xto. 5uris krimoZenit. §c Ivlatrim. requtstis. ss
gerichtet ist, beygelegt worden. Wie ist man dann befugt zu sagen,'
daß das Casseiische Erstgeburt-Recht einer apgiwLyrten, nämlich der
Rheinfelßischen, Linie beygelegt werden welle? Es kommt ja bey die-
ser wahren Gestalt der Sache nur auf die ^euLrale Frage an: Mb
neben dem Erstgcbnrr-Rechr einer Haupr-Linie auch ein Erst-
geburr-Rechr einer/>M^a/rten Linie bestehen könne: Dann ich
werde unten beweissen, daß das RheinfelßistheHauß nicht aponaZirt,
sondern psra^irt seye. Damit aber über Einbrüche in den Regen-
fpurgifchen 'Oergle-ch, in den lecztcn Reichs-Abschied und in das
Instrum. ?. geklagt, und mit denen Gewahrem des Westfälischen
Friedens und Aufhebung derer Oom pachten ein Schrecken eingcjagt
werden möge; so wird der wahre 8mm8 conti ovcriiT versteckt, und
ohne Rücksicht auf die heilige Bande, so Cassel mit Rheinfelß und mit
des Kaysers Majestät verknüpft ein anderer tormirt, der bey
dem ersten Anblick die unsihuldrge Rheinfelßifche Einrichtung und be-
hutsame Kayserliche Bestättigung also bald zu verdammen fordert.
Dieses seynd Proben einer Conicquentien-Macherey, die kein Hes-
sischer Fürst nach erlangter Einsicht wider seine Bluts-Ver-
wandte und sein Ober - Haupt von seinen Dienern weiter treiben
lassen kan.
Von Ihro Durchleucht des Herrn Landgraven
Constamms B f'mniß den dero absteigender Linie em
btsonderes Erßgedurk-Rechr einzusührcn.
§ xxxn.
^8ie zweyte Frage, welcher der dritte Thekl meiner Ausführung Vort^a
gewidmet ist, lautet nach dem, oben §. 20 angezcigten, Vor- derer u».
haben aljo: nonum
Ob des Herrn Landgraven Constantins Durchleucht ein stri- ^"lacan-l!
moxchMtur-Recht so, wie geschehen, bey Dero übsteigender st'D'lc-
kime rinMführ-n b-fugt g-Msm? ^,^5
Ämn Mvgte man zwar cinwenden, daß dem Herrn Landgraven die^.D.
Luxerioritus terriLormlis in seinen Landen nicht bcywohne, son-
dern
gerichtet ist, beygelegt worden. Wie ist man dann befugt zu sagen,'
daß das Casseiische Erstgeburt-Recht einer apgiwLyrten, nämlich der
Rheinfelßischen, Linie beygelegt werden welle? Es kommt ja bey die-
ser wahren Gestalt der Sache nur auf die ^euLrale Frage an: Mb
neben dem Erstgcbnrr-Rechr einer Haupr-Linie auch ein Erst-
geburr-Rechr einer/>M^a/rten Linie bestehen könne: Dann ich
werde unten beweissen, daß das RheinfelßistheHauß nicht aponaZirt,
sondern psra^irt seye. Damit aber über Einbrüche in den Regen-
fpurgifchen 'Oergle-ch, in den lecztcn Reichs-Abschied und in das
Instrum. ?. geklagt, und mit denen Gewahrem des Westfälischen
Friedens und Aufhebung derer Oom pachten ein Schrecken eingcjagt
werden möge; so wird der wahre 8mm8 conti ovcriiT versteckt, und
ohne Rücksicht auf die heilige Bande, so Cassel mit Rheinfelß und mit
des Kaysers Majestät verknüpft ein anderer tormirt, der bey
dem ersten Anblick die unsihuldrge Rheinfelßifche Einrichtung und be-
hutsame Kayserliche Bestättigung also bald zu verdammen fordert.
Dieses seynd Proben einer Conicquentien-Macherey, die kein Hes-
sischer Fürst nach erlangter Einsicht wider seine Bluts-Ver-
wandte und sein Ober - Haupt von seinen Dienern weiter treiben
lassen kan.
Von Ihro Durchleucht des Herrn Landgraven
Constamms B f'mniß den dero absteigender Linie em
btsonderes Erßgedurk-Rechr einzusührcn.
§ xxxn.
^8ie zweyte Frage, welcher der dritte Thekl meiner Ausführung Vort^a
gewidmet ist, lautet nach dem, oben §. 20 angezcigten, Vor- derer u».
haben aljo: nonum
Ob des Herrn Landgraven Constantins Durchleucht ein stri- ^"lacan-l!
moxchMtur-Recht so, wie geschehen, bey Dero übsteigender st'D'lc-
kime rinMführ-n b-fugt g-Msm? ^,^5
Ämn Mvgte man zwar cinwenden, daß dem Herrn Landgraven die^.D.
Luxerioritus terriLormlis in seinen Landen nicht bcywohne, son-
dern