403
Wenn nun schon dieser Rechtsgedanke bei der Bewertung zu ver-
schiedenen Zeiten Ausdruck gefunden hat, so muß er noch viel mehr in
dem Falle Geltung haben, wo die Bewertung für denselben Zeitpunkt,
wie hier, zu erfolgen hat. Daraus ergibt sich, daß der Steuerpflichtige
nicht berechtigt ist, für die Bewertung der Grundstücke bei Ermittelung
des Vermögenszuwachses des Erblassers (Z 3 Abs. 2 des Kriegssteuer-
gesetzes) den Geftehungskoftenwert und für die Bewertung der Grund-
stücke nach Z 3 Abs. 1 Nr. 1 den gemeinen Wert zu wählen. Liegt ein
Antrag auf die Bewertung der Grundstücke nach dem Gestehungs-
kostenwert überhaupt vor, so muß er auch für die Bewertung des
Erbschaftswerts nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Geltung haben. In dem Unter-
schiede zwischen dem Geftehungskoftenwerte zur Zeit des Erbfalls und
dem für die Grundstücke im Jahre 1916 erzielten, bei der Vermögens-
feststellung für den 31. Dezember 1916 berücksichtigten Erlöse liegt dann
ein steuerpflichtiger Vermögenszuwachs des Steuerpflichtigen selbst.
Würde man die verschiedene Bewertung für denselben Zeitpunkt zu-
lasten, wie es der Beschwerdeführer will, nämlich für die Berechnung
nach Z 3 Abs. 2 die Bewertung nach dem Ertragswerte (richtig Ge-
stehungskoftenwerte), für die Berechnung nach Z 3 Abs. 1 Nr. 1 die Be-
wertung nach dem gemeinen Werte, so würde ein Vermögenszuwachs, der
sicher in der Person des Erblassers oder in der des Erben eingetreten ist,
der Besteuerung entzogen werden. Dies kann nicht im Sinne des Ge-
setzes liegen.
Nach alledem beruht die Berufungsentscheidung, wonach der Abzug
aus Z 3 des Kriegssteuergesetzes auf 102 200 -K festgestellt ist, im Er-
gebnis auf richtiger Rechtsanwendung.
Nr. 47.
Kriegssteuer.
Die vor dem Veranlagungszeitraum erklärte Schenkung an einen
Nichtgeschäftsfähigen wird durch die im Veranlagungszeitraum er-
folgte Annahme des Pflegers rückwirkend auf den Tag der
Schenkungserklärung wirksam.
Urteil des VI. Senats vom 26. April 1919. L. LI. n. 25/18.
Auf die Beschwerde eines Steuerpflichtigen wegen seiner Veranlagung
zur Kriegssteuer hob das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung
der Berufungskommission auf und berichtigte die Steuerfestsetzung ans
folgenden >
26*
Wenn nun schon dieser Rechtsgedanke bei der Bewertung zu ver-
schiedenen Zeiten Ausdruck gefunden hat, so muß er noch viel mehr in
dem Falle Geltung haben, wo die Bewertung für denselben Zeitpunkt,
wie hier, zu erfolgen hat. Daraus ergibt sich, daß der Steuerpflichtige
nicht berechtigt ist, für die Bewertung der Grundstücke bei Ermittelung
des Vermögenszuwachses des Erblassers (Z 3 Abs. 2 des Kriegssteuer-
gesetzes) den Geftehungskoftenwert und für die Bewertung der Grund-
stücke nach Z 3 Abs. 1 Nr. 1 den gemeinen Wert zu wählen. Liegt ein
Antrag auf die Bewertung der Grundstücke nach dem Gestehungs-
kostenwert überhaupt vor, so muß er auch für die Bewertung des
Erbschaftswerts nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Geltung haben. In dem Unter-
schiede zwischen dem Geftehungskoftenwerte zur Zeit des Erbfalls und
dem für die Grundstücke im Jahre 1916 erzielten, bei der Vermögens-
feststellung für den 31. Dezember 1916 berücksichtigten Erlöse liegt dann
ein steuerpflichtiger Vermögenszuwachs des Steuerpflichtigen selbst.
Würde man die verschiedene Bewertung für denselben Zeitpunkt zu-
lasten, wie es der Beschwerdeführer will, nämlich für die Berechnung
nach Z 3 Abs. 2 die Bewertung nach dem Ertragswerte (richtig Ge-
stehungskoftenwerte), für die Berechnung nach Z 3 Abs. 1 Nr. 1 die Be-
wertung nach dem gemeinen Werte, so würde ein Vermögenszuwachs, der
sicher in der Person des Erblassers oder in der des Erben eingetreten ist,
der Besteuerung entzogen werden. Dies kann nicht im Sinne des Ge-
setzes liegen.
Nach alledem beruht die Berufungsentscheidung, wonach der Abzug
aus Z 3 des Kriegssteuergesetzes auf 102 200 -K festgestellt ist, im Er-
gebnis auf richtiger Rechtsanwendung.
Nr. 47.
Kriegssteuer.
Die vor dem Veranlagungszeitraum erklärte Schenkung an einen
Nichtgeschäftsfähigen wird durch die im Veranlagungszeitraum er-
folgte Annahme des Pflegers rückwirkend auf den Tag der
Schenkungserklärung wirksam.
Urteil des VI. Senats vom 26. April 1919. L. LI. n. 25/18.
Auf die Beschwerde eines Steuerpflichtigen wegen seiner Veranlagung
zur Kriegssteuer hob das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung
der Berufungskommission auf und berichtigte die Steuerfestsetzung ans
folgenden >
26*