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Repertorium für Kunstwissenschaft — 9.1886

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Berichte und Mittheilungen aus Sammlungen und Museen, über staatliche Kunstpflege und Restaurationen, neue Funde
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https://doi.org/10.11588/diglit.66023#0227
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über staatliche Kunstpflege und Restaurationen, neue Funde. 197
gerechtfertigten Gegenvorstellungen sogar an Sir Robert Biddulph in seiner
Eigenschaft als Museumspräsident gewandt.
Ausserdem war der englische Staatsanwalt und Legal Adviser (der dem
General-Gouverneur beigegebene juristische Beirath) ganz meiner Meinung, dass
das vorgeschlagene Reglement (so wie es jetzt factisch in Kraft gesetzt wurde)
in einzelnen Punkten dort praktisch nicht durchführbar, hier praktisch nicht
empfehlenswert!! sei.
Ich gebe einige wenige Proben.
Paragraph Nr. 12, der vortrefflich ist, besagt, dass ein Zuwiderhandeln
die Erlaubnissberechtigung aufhebt und dass der Inselregierung (nicht dem
Museum, welches dagegen die Sachen bekommt) die Gonfiscation sämmtlicher
Funde zugestanden wird.
Aber Paragraph Nr. 13 beweist daneben, dass er ein Hemmschuh für
alle jene wissenschaftlichen Bestrebungen sein soll, denen man allen erdenk-
lichen Vorschub leisten müsste, nämlich den Ausgrabungen grosser wissen-
schaftlicher Institute, Museen und wahrer Alterthumsforscher, wie Schliemann.
Wozu sonst folgender Wortlaut:
»Die Regierung reservirt sich das Recht, die Ausgrabungen zu jeder
beliebigen Zeit abzubrechen«. Also wenn z. B. ein Unternehmer die Summe
von 100,000 Mark ausgab und könnte mit weiteren 1000 Mark, 500 Mark
oder noch weniger zum eigentlichen Resultate von Werth gelangen, so kann
er daran im allerwichtigsten Augenblicke von der Inselregierung gehindert
werden, und auch dann, wenn alle sonstigen Bedingungen peinlich gewissen-
haft erfüllt werden, und diese kann den Gewinn seiner Arbeiten ziehen.
Gerade gegen diesen Paragraphen habe ich wiederholt mündlich und
schriftlich Einsprache erhoben. Man fühlte sich fast verdächtigt. Der Para-
graph nehme auf den Fall Bedacht, wenn etwa der Regierungsaufseher vom
Unternehmer bestochen sei und die nöthigen Beweismittel fehlten, um gegen
Schädigung der Regierungs- und Museumsinteressen gesetzlich einzuschreiten.
Als ich darauf einwarf, Regierung und Museum hätten eben für einen zu-
verlässigen Aufseher zu sorgen, wies man mich noch darauf hin, das otto-
manische Gesetz für Alterthümer hätte diesen Paragraphen und es wäre gut,
wenn die Leute im Auslande wüssten, dass ein solcher existirt und angewendet
werden dürfte. — Wenn man nun aber in diesem Falle so ängstlich auf das
ottomanische Gesetz Rücksicht'nimmt, warum ändert das neue Reglement in
gesetzwidriger Weise den Paragraphen des ottomanischen Codex ab, welcher
auf Staatsland der Regierung der Alterthümer zusichert und statt dessen
nur die Hälfte für die Regierung beansprucht?
Das neue Reglement zielt auf nichts anderes hin, als den auf der Insel
lebenden Personen, meist Beamten, die mit sporadischen Ausnahmen entweder
gar nichts oder höchst wenig von der Alterthumskunde verstehen, aber sich zum
Theil höchst unverfroren als Mäcene der Wissenschaft aufspielen, die Gelegen-
heit zu verschaffen, auch kleinere Geldsummen mit grösserer Sicherheit,
als bisher in Geschäfts-Speculationen mit Alterthümern zu wagen.
Mit der Theilung der in den Ausgrabungen der Privatunternehmer ge-
 
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