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Lübeck

263

In der Hauptsache habe ich mich auf Arbeiten bis zur zweiten Hälfte
des I7-Jhs. beschränkt. Jüngere Arbeiten, es werden wohl an hundert sein,
Sl"d nachgewiesen in K.- u. Gesch.-Denkm. Mecklenburg-Schwerin Bd. I—V,
m B.- u. K.-Denkm. Lübeck Bd. II und III sowie in den B.- u. K.-Denkm. des
Herzogtums Braunschweig Bd. III und des Herzogtums Lauenburg Bd. I. Einzelnes
davon habe ich verwendet.

Für die spätere Zeit orientiert zusammenfassend die Arbeit von Th. Hach,
Zur Geschichte der Lübeckischen Goldschmiedekunst, Lübeck 1893.

tNotandum, quodcampsorille, quihabetferrum adsignandurn argentum,
lHc cciam habere debet unum frustum (Gewichtsteil) argenti, ad cujus instar
et valorem argentum erit signandum, illudque frustum pertinet civitati et
contntet in se sex inarcas ponderatas.'-L

Lib. memor. fol. 3b. Cod. dipl. Lubec. II 2 S. 1048: Kämmereibuch 1316-133S.

1439 trafen die vier Städte Lübeck, Hamburg, Wismar und Lüne-
burg die Anordnung, »daß jeder Meister in Zukunft sein Zeichen, was in
seinem Merk bestand, auf seine Arbeiten setzen solle, wenigstens, wie der
Rezeß von 1441 besagt, auf grobes Werk. Aber auch dies genügte
noch nicht, und man ordnete auf dem Konvente, welchen die vier Städte
Martini 1463 abhielten, an, daß neben das Merk des Verfertigers auch ein
städtischer Stempel durch die Älterleute auf solche Arbeiten gesetzt
werden solle, deren Umfang es litte«.

F. Crull, Das Amt der Goldschmiede zu Wismar 1887 S. 17.

Die Ordnung der Goldschmiede von Lübeck 1492 bestimmt: ». . . Vort-
iner so schal eyn jewelick goldsmit syn werck, dat he maket, tekenen laten
mit der Stadt tekenn ......

C. Wehnnann, Die älteren Lübeckischen Zunftrollen, Lübeck 1872 S. 215.

Eine spätere? Verordnung bestimmt in ähnlicher Weise die Stempe-
lung » . . . mit der Stadt tekenne, alse mit deme arne (arn = Adler), . . .«

Wehrmann a. a. O. S. 215.

»In Sachsen, Hannover, Oldenburg, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Alten-
burg, Hamburg, Lübeck usw. waren nur die Feingehaltsverhältnisse der
Silberwaren gesetzlich geregelt, während bezüglich der Goldwaren ent-
weder gar keine Beschränkung stattfand oder der ,Bezeichnungszwang'
eingeführt war, indem diese Waren mit dem Feingehalt, dem Meisterstempel
und dem Ortswappen oder mit einem oder anderem dieser Vermerke
bezeichnet werden mußten.«

Richard Bürner, Der Feingehalt der Gold- und Silberwaren 1897 S. 3.

Vor der Stempelung

Altere ungestempelte, aber wahrscheinlich Lübecker Goldschmiede-
arbeiten des 15. und 16. Jhs. sind bei Schaefer im Jahrb. des Mus.
IV—VII S. 4—10 erwähnt.
 
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