Reichsstempel
Nr. 3 <T&
Nn 5 ([#
Varianten bei der Ausführung des am i.Januar 1888 ein-
geführten Silberstempels.
Aus dem weiteren Wortlaute des Gesetzes und aus dem Stillschweigen
desselben über einzelne Punkte ergibt sich für die Praxis etwa folgendes:
Gold- und Silbergeräte einschließlich Uhrgehäuse müssen, wenn
überhaupt gestempelt, mit den durch das Gesetz vorgesehenen Zeichen ver-
sehen werden. Der Feingehalt darf für Silber nicht unter 800, für Gold
nicht unter 585 zurückgehen.
Schmucksachen von Gold und Silber dürfen auch in jedem niedri-
geren Feingehalt gestempelt werden, aber dann darf das unter Nr. 1 oder 2
bezw. unter Nr. 3, 4, 5 angegebene Zeichen nicht angebracht werden. Einzelne
Fabrikanten bezeichnen demnach Schmucksachen, namentlich von niedrigerem
Feingehalt, oft mit ihrer Firma oder Schutzmarke und zuweilen mit einer
Feingehaltsangabe.
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Nn 5 ([#
Varianten bei der Ausführung des am i.Januar 1888 ein-
geführten Silberstempels.
Aus dem weiteren Wortlaute des Gesetzes und aus dem Stillschweigen
desselben über einzelne Punkte ergibt sich für die Praxis etwa folgendes:
Gold- und Silbergeräte einschließlich Uhrgehäuse müssen, wenn
überhaupt gestempelt, mit den durch das Gesetz vorgesehenen Zeichen ver-
sehen werden. Der Feingehalt darf für Silber nicht unter 800, für Gold
nicht unter 585 zurückgehen.
Schmucksachen von Gold und Silber dürfen auch in jedem niedri-
geren Feingehalt gestempelt werden, aber dann darf das unter Nr. 1 oder 2
bezw. unter Nr. 3, 4, 5 angegebene Zeichen nicht angebracht werden. Einzelne
Fabrikanten bezeichnen demnach Schmucksachen, namentlich von niedrigerem
Feingehalt, oft mit ihrer Firma oder Schutzmarke und zuweilen mit einer
Feingehaltsangabe.