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einen ſogenannten Gründerlohn handelt oder nicht. Entſcheidend
iſt, daß ihm das Gewinnbezugsrecht nicht in ſeiner Eigenſchaft
als Aktionär, als geſellſchaftliches Recht, ſondern davon unab-
hängig als ein Gläubigerrecht eingeräumt iſt. Denn der Teil des
geſellſchaftlichen Reingewinns, den eine Aktiengeſellſchaft vertrags-
mäßig an einen Dritten als Gläubiger abzuführen hat, gehört
überhaupt nicht zum ſteuerpflichtigen Ertrag im Sinne des S 22
des Gewerbeſteuergeſetzes, weil die Verpflichtung der Geſellſchaft
zur Abführung eines Teiles des Jahresgewinns für jedes Ge-
ſchäftsjahr eine laufende Geſchäftsſchuld bildet, ebenſo wie z. B.
die zu einem beſtimmten Prozentſatze bedungene Tantieme eines
Angeſtellten oder die den Vorſtands- und Aufſichtsratsmitgliedern
gegenüber für ihre Mühewaltung aus dem zunächſt berechneten
Gewinne zu erfüllenden Verbindlichkeiten (vgl. Entſch. d. OVG.
in Staatsſteuerſachen Bd. 9 S. 241). Um die Tilgung einer nicht
laufenden Schuld handelt es ſich bei der Zahlung der 325 000 M
an A. nicht. Es ſind bei einem Hebungsrechte der vorliegenden
Art das Stammrecht und die einzelnen Leiſtungen daraus zu
unterſcheiden. Zur Frage der Anrechnung von Schuldentilgungs-
beträgen nach S& 15 des Einkommenſteuergeſetzes hat der Gerichts-
hof ausgeſprochen, daß nur die Stammſchuld, die Renten-
pflicht, eine Schuld im Sinne des S‘ 15 iſt, wie auch nur
die zur Tilgung von Genußſcheinen verwendeten Beträge, nicht
auch die zur Zahlung der jährlichen Gewinnanteile der Genuß-
ſcheininhaber gemachten Aufwendungen, eine nach $ 15 ſteuer-
pflichtige Verwendung von Überſchüſſen zur Schuldentilgung dar-
ſtellen (Entſch. d. OVG. in Staatsſteuerſachen Bd. 9 S. 241,
Bd. 13 S. 270). Das gleiche gilt bei der Gewerbeſteuer für die
Ausmittelung des Ertrags (5 22 des Gewerbeſteuergeſetzes). Im
vorliegenden Falle gehört die jährliche Leiſtung an A. zu den
laufenden Geſellſchaftsſchulden, denn es beſteht eben zwiſchen ihm
und der Geſellſchaft nach dem Gründungsvertrage nur ein von
ſeiner Eigenſchaft als Mitglied der Geſellſchaft unabhängiges
Gläubigerrecht, nämlich das Recht auf einen Anteil am Rein-
gewinne, durch deſſen Zahlung eine Kapitalſchuld nicht getilgt
wird. Nach Art. 16 IV 3 der AusfAnw. vom 4. November 1895
zum Gewerbeſteuergeſetze dürfen bei der Ausmittelung des ge-
werblichen Ertrags nicht abgezogen werden Ausgaben für Tilgung
 
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