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Repertorium für Kunstwissenschaft — 9.1886

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Leitschuh, Franz Friedrich: Die Bambergische Halsgerichtsordnung: ein Beitrag zur Geschichte der Bücherillustration : 2
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https://doi.org/10.11588/diglit.66023#0206

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176

Franz Friedrich Leitschuh:

christlichen Religion, auf der linken jene der Gerechtigkeit. Unten halten zwei
Genien ein flatterndes Band, welches die Jahreszahl M.D.LXXX trägt. Die
Rückseite dieses Blattes ist leer. Das zweite, mit der Signatur 2 bezeichnet,
enthält die Vorrede des Bischofs Johann Georg. Die Rückseite bringt das
Mandat des Georg von Limburg; der Buchstabe W der Vorreden ist zierlich
in Holz geschnitten. Dieses Blatt ist mit der Zahl I, das folgende mit II be-
zeichnet, auf dessen Vorderseite auch die Vorrede endigt. Die Rückseite nimmt
ein blattgrosser Holzschnitt in Oval mit verzierten Ecken ein, das jüngste Ge-
richt darstellend. In der Mitte sitzt Christus als Weltenrichter mit Lilienstengel
und Schwert zu beiden Seiten seines Hauptes. Rechts und links umgeben ihn
zwei posaunenblasende Engel. Unten stehen die Todten auf; rechts werden
die Verdammten durch den Teufel in den Höllenrachen getrieben, links wandern
die Seligen in den Himmel empor. Ueber dem Holzschnitt ist die Inschrift
in Buchdruckerlettern:
(Sebetuf alljeit bet letjten Ding,
So wirbt bir redü tfyun gar gering.
Unten neben einem geöffneten Grabe ist J. Ammans’ Zeichen: I A. Von Jost
Amman ist sowohl das erwähnte Wappen als auch das jüngste Gericht ge-
zeichnet. Beide Zeichnungen sind von dem Nürnberger Formschneider Lukas
Mayer geschnitten. Die Aufzeichnungen darüber in den Bamberger Kammer-
rechnungen lauten: »25 fl. gegeben Lucas Mayer, Formschneider zu Nürnberg
für 2 Stock zur Reformation Bischof Johann Georgs und des Stifts Wappen,
den andern mit dem jüngsten Gericht in Holz zu schneiden«.
Das auf das jüngste Gericht folgende Blatt ist leer, dann beginnt die
Halsgerichtsordnung. Auf der Vorderseite des ersten Blattes, bezeichnet mit
der Blattzahl 1 und der Signatur 21 begegnet uns eine schlechte Copie nach
dem Holzschnitt der ersten Ausgabe: Moses und Jethro. Auch der nächste
Holzschnitt, die Beeidigung der Gerichtspersonen, gehört unstreitig zu den
rohesten Arbeiten aus jener Zeit und kann mit dem Original der Pfeyl’schen
Ausgabe in gar keinen Vergleich treten. Der Holzschneider bekundet mit
dieser Arbeit nicht nur eine in hohem Grade triviale Art und Weise der Auf-
fassung, sondern auch eine staunenswerthe Unerfahrenheit in der Technik.
Die Ueberschrift des 30. Art. ist mit „und bas uff anjeigung eines Zauberers
. . . . werben foH" vermehrt und dem Texte beigefügt: „2Iber vff ber an^eigen,
bie aujj jauberey, ober anbern fünften, warjufagen ftd? anmaffen, foll nie-
manbf ju gefencfnufj, ober peinlicher frag genomen, fonbern biefelben an-
gemaften Warfäger vnb JInfläger, fallen barumb geftrafff werben" u. s. w.
Der Art. 155 hat die Ueberschrift: „<£rfflieh von ftraff bereu, bie mit giefft
ober venenen vergeben." Der Art. 188 ist abgekürzt, vier Zeilen
sind weggelassen. Die Rückseite des Bl. 57 bringt wieder einen neuen Holz-
schnitt: ein Zerrbild sondergleichen. Wohl schwebte dem Holzschneider auch
hier die Darstellung der ersten Ausgabe vor Augen — aber geistloser und
ungeschickter hätte er jenen Holzschnitt schwerlich copiren können. Nament-
lich die Ausführung der Köpfe lässt den Mangel an jeglicher technischen Schu-
lung des Formschneiders so recht klar hervortreten. Nicht viel besser ist es
 
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