CRONICA TERRE PRUSS1E. BEILAGE 8.
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merkt, dass sie besonders kleineren Besitzern zu Gute kamen; den Beweis dazu
finden wir hier; ihr ganzer Besitz besteht oft in Ländereien, die mit 2, 3 oder 4 Haken
bearbeitet werden können1. In den Verschreibungen der zweiten Klasse, welche sich
in mancher Hinsicht und auch hierin den deutschen Verschreibungen nähern, dient zu
ausdrücklicher Bezeichnung des Flächenmaasses statt des Hakens schon die Hufe. Aus
der Zahl der in denselben verliehenen Hufen (neben andern Spuren) ersehen wir,
dass, wie ebenfalls schon früher bemerkt ist, die auf Pflugkorn ausgegebenen Güler
im Ganzen zu den grösseren gehörten2. Bei jenen Anweisungen auf Haken scheint
eine genaue Vermessung nicht erforderlich gewesen zu sein, bei den letztem nach
Hufen ist dies doch wenigstens das wahrscheinlichere ; ob man es mit diesen Messun-
gen damals sehr genau genommen habe, ist freilich eine andere Frage; man fand bei
spätem Revisionen vielfache Ungenauigkeiten, und noch im vierzehnten Jahrhundert
kommt es vor, dass der Flächeninhalt eines Gutes nicht durch Messung mit dem Seil,
sondern durch blosses Umreiten abgegrenzt wird3. Eine genaue Beschreibung der
Grenzen von verliehenen Gütern nach Hügeln, Gewässern, Bäumen etc. kommt in
preussischen Verschreibungen erst gegen das Ende des Jahrhunderts vor4.
Die Nutzung der verliehenen Güter war zum Theil eine mittelbare, sofern
dieselben mit Bauern besetzt waren. Daher enthalten die Verschreibungen über die-
selben bisweilen die schon oben erwähnte Bestimmung, dass solche Gutsuntertha-
n e n ihren Gutsherrn den Decem zu liefern und überdies dieselben Dienste zu leisten
hätten, wie die Landesherrschaft sie von ihren Bauern forderte5. Es scheint aber
nicht, dass da, wo diese Bestimmung in den Verschreibungen nicht ausdrücklich ent-
halten ist, das Verhältniss zwischen Gutsherrn und Bauern deshalb ein anderes gewe-
sen wäre6, und man darf wohl annehmen, dass die Aufnahme derselben in die Ver-
Palstock ebenfalls 1261 6 Haken. Merkwürdig ist, dass die 6 Haken Kirstians, um Irrungen
zu vermeiden, in 4 Hufen (mansi) umgewandelt wurden : insuper in quodam campo qui di-
citur Perapien ipsis contuleramus sex uncos; sed ne graviora (gravatura ?) aliqua interveniat
ab iisdem uncis, contulimus supradictis viris quatuor mansos. So erhielt auch Heinrich
Stubech 1263 äusser seinen Gutsfamilien 10 mansos.
1) Die Anweisung erfolgt theils mit der Wendung : 2, 3, 4 Haken Landes, theils mit der
Wendung: Land zu 2, 3, 4 Haken. Güter von 2 Haken erhielten Woimar 1 278, Queyren etc.
1 290, Symunt 1292, Peiskote 1297; Güter von 3 Haken Poschanchen etc. 1281, Binge 1 286.
(Ganz anomal ist die Versehr, für Girdalle, in der 10 Familien, Acker zu 3 Haken und Pflug-
korn nebeneinander vorkommen.) Güter von 4 Haken erhielten Tuschero etc. 1281, Ku-
drawe etc. und Letyen 1292. Mehr will es offenbar auch nicht sagen, wenn der Orden Pa-
koke, so viel er bearbeiten mag, 1 272, oder Gedite und seinen Angehörigen 1 285, so viel sie
mit ihren Pflügen und Haken mögen erwerben, an Ländereien verlieh. Der Flächeninhalt
deb campi, welche in vielen Verschreibungen der ersten Klasse verliehen werden, mag für
gewöhnlich nicht grösser gewesen sein.
2) Marus etc. erhielt 1267 48, Suammuzel 1271 8, Pygant etc. 1 277 36, Mandio 1 280 8,
Coitite 1289 4 Hufen. Vgl. oben die Versehr, für Kirstian und Stubech. — Nach Pflügen
(aratra) wird nur in ganz vereinzelten Fällen angewiesen; s. die in der vorigen Anm. ange-
führte Anweisung in der Versehr, für Gedite und folgende in der kulmischen Versehr, für
Wargino etc. von 1282 : in campo, qui Marym dicitur vulgariter, de agris quondam cultis, et
de terra, ubi adhuc inposterum fieri agri poterunt, terram pro duobus aratris sufficientem.
