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ſtehenden Rechte nicht im Einklange ſtehen würde. Die Berufungs-
kommiſſion hätte vielmehr ermitteln müſſen, ob der behauptete
Rechtsanſpruch an den Tagen, für welche die in Rede ſtehenden
Bilanzen aufgeſtellt wurden, in Wirklichkeit ſchon beſtanden hat,
und müßte im bejahenden Falle den Abzug zulaſſen.
Die Berufungsentſcheidung unterliegt hiernach wegen Nicht-
anwendung des beſtehenden Rechtes nach 8 30 des Kriegsſteuer-
geſetzes vom 21. Juni 1916 und S 66 des Beſitzſteuergeſetzes vom
3. Juli 1913 in Verbindung mit Art. 1 I2 der preußiſchen Aus-
führungsbeſtimmungen vom 1. Dezember 1916 zum Beſitzſteuer-
geſetz und zum Kriegsſteuergeſetz und 8 49 Nr. 1 des preußiſchen
Einkommenſteuergeſetzes der Aufhebung.
Bei freier Beurteilung iſt die Sache nicht ſpruchreif, ſondern
zur anderweiten Entſcheidung unter Beachtung vorſtehender Aus-
führungen und des ganzen Akteninhalts an die Berufungskom-
miſſion zurückzugeben, deren Aufgabe es iſt, das Verſäumte nach-
zuholen und die Kriegsſteuer von neuem feſtzuſtellen
—
Kriegsſteuer der Geſellſchaften.
Geſellſchaften mit beſchränkter Haftung. Bergütungen der Ge-
ſellſchafter-Geſchäftsführer. Sonderrücklage.
Die Vergütung, welche Mitgliedern einer Geſellſchaft mit be-
ſchränkter Haftung für eine Tätigkeit im Dienſte der Geſell-
ſchaft zu zahlen iſt, iſt unter denſelben Vorausſetzungen wie
bei der Staatseinkommenſteuer abzugsfähig.“)
Die Vorſchrift im S 22 Abſ. 2 des Kriegsſteuergeſetzes vom
21. Juni 1916 iſt keine bloße Erhebungsvorſchrift, ſo daß
über die hier vorgeſehene teilweiſe Nichterhebung der Steuer
im Rechtsmittelverfahren zu entſcheiden iſt.
Urteil des VII. Senats vom A. Dezember 1918. VII. K. 47/18.
Auf die Beſchwerde der Steuerpflichtigen, einer Geſellſchaft mit
beſchränkter Haftung, hat das Oberverwaltungsgericht die Ent-
ſcheidung der Berufungskommiſſion aufgehoben und die Angelegen-
heit zur anderweiten Entſcheidung an die Berufungskommiſſion
zurückgegeben aus folgenden
5 Bal. hiergu Bd. 17 S. 308 ff.
ſtehenden Rechte nicht im Einklange ſtehen würde. Die Berufungs-
kommiſſion hätte vielmehr ermitteln müſſen, ob der behauptete
Rechtsanſpruch an den Tagen, für welche die in Rede ſtehenden
Bilanzen aufgeſtellt wurden, in Wirklichkeit ſchon beſtanden hat,
und müßte im bejahenden Falle den Abzug zulaſſen.
Die Berufungsentſcheidung unterliegt hiernach wegen Nicht-
anwendung des beſtehenden Rechtes nach 8 30 des Kriegsſteuer-
geſetzes vom 21. Juni 1916 und S 66 des Beſitzſteuergeſetzes vom
3. Juli 1913 in Verbindung mit Art. 1 I2 der preußiſchen Aus-
führungsbeſtimmungen vom 1. Dezember 1916 zum Beſitzſteuer-
geſetz und zum Kriegsſteuergeſetz und 8 49 Nr. 1 des preußiſchen
Einkommenſteuergeſetzes der Aufhebung.
Bei freier Beurteilung iſt die Sache nicht ſpruchreif, ſondern
zur anderweiten Entſcheidung unter Beachtung vorſtehender Aus-
führungen und des ganzen Akteninhalts an die Berufungskom-
miſſion zurückzugeben, deren Aufgabe es iſt, das Verſäumte nach-
zuholen und die Kriegsſteuer von neuem feſtzuſtellen
—
Kriegsſteuer der Geſellſchaften.
Geſellſchaften mit beſchränkter Haftung. Bergütungen der Ge-
ſellſchafter-Geſchäftsführer. Sonderrücklage.
Die Vergütung, welche Mitgliedern einer Geſellſchaft mit be-
ſchränkter Haftung für eine Tätigkeit im Dienſte der Geſell-
ſchaft zu zahlen iſt, iſt unter denſelben Vorausſetzungen wie
bei der Staatseinkommenſteuer abzugsfähig.“)
Die Vorſchrift im S 22 Abſ. 2 des Kriegsſteuergeſetzes vom
21. Juni 1916 iſt keine bloße Erhebungsvorſchrift, ſo daß
über die hier vorgeſehene teilweiſe Nichterhebung der Steuer
im Rechtsmittelverfahren zu entſcheiden iſt.
Urteil des VII. Senats vom A. Dezember 1918. VII. K. 47/18.
Auf die Beſchwerde der Steuerpflichtigen, einer Geſellſchaft mit
beſchränkter Haftung, hat das Oberverwaltungsgericht die Ent-
ſcheidung der Berufungskommiſſion aufgehoben und die Angelegen-
heit zur anderweiten Entſcheidung an die Berufungskommiſſion
zurückgegeben aus folgenden
5 Bal. hiergu Bd. 17 S. 308 ff.