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Valentina Rosen: Der Vinayavibhahga der Sarvästivädins
K o m m e n t a r
Ein ,,Ort im Walde" ist ein Ort, der fünfhundert DhanusO von einem Dorf ent-
fernt liegt, bxw. in Magadha eine Rufweite, in nördlichen Gegenden eine halbe. Ein
Ort gilt als ,,gefährlich", wenn man dort schlechte Mönche zu befürchten hat, oder
wenn dort die Möglichkeit besteht, etwas zu verlieren, sei es auch nur ein Wassergefäß.
Kasuistik
Nimmt ein Mönch irgendeine harte oder weiche Speise innerhalb eines Klosters an,
ehe die Gemeinde bekanntgegeben hat, daß dieser Ort gefährlich ist, so muß der
Mönch dies bekennen. Die Gemeinde bestimmt einen Mönch, der verkünden muß,
daß das Kloster gefährdet ist, und sie beauftragt jemanden, das Essen zu holen.
Kommen Laien trotz der Warnung mit Gaben, so sind die Mönche nicht schuldig.
SAtKSA-DHARMA 170
Die erste Zeile der Vorderseite von Blatt M 112, 2 enthält das Ende von Saiksa-
dharma 16, der in der Mahävyut.patti unter dem Stichwort cfuara???"
geführt wird. Die Zahl der fehlenden Aksaras in jeder Zeile beträgt etwa 45.
1. (buddho bhagavän räjagrhe viha-
rati sma) . . ..
(grhapa)(V 2)te(s) tüsnlmbhävena ]
2. sa bhagavat(as tüsnlmbhävenä-
dhiväsanärn viditvä bhagavatpä-
dau sirasä vanditvä pradaksinam
krtvä prakräntah j)
. nivesa)(V 3)nam teno-
pasamkränta upasamkramy(a
täm evarn rätrinr sucirn pranltam
khädaniyabhojaniyanr samudänl-
ya kälyam evotthä)(V4)yäsanä-
ni prajnapya hhag(avato dütena
kälam ärocayati ])^)
4. (atha bhagavän pürvähne nivasya
pätracivaram ädäya yena grha-
1. (Buddha, der Erhabene, weilte in Räja-
grha. Zu jener Zeit lud ein Haushalter den
Buddha und die Gemeinde für den fol-
genden Tag zum Essen ein. Der Buddha
stimmte dem Haushalter) durch Schwei-
gendverhalten zu.
2. (Als er sah), daß der Erhabene (durch
Schweigend verhalten angenommen hatte,
verneigte er sich mit dem Kopf bis auf die
Füße des Erhabenen, umwandelte ihn
feierlich und ging).
3. (Darauf) kehrte (der Haushalter zu sei-
nem eigenen Haus) zurück. Als er dorthin
gekommen war (bereitete er die ganze
Nacht hindurch erlesene harte und weiche
Speisen vor und nachdem er am frühen
Morgen) aufgestanden war und Sitze be-
reitet hatte, ließ er dem Erhabenen
(durch einen Boten den Zeitpunkt sagen).
4. (Der Erhabene begab sich, nachdem er
sich am frühen Morgen zurecht gemacht
1) YgL S. 119, Anm. 2.
2) Von den Saiksa-dharmas werden nur diejenigen behandelt, von deren Sanskrittext etwas
erhalten ist..
3) Absatz 1—3 ergänzt nach E. Waldschmidt, Mahäparinirvänasütra, Vorgang 6. 7 ; 12.1; 26.12.
Valentina Rosen: Der Vinayavibhahga der Sarvästivädins
K o m m e n t a r
Ein ,,Ort im Walde" ist ein Ort, der fünfhundert DhanusO von einem Dorf ent-
fernt liegt, bxw. in Magadha eine Rufweite, in nördlichen Gegenden eine halbe. Ein
Ort gilt als ,,gefährlich", wenn man dort schlechte Mönche zu befürchten hat, oder
wenn dort die Möglichkeit besteht, etwas zu verlieren, sei es auch nur ein Wassergefäß.
Kasuistik
Nimmt ein Mönch irgendeine harte oder weiche Speise innerhalb eines Klosters an,
ehe die Gemeinde bekanntgegeben hat, daß dieser Ort gefährlich ist, so muß der
Mönch dies bekennen. Die Gemeinde bestimmt einen Mönch, der verkünden muß,
daß das Kloster gefährdet ist, und sie beauftragt jemanden, das Essen zu holen.
Kommen Laien trotz der Warnung mit Gaben, so sind die Mönche nicht schuldig.
SAtKSA-DHARMA 170
Die erste Zeile der Vorderseite von Blatt M 112, 2 enthält das Ende von Saiksa-
dharma 16, der in der Mahävyut.patti unter dem Stichwort cfuara???"
geführt wird. Die Zahl der fehlenden Aksaras in jeder Zeile beträgt etwa 45.
1. (buddho bhagavän räjagrhe viha-
rati sma) . . ..
(grhapa)(V 2)te(s) tüsnlmbhävena ]
2. sa bhagavat(as tüsnlmbhävenä-
dhiväsanärn viditvä bhagavatpä-
dau sirasä vanditvä pradaksinam
krtvä prakräntah j)
. nivesa)(V 3)nam teno-
pasamkränta upasamkramy(a
täm evarn rätrinr sucirn pranltam
khädaniyabhojaniyanr samudänl-
ya kälyam evotthä)(V4)yäsanä-
ni prajnapya hhag(avato dütena
kälam ärocayati ])^)
4. (atha bhagavän pürvähne nivasya
pätracivaram ädäya yena grha-
1. (Buddha, der Erhabene, weilte in Räja-
grha. Zu jener Zeit lud ein Haushalter den
Buddha und die Gemeinde für den fol-
genden Tag zum Essen ein. Der Buddha
stimmte dem Haushalter) durch Schwei-
gendverhalten zu.
2. (Als er sah), daß der Erhabene (durch
Schweigend verhalten angenommen hatte,
verneigte er sich mit dem Kopf bis auf die
Füße des Erhabenen, umwandelte ihn
feierlich und ging).
3. (Darauf) kehrte (der Haushalter zu sei-
nem eigenen Haus) zurück. Als er dorthin
gekommen war (bereitete er die ganze
Nacht hindurch erlesene harte und weiche
Speisen vor und nachdem er am frühen
Morgen) aufgestanden war und Sitze be-
reitet hatte, ließ er dem Erhabenen
(durch einen Boten den Zeitpunkt sagen).
4. (Der Erhabene begab sich, nachdem er
sich am frühen Morgen zurecht gemacht
1) YgL S. 119, Anm. 2.
2) Von den Saiksa-dharmas werden nur diejenigen behandelt, von deren Sanskrittext etwas
erhalten ist..
3) Absatz 1—3 ergänzt nach E. Waldschmidt, Mahäparinirvänasütra, Vorgang 6. 7 ; 12.1; 26.12.