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Repertorium für Kunstwissenschaft — 9.1886

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Leitschuh, Franz Friedrich: Die Bambergische Halsgerichtsordnung: Ein Beitrag zur Geschichte der Bücherillustration
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https://doi.org/10.11588/diglit.66023#0207

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Die Bambergische Halsgerichtsordnung.

177

um den Holzschnitt auf S. 65 bestellt; in erschrecklicher Plumpheit finden
wir hier die Scene wiedergegeben:
Die weyt bet Ureter tfi Ifinban, Sein (Sütter fdjreibent eben an.
Vermuthlich waren diese vier Holzstöcke aus der ersten Ausgabe verloren
gegangen, oder war ihre Abnützung eine derartige, dass sie nicht wohl mehr
verwendet werden konnten. Die aus der Pfeyl’schen Ausgabe herübergenom-
menen Platten tragen nämlich Spuren sehr starken Gebrauches. Es ist nun
auffallend, dass bereits in den Bambergischen Kammerrechnungen von 1568 bis
1569 vier Holzstöcke zur Halsgerichtsordnung verrechnet werden. Offenbar
war der Gedanke, eine zweite Bambergische Ausgabe zu veranstalten, schon
damals wach — der Ausführung scheinen sich aber in jener Zeit rein äusser-
liche Hindernisse in den Weg gestellt zu haben. Die Aufzeichnung in den
Rechnungen unterrichtet uns auch über die Person des Holzschneiders, zweifels-
ohne eines Malers, der sich, freilich mit recht wenig Geschick, gelegentlich
auch in der Kunst, das Schneidmesser zu führen, versuchte. Der Eintrag
lautet: 101 f. 2 U 3 Jacob Ziegler für seine Arbeit allerley Malerwerk an
Visirungen und dann 4 Stöcken zu der Halsgerichtsordnung gehörig, zu schnei-
den, so er ... . herauf gen Hof gethan.
Das Gesetzbuch schliesst auf der Rückseite des 72. Blattes. Auf der
Vorderseite des nächsten ist die Schrift des Buchdruckers, dann folgt noch ein
leeres Blatt; beide Blätter sind nicht foliirt. Hierauf kommt das Register,
welches Signaturen von a bis 0 4, aber keine Blattzahlen trägt. Im Ganzen
besteht diese Ausgabe — einschliesslich der beiden weissen Blätter —■ aus
96 Blättern.
Von dieser Ausgabe wurden auf Kosten des Hofes 1000 Exemplare ge-
druckt, wofür Hans Wagner 250 fl. erhielt. Der Eintrag in den Kammer-
rechnungen lautet: 250 f. geben Hansen Wagner Buchdrucker allhier auf Befehl
des gnäd. Fürsten und Herrn und Bewilligung des Domcapitels von 1000 Exem-
plaren von den fürstl. Räthen verneuten und corrigirten Halsgerichtsordnung
von neuem zu drucken 10).
Die elfte Ausgabe:
[._{ä23ambergifcbe / peinliche l?alj3<je= | rid]f£=©rbnung. M.D.LXXX.
Am Ende:
(Sebrucft 311 Bamberg, | öurdj 3ol?ann / Wagner. / M.D.LXXX.
In dieser Ausgabe hat nicht das jüngste Gericht von Jost Amman, son-
dern die Darstellung aus der Pfeyl’schen Ausgabe Verwendung gefunden. An
die Stelle der reichverzierten Initiale W der zehnten Ausgabe ist eine ganz
geschmacklose getreten. Ueber der Vorrede befindet sich eine Zierleiste. Schluss-
vignetten aus der Wagner’schen Offizin sind häufig verwendet. Sehr zahlreich
sind die Verschiedenheiten im Texte der Halsgerichtsordnung. Die Vorderseite
des Bl. 4 schliesst: „aixff bejj Raters"; die zehnte Auflage dagegen: „und
aller erhmbigung'1. In der letzteren ist auch der Schlussartikel falsch num-
10) Diese Ausgabe ist erwähnt: Becker, Jost Amman 1854, S. 227; Andresen,
Der deutsche Peintre Graveur: Jost Amman S. 216 u. 354.
IX 12
 
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