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2. die durch das Geſetz über vorbereitende Maßnahmen zur
Beſteuerung der Kriegsgewinne vom 24. Dezember 1915 vor-
geſchriebene Rücklage für die Kriegsſteuern auf Grund des Geſetzes
vom 21. Juni 1916, und zwar in Höhe von 406 000 M.

Die Abzugsfähigkeit der Rücklage für Verluſte aus den
laufenden Lieferungsverträgen begründet die Steuerpflichtige da-
mit, daß ſie durch die Verträge verpflichtet ſei, an eine Reihe von
Kunden Sprengſtoffe zu den vor dem Kriege vereinbarten Ab-
ſchlußpreiſen zu liefern; hieraus würden ſich nach ihrer Berechnung
unter der Vorausſetzung, daß die betreffenden Kunden die gleichen
Mengen wie im Jahre 1913 beanſpruchen, in den Jahren 1917
bis 1920 Lieferungen von 748105 Kilo zum Geſamtpreiſe von
964 764,80 M ergeben, während die Herſtellungskoſten, nämlich
die Einſtandswerte der Rohſtoffe zuzüglich der Löhne, Ver-
packungskoſten, Fabrik- und ſonſt erwachſenden Unkoſten infolge
des Krieges erheblich geſtiegen ſeien und ſich auf 1795 452 M
belaufen würden. Zur Deckung des drohenden Verluſtes in Höhe
dieſes Unterſchieds von 830 687,20 M, ſei die Rücklage beſtimmt.

Das dieſen Lieferungsverträgen zu Grunde liegende Rechts-
geſchäft iſt . . nicht völlig geklärt.

Die Regierung durfte aber von einer genaueren Feſt-
ſtellung des Sachverhalts abſehen, weil eine bilanzmäßige Ver-
buchung in der von der Beſchwerdeführerin gewählten Rücklage-
form in keinem Falle zuläſſig iſt. Die Steuerpflichtige kann nicht
aus den zwar auf Grund abgeſchloſſenen Vertrags, aber erſt zu-
künftig zu erfüllenden Lieferungen den vorausſichtlichen Verluſt
berechnen und dafür eine Rücklage einſtellen. Das iſt ebenſo un-
zuläſſig, als wollte ſie den zukünftigen Gewinn aus laufenden,
aber noch unerfüllten Verträgen, 3. B. bei fallenden Rohſtoff-
preiſen, vorweg ſchätzen und ſich im voraus gutſchreiben.

Zu Unrecht beruft die Beſchwerdeführerin ſich darauf, daß
nach der Rechtſprechung des Oberverwaltungsgerichts ſolche Auf-
wendungen abzugsfähig ſind, bezüglich deren die Verpflichtung
zur Leiſtung und die Notwendigkeit der unmittelbaren Ver-
wendung bereits feſtſtehen (Entſch. d. OVG. in Staatsſteuer
ſachen Bd. 4 S. 356). Denn im vorliegenden Falle war zur Zeit
des Abſchluſſes der maßgebenden Bilanz die Lieferungspflicht noch
 
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