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VERSTEIGERUNGS-BEDINGUNGEN

1. Die Beschreibungen im Katalog sind mit größter Sorgfalt und nach bestem
Wissen bearbeitet, eine Garantie für Beschaffenheit oder Vollständigkeit
der Gegenstände wird jedoch nicht übernommen.
2. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes
kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer als Vertreter des Auf-
traggebers kann sich die Erteilung des Zuschlages Vorbehalten.
3. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach drei-
maligem Aufruf kein Übergebot erfolgt, entscheidet das Los über den
Zuschlag.
4. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlages
gehen Besitz und Gefahr an dem versteigerten Gegenstand unmittelbar auf
den Ersteigerer über.
5. Die Kaufgelder zuzüglich 15 % Aufgeld sind sofort nach erfolgtem Zu-
schlag in bar an den Versteigerer zu zahlen.
6. Wird die Zahlung nicht sofort geleistet oder die Abnahme des Gegen-
standes verweigert, so findet die Übergabe des Gegenstandes an den Käu-
fer nicht statt. Der Käufer geht seiner Rechte aus dem Zuschlag verlustig
und der Gegenstand wird auf seine Kosten noch einmal versteigert. In
diesem Fall haftet der Käufer für den Ausfall, hat dagegen auf den Mehr-
erlös keinen Anspruch und wird auch zu keinem weiteren Gebote zugelassen.
7. Kaufgelder, Kaufgeldrückstände sowie Nebenleistungen kann der Verstei-
gerer in eigenem Namen einziehen und einklagen, der Sitz des Gewerbe-
betriebes des Versteigeres gilt als Erfüllungsort für alle Verpflichtungen
der Käufer.
8. Versteigerungen und freihändige Verkäufe erfolgen nicht im eigenen, son-
dern nur im Namen meiner Auftraggeber.
9. Telegraphische Aufträge bedürfen der nachträglichen schriftlichen Bestä-
tigung.
10. Es werden nur limitierte Aufträge angenommen. Bei Erteilung von Auf-
trägen ist die Hinterlegung eines Depots in Höhe des Gebotes erforderlich.
11. Ersteigerte Gegenstände können sofort, spätetens aber vier Tage nach
Beendigung der Auktion in Empfang genommen werden. Auswärtige Käufer
können nicht damit rechnen, daß die Versteigerungsfirma Verpackung oder
Versand übernimmt, sofern die Gegenstände das Gewicht eines Post-
paketes übertreffen. Derartige Gegenstände werden einem Spediteur über-
geben, der die Anweisungen der Käufer nach Möglichkeit, jedoch ohne
unsere Gewähr, ausführen wird.
12. Die Abgabe eines Gebotes bedeutet die Anerkennung dieser Versteigerungs-
bedingungen.
Berlin, den 10. November 1947.

Der Versteigerer Gerd Rosen

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