beantragten Abzug von neuem zu
befinden. /
Nr. 28,
Kriegsſteuer.
Abrechnung vom beſitzſteuerpflichtigen Vermögen. Umwandlung
von nicht ſteuerbarem Vermögen in ſteuerbares. Ausgezahlte
Schadensverſicherungsbeträge. Staatliche Geldentſchädigung
für Vernichtung von Hausrat durch feindliche Gewalt.
Unter die Vorſchrift des S 3 Nr. 4 des Kriegsſteuergeſetzes vom
21. Juni 1916, wonach Vermögensbeträge, die nachweislich
aus der Veräußerung von nicht ſteuerbarem Vermögen inner-
halb des Veranlagungszeitraums herrühren, vom beſitzſteuer-
pflichtigen Vermögen abzuſetzen ſind, fallen auch ausgezahlte
Beträge aus Schadensverſicherungen ſowie ſtaatliche Entſchädi-
gungen für Vernichtung von Hausrat durch feindliche Gewalt.
Urteil des V. Senats vom 2. Oktober 1918. R. IV. a. 43/18.
Der Steuerpflichtige war zum Wehrbeitrage nach einem Ver-
mögen von rund 21000 M veranlagt worden. Auf Grund des
8 54 des Wehrbeitragsgeſetzes wurde im Laufe des jetzigen Ver-
fahrens dieſer Betrag auf rund 32000 M erhöht. Infolge des
Ruſſeneinfalls in Oſtpreußen wurde dem Steuerpflichtigen ſeiner
Angabe nach durch Zerſtörung ſeines Haushalts ein Schaden von
21 902,76 M zugefügt, wovon am 31. Dezember 1916 10000 M
durch eine ſtaatliche Entſchädigung gedeckt waren. Bei der Ver-
anlagung zur Kriegsſteuer wurde das Vermögen nach dem Stande
vom 31. Dezember 1916 auf 41000 M bemeſſen. Streitig blieb
nur noch, ob die 10000 M in das Endvermögen einzurechnen
waren oder nicht. Der Steuerpflichtige war der Anſicht, daß mit
Rückſicht auf die Sachlage und, da es ihm nur infolge größter
Sparſamkeit möglich geweſen ſei, etwa 8 500 M zu erübrigen, keine
Kriegsſteuer erhoben werden dürfe. Die Berufungskommiſſion