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Ubl, Karl
Quellen und Forschungen zum Recht im Mittelalter (Band 9): Sinnstiftungen eines Rechtsbuchs: die "Lex Salica" im Frankenreich — Ostfildern: Jan Thorbecke Verlag, 2017

DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.73537#0245
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Wissen über das Recht der Franken im 9. Jahrhundert

auf einen Gewinn hoffen, wenden sie sich der lex zu; wenn sie aber nichts durch
die lex zu erwerben glauben, nehmen sie zu den capitula Zuflucht. So geschieht es,
dass weder die capitula noch die lex vollständig eingehalten werden, vielmehr
wird beides geringgeschätzt."105 Die Pointe gelingt nur, weil Hinkmar die
Rechtskenntnis der Laien voraussetzen konnte und deshalb den Missbrauch des
Rechts beklagte. Nicht zufällig erfahren wir im 9. Jahrhundert häufig dann von
der Rechtskenntnis der Laien, wenn sie Normen für ihre Zwecke manipulierten
und den Ärger ihrer Bischöfe erregten.106 Die Herrschaft des Rechts diente nicht
selten dem Recht des Stärkeren.

105 Quando enim sperant aliquid lucrari, ad legem se convertunt, quando vero per legem non aestimant
acquirere, ad capitula confugiunt; siequefit, ut nee capitula pleniter observentur, sed pro nihilo habeantur,
nee lex. Schieffer, Schrift, S. 526.

106 Hartmann, Rechtskenntnis; Ubl, Inzestverbot, S. 381 f.; ders., Tribur, S. 15; Stone, Masculinity, S. 273.
 
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