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Scheffer-Boichorst, Paul [Editor]
Annales Patherbrunnenses: eine verlorene Quellenschrift des zwölften Jahrhunderts ; aus Bruchstücken wiederhergestellt — Innsbruck, 1870

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https://doi.org/10.11588/diglit.22433#0217
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207

Herr Dr. Cohn, dass der göttinger Codex der pöhlder Annalen, in der angezogenen
Stelle, mit den Hildesheimer Annalen übereinstimmt. Bepgow hat also Lothars
Geldspenden zugesetzt, aus Repgow entnahm sie Gobelin.

Seite 66 Zeile 22 ergänze nach .überschritt* als Anmerkung: .Betreffs der
von mir hinzugefügten, cursiv gedruckten Daten bemerke ich, dass ich keine Voll-
ständigkeit erstrebte. Für Ereignisse, die nicht das Eeich betreffen, verzichtete ich
durchgehends auf die Hinzufügnng eines Datums ; im Uebrigen lag mir weniger daran,
für jedes Ereigniss ein Datum zu bieten , als vielmehr für das Ganze den chrono-
logischen Verlauf zu bezeichnen. Diesem Zwecke möchte durch die hinzugefügten
Daten genügt sein.

Seite 85 Zeile 28 ist übersehen, dass facultas ambulandi aus fremder Quelle
stammt; es ist zu lesen: »zu 1105 findet sich rex Geronroth ambulavit.*
Seite 87 Zeile 17 streiche »5* hinter .erhält«.
Seite 91 Zeile 31 streiche .ganz* vor .Unbeteiligten".
Seite 95 Zeile 7 statt „Erpesford* lies .Erpesvuort".

Seite 98 Zeile 19 ergänze hinter ,T« als Anmerkung: »Thyen Benno II.
Bischof von Osnabrück 7 hat zum Jahre 1082 durchgehende Abhängigkeit der
iburger Annalen von der Vita Bennonis angenommen. Sogar Hermanns Erhebung
soll der Vita entstammen. Doch abgesehen, dass der Annalist von Hermanns Weihe,
die Erzbischof Siegfried zu Goslar vollzieht, der Biograph eben nur von Hermanns
Erhebung weiss, — die Vergleichuug auf Seite 42 zeigt zur Geniige, dass nicht
die Vita Quelle war. Eher liesse sich der Zug des Gegenkönigs auf die Vita zu-
rückführen. Aber die Vita bietet weder die Zeit, noch das contra Westfalos ; und
wenn hier einmal eine wörtliche Uehereiustimmung sich findet, wenn es in der Vita
hcisst: hac regione vastata, in den Annalen: omuemque regio nein incendiis
ac praeda vastavit, so beweist doch das hac regione, worunter die Umgegend von
Iburg verstanden ist, und das omnemque regionem, das heisst im Zusammenhange
des Vorausgegangeneu: Westfalen, die Unabhängigkeit der Annalen von der Vita.
Und woher käme incendiis ac praeda ? Nicht aus der Vita; es entstammt den
paderborner Annalen, denen gerade dieser Ausdruck geläufig ist. Endlich vergleiche
man die entsprechende Nachricht zu 1079. So bleibt nur die augehängte Unter-
nehmung gegen Iburg, welche denn allerdings, wie auch ich annahm, der Vita gehört.

Seite 99 Zeile 13 ergänze zu .moiiasterium* als Lesart: . G.: Et eodem
anno monasterium.*

Seite 106 Anmerkg. 4. Was ich hier als nicht unmöglich bezeichnete, dass
nämlich die Grabschrift Gottfrieds von Bouillon von dem Paderborner verfasst sei,
scheint durch ein inzwischen erschienenes Werk widerlegt zu sein: Die Grabschrift
findet 3ich auch in der Chronik von Braunweiler, die mit unseren Annalen Nichts
gemein hat. Chron. Brunwyl. ap. Eckertz Font. rer. Khenan. 2,155.

Seite 107 Zeile 12 ergänze zu , Mortuo1 als Lesart: „G.: Eodem anno mor-
tuo.* Gleichzeitig bemerke ich, dass ich im ersten Theile unserer Annalen Gs
oft wiederkehrendes eodem anno ausgestossen habe, weil es unserem Annalisten,
wie der Vergleich mit den anderen Annalen zeigt, durchaus nicht geläufig war. Da-
gegen habe ich es in der Fortsetzung beibehalten: kein Vergleich kann hier be-
weisen, dass G. es ergänzt habe. Es wurde aber natürlich auch hier ausgestossent
wenn es bei der ersten, von uns zu beanspruchenden Nachricht eines Jahres stand,

Seite 107 Zeile 18, wie auch an anderen Stellen, möchte ich rex mit Un-
recht in imperator verwandelt haben. Mau vergleiche z. B. das zweimalige filius
regis zu 1106 Seite 113.

Seite 109 Anmerkg. 1. Herr Dr. Arndt, der die Freundlichkeit hatte, den
pariser Codex der hildesheimer Annalen für mich einzusehen, fand am Bande von
1105 noch drei aufwärts laufende Zeilen; es waren nur einige Worte mehr lesbar,
und zwar in der zweiten Zeile: filio regis fidem et servit . . . ., in der dritten:
proximo pascha in ... . Doch das Wenige genügt: in erwünschter Weise ist mir
bestätigt, dass die Angabe des »sächsischen Annalisten, die ich nur vermuthend in
Anspruch nahm: ,regi fidem et s er Vitium demandaverunt et, ut ad se veniret
in proximo pascha invitaverunt1 thatsächlich unseren Annalen gehört.
 
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