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Breternitz, Patrick; Universität zu Köln [Mitarb.]
Quellen und Forschungen zum Recht im Mittelalter (Band 12): Königtum und Recht nach dem Dynastiewechsel: das Königskapitular Pippins des Jüngeren — Ostfildern: Jan Thorbecke Verlag, 2020

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https://doi.org/10.11588/diglit.74404#0171
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5. Rechtspflege

Lex Salica (A)
Übersetzung Eckhardt
Übersetzung Breternitz
modo contra unumquemque
solidos XV culpabilis iudicetur.
spricht, daß sie nach dem
Gesetz nicht urteilten, werde
er in gleicher Weise an einen
jeden 15 Schillinge zu
schulden verurteilt.
nicht die Lex geurteilt hätten,
soll jener auf gleiche Weise zu
je 15 Solidi Buße gegenüber
jedem von ihnen verurteilt
werden.

Die Auslegung der ersten drei Kapitel ist im Großen und Ganzen unstrittig.
Anders verhält es sich mit dem vierten Kapitel Eckhardt fügt mit „nach" ein
Wort in seine Übersetzung ein, für das kein Äquivalent im lateinischen Text steht,
und gibt dem Kapitel damit ohne Not einen völlig anderen Sinn.63 Dadurch stellt
er Kapitel 4 allein in Opposition zu Kapitel 3. In beiden Fällen wird eine Buße von
15 Solidi genannt, einmal von sieben Rachinburgen und einmal für sieben Ra-
chinburgen. Diese Gegenüberstellung ist jedoch nicht zwingend, schließlich
droht auch Kapitel 2 jedem Rachinburgen 15 Solidi Buße an. Und Kapitel 4 setzt
zwar ein Urteil voraus, derjenige aber, gegen den dieses Urteil ergangen ist,
widerspricht, dass ein Urteil überhaupt ergangen ist. Auch bei einer Interpre-
tation als Justizverweigerung finden sich die Regelungen des Königskapitulars
demnach bereits größtenteils in der A-Fassung der Lex Salica.64 Diese Beobach-
tung gilt allerdings allein für den Umgang mit Justizverweigerung. Für die Be-
strafung der Umgehung des Grafengerichts und für die analoge Regelung für
den kirchlichen Bereich lassen sich keine Vorbilder in der Lex Salica finden.
Aufschlussreich sind die Veränderungen der D-Fassung der Lex Salica ge-
genüber der A-Fassung:65

63 Diese Übersetzung wird übrigens auch von keiner Variante der Handschriften, die in seiner
Edition verwendet wurden, gedeckt und Eckhardt emendiert an der Stelle auch nicht.

64 Trotz dieser Übereinstimmungen ist im Königskapitular eine Weiterentwicklung des Rechts
erkennbar.

65 Lateinischer Text und Übersetzung nach Lex Salica (A) c. 57, S. 328-333; Lex Salica (D) c. 92,
S. 230-232. Hervorhebungen vom Verfasser.
 
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