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Sammlung der neuesten und wichtigsten Deductionen in teutschen Staats- und Rechts-Sachen — 2.1752

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Num. I: Fürstlich = Hessen = Rheinfelsische Deduction contra das Fürstliche Hauß Hessen = Cassel, puncto Successionis und Standesmässigkeit einer Fürstlichen Ehe
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https://doi.org/10.11588/diglit.44954#0039
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pto. .sui-18 ?rimo ^enit. Le T^uülis. z z
em krimoZenimr - Recht so, wie geschehen, bey der» abstei-
gender Linie einznführen befugt gewesen?
Drittens: ob die aus Seiner Durchleucht jetziger Ehe entspros-
sene Kinder in Ansehung des Heßischen Alt-Fürstlichen Haußes
und darzu gehöriger Lande vor LuaLeKon - fähig zu achten
seyen, oder nicht?


Von dem Verhaltniß der Meinfelßischen Einfüh-
rung emes ?rimo^smrur-RcchlS zu der Hessen: Cas-
ftljschen Hauß Verfassung.
§ XXl.
: erste derer aufgeworfenen Fragen wird Hessen,Casselischen Wie die
Orts, wie das vorhin (§. 18.) angeführte Schreiben an erste auf.
Ihrs Kayscrliche Majestät in aus drücklichen Worten lehret, geworffe-
also beantwortet: «-
Die testamentarische OilpoUtion des Prinzen Constantins, uÄxr *
und die darinn gemachte Einrichtung, werffe die bisherige gantze S^le be«
Verfassung des Fürstlich - Hessen - Casselischcn Haußes von antwortet
Grund aus um rc. . werde.
Dann als von Anfang die Abtheilung der (^uart?rn. 1627
geschehen, so seye damal und hernach von sämtlichen Fürsten
zu Hessen feyerlich beschlossen worden, daß allein ein regie-
render Herr seyn und bleiben, mithin die Regierung nicht
zerrüttet, noch zertrennet, und denen jüngern Herren die
Huldigung-Pflicht anderst nicht, als excepio Ketimins
Lt 8uperioritati8 jure, geleistet werden sollte.
Diese Verordnung seye vermög des lnstrum. ?ac. auf das
bündigste xarrmtiret, und sothaue Oarantie durch den jün-
ger» Reichs-Abschied äe?tn. 1674 nochmalen wiederhohlet,
mithin das,Iu8 strimoZeniturL dem Heßisch-CasselischeN,
als dem regierenden Hauß, in dem Regenspurger Vertrag,
obwohl unter sehr harten LonUitionen zum Überfluß versi-
chert, und Kraft des, von Kayser Ferdinand dem lU hier-
. Lom. r° E über
 
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