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Breternitz, Patrick; Universität zu Köln [Mitarb.]
Quellen und Forschungen zum Recht im Mittelalter (Band 12): Königtum und Recht nach dem Dynastiewechsel: das Königskapitular Pippins des Jüngeren — Ostfildern: Jan Thorbecke Verlag, 2020

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https://doi.org/10.11588/diglit.74404#0013
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12

1. Einleitung

und das Sakrileg viel Neues über Pippin zu Tage.7 Erik Goosmann beschäftigte
sich in seiner Utrechter Dissertation mit der Darstellung von Pippins Herrschaft
in den Quellen bis 900.8 Seit einigen Jahren widmet sich Alain Stoclet einer auf
fünf Bände angelegten Biographie Pippins, von der der erste Band über die Zeit
vor der Erlangung der Hausmeierwürde bereits 2013 erschienen und der zweite
Band im Druck ist.9 Zum 1250. Todestag am 24.09.2018 fand in Köln ein inter-
nationaler Workshop über Pippin statt.10 Die Pippinforschung hat also in den
letzten Jahren Fahrt aufgenommen, und diese Studie über Pippin will sich in die
intensivere Beschäftigung mit dem ersten Karolinger auf dem Königsthron
einreihen, indem sie das Verhältnis Pippins zum Recht untersucht.
Im Mittelpunkt müssen natürlich seine Kapitularien stehen. Eine Definition
dieser Quellengattung fällt nicht leicht. Hubert Mordek schien mit seiner Defi-
nition als von den fränkischen Herrschern ausgehende, meist in Kapitel geglie-
derte Texte, Erlasse, Verordnungen, Verlautbarungen von gesetzgeberischem,
administrativem und religiös-belehrendem Charakter einen kleinsten gemein-
samen Nenner gefunden zu haben.11 Doch erwies sich, wie Karl Ubl betont, auch
diese Definition noch als zu eng, da in einigen Fällen nicht sicher zu beurteilen
sei, ob der Text vom Herrscher ausgegangen oder an ihn beispielweise als Ent-
wurf herangetragen worden sei.12
Ein überliefertes Kapitular Pippins stammt aus der Hausmeierzeit und ist
noch stark vom Reformbestreben des Bonifatius geprägt.13 Aus der Königszeit
sind mit dem sogenannten Königskapitular und den Bestätigungen der Konzi-
lien von Ver, Verberie und Compiegne vier Kapitularien erhalten.14 Hinzu tritt
ein Rundschreiben an alle fränkischen Bischöfe aus dem Jahr 765, von dem nur
das Exemplar an Lul von Mainz bekannt ist.15 Als letztes ist noch das sogenannte
Pippini capitulare Aquitanicum zu erwähnen, das nur in der Bestätigung Karls
des Großen überliefert ist.16
Anders als in der Arbeit Mathias Geiselharts über die Kapitularien Lothars I.
sollen hier nicht alle Kapitularien Pippins untersucht werden.17 Vielmehr kon-
zentriert sich die Arbeit auf das Königskapitular. Die sieben Beschlüsse des
Königskapitulars behandeln mit Inzest und Ehe, Zöllen, Münzen, Immunitäten
und der Rechtspflege sehr heterogene Themen. Die Idee, ein einzelnes Kapitular
ins Zentrum einer Monographie zu stellen und es intensiv zu untersuchen, ist

7 Vgl. Glatthaar, Bonifatius.
8 Vgl. Goosmann, Memorable Crises.
9 Vgl. Stoclet, Fils, dens., Champs de Mars.
10 Vgl. Breternitz — Ubl, Pippin der Jüngere.

11 Vgl. Mordek, Karolingische Kapitularien, S. 27.
12 Vgl. Ubl, Kapitularien, S. 1.
13 Pippini principis capitulare Suessionense, in: MGH Capit. 1, Nr. 12, S. 28-30.
14 Concilium Vernense, in: MGH Capit. 1, Nr. 14, S. 32-37; Decretum Vermeriense, in: MGH
Capit. 1, Nr. 16, S. 39-41; Decretum Compendiense, in: MGH Capit. 1, Nr. 15, S. 37-39.
15 Pippini ad Lullum epistola, in: MGH Capit. 1, Nr. 17, S. 42. Vgl. dazu de Clercq, Legislation,
S.145.
16 Pippini capitulare Aquitanicum, in: MGH Capit. 1, Nr. 18, S. 42f.
17 Vgl. Geiselhart, Kapitulariengesetzgebung.
 
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