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252 Bayreuth—Bergedorf Berlin

BAYREUTH

Das Beschauzeichen ist mir nicht bekannt. Viele Goldschmiedenamen sind
mitgeteilt von Friedr. K. Hofmann, Die Kunst am Hofe der Markgrafen von
Brandenburg. Studien zur deutschen Kunstgeschichte Heft 32 1901.

BERGEDORF (Hamburg)

Scheint kein Beschauzeichen gehabt zu haben; die Meister des 19. Jahr-
hunderts machten Schmucksachen und stempelten sie mit einem Meisterzeichen.

Museum für Kunst und Gewerbe in Hamburg. Bericht von 1905 im Jahrbuch der Hamburger
Wissenschaftlichen Ausstellung XXII 1904, Hamburg 1905 S. 40 f.

BERLIN

Ausführlich bearbeitet von Friedrich Sarre, Die Berliner Goldschmiede-Zunft,
Berlin 1895. Das Künstlerische ist dort S. 119—129 behandelt. Wegen Juwelier-
arbeiten und Golddosen siehe weiter unten Nr. 1184, 1186, 1197, 1198 und 1216.

Lf.

Nr.

Beschauzei chen

1148

Auch soll kein goltschmidt ethwas votin silber Arbeitt anss seinen

laden gehen lassen.....dem sol es mit der Stadt und des Meisters

zeicketi von den geschworen altermeister(n) gezeichnet vnd dar auff
geschlagen werden ....

Goldschmiedeordnung von 1555 Art. 12, 1597 Art. 7. Sarre S. 136 und 150.

©

Beschauzeichen, zweite Hälfte des 17. Jahrhunderts.

Sollen die Stempel sowol des Goldtschmiedes, der die Arbeit ver-
fertiget, als des gemeinen Stadt-Zeichens sauber geschnitten und auff
die Arbeit rein ausgestempelt werden, damit jedweder es wol erkennen
möge, von welchem die Arbeit herkommen.

Edikt vom ig. Mai 1676 Absatz 4 bei Sarre a. a. O. S. 167 mit Hinweis auf
Mylius, Corpus constitutionum marchicarum V2 643—646 XV.

Der in nachstehender Bestimmung vorgesehenen Stempelung
scheint keine Folge gegeben worden zu sein.

So soll auch ein jedes Stück, sei es Gold, Silber, Zinn oder Kupfer,
mit seinem gerechten Zeichen und zwar nebst dem gemeinen Stadt-
und Meisterzeichen, auch mit dem Zepter oder Adler samt einverleibter
und jährlich zu verändernder Jahreszahl gestempelt . . . werden.

Reglement vom 18. Juli 1693 Art- 7 bei Sarre a. a. O. S. 172 mit Hinweis auf
Mylius, Corp. const. march. V2 249.
 
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