— Die Unterscheidung von bebautem und unbebautem Lande kommt so wie hier
auch in der Versehr, für Swinto von 1 287 vor: (contulimus) campum, qui Grunde vulgariter
dicitur cum suis pertinenciis, prout jam campus est, et in campum redigi postest. Merk-
würdig ist der Ausdruck einer livländischen Urk. von 1 234 Mon. Liv. T. IV, p. CLII, in wel-
cher gewisse Flaken verliehen werden secundum estimationem uncorum, qui fuerunt infra
viginti annos. Der Ausdruck aratrum theutonicale deutet darauf hin, dass der Pflug in Preus-
sen erst von den Deutschen eingeführt ist, Cod. Warm. I, n. 84 und sonst oft.
3) Versehr, für Luprecht von 1 328, Kreuzfeld S. 38, 39.
4) Versehr, für Sambango von 1287, für Sempalte und Genote von 1289, für Nauier etc.
von 1 289, für Boguslaus von 1290, für Doybe etc. von 1284 und einige andere ermelän-
dische.
5) Z. B. familie etenim predicte decimam persolvere tenebuntur iisdem et subjectionem
et servicia, sicut homines et subditi fratrum fratribus exhibebunt (Ibuthe) ; oder: cum sub-
jectione et servicio et quolibet emolumento, sicut episcopus de suis hominibus ac bonis per-
cipit, integraliter sine quolibet detrimento (Tyrune), oder cum omni jure et utilitate, subjec-
tione et servicio (oft).
6) Merkwürdig ist die Stelle : ad rusticalia servicia ipsis, prout terre consuetudo
oportet (?), deservibunt, in der Versehr, für Otto von 1288.
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merkt, dass sie besonders kleineren Besitzern zu Gute kamen; den Beweis dazu
finden wir hier; ihr ganzer Besitz besteht oft in Ländereien, die mit 2, 3 oder 4 Haken
bearbeitet werden können1. In den Verschreibungen der zweiten Klasse, welche sich
in mancher Hinsicht und auch hierin den deutschen Verschreibungen nähern, dient zu
ausdrücklicher Bezeichnung des Flächenmaasses statt des Hakens schon die Hufe. Aus
der Zahl der in denselben verliehenen Hufen (neben andern Spuren) ersehen wir,
dass, wie ebenfalls schon früher bemerkt ist, die auf Pflugkorn ausgegebenen Güler
im Ganzen zu den grösseren gehörten2. Bei jenen Anweisungen auf Haken scheint
eine genaue Vermessung nicht erforderlich gewesen zu sein, bei den letztem nach
Hufen ist dies doch wenigstens das wahrscheinlichere ; ob man es mit diesen Messun-
gen damals sehr genau genommen habe, ist freilich eine andere Frage; man fand bei
spätem Revisionen vielfache Ungenauigkeiten, und noch im vierzehnten Jahrhundert
kommt es vor, dass der Flächeninhalt eines Gutes nicht durch Messung mit dem Seil,
sondern durch blosses Umreiten abgegrenzt wird3. Eine genaue Beschreibung der
Grenzen von verliehenen Gütern nach Hügeln, Gewässern, Bäumen etc. kommt in
preussischen Verschreibungen erst gegen das Ende des Jahrhunderts vor4.
Die Nutzung der verliehenen Güter war zum Theil eine mittelbare, sofern
dieselben mit Bauern besetzt waren. Daher enthalten die Verschreibungen über die-
selben bisweilen die schon oben erwähnte Bestimmung, dass solche Gutsuntertha-
n e n ihren Gutsherrn den Decem zu liefern und überdies dieselben Dienste zu leisten
hätten, wie die Landesherrschaft sie von ihren Bauern forderte5. Es scheint aber
nicht, dass da, wo diese Bestimmung in den Verschreibungen nicht ausdrücklich ent-
halten ist, das Verhältniss zwischen Gutsherrn und Bauern deshalb ein anderes gewe-
sen wäre6, und man darf wohl annehmen, dass die Aufnahme derselben in die Ver-
Palstock ebenfalls 1261 6 Haken. Merkwürdig ist, dass die 6 Haken Kirstians, um Irrungen
zu vermeiden, in 4 Hufen (mansi) umgewandelt wurden : insuper in quodam campo qui di-
citur Perapien ipsis contuleramus sex uncos; sed ne graviora (gravatura ?) aliqua interveniat
ab iisdem uncis, contulimus supradictis viris quatuor mansos. So erhielt auch Heinrich
Stubech 1263 äusser seinen Gutsfamilien 10 mansos.
1) Die Anweisung erfolgt theils mit der Wendung : 2, 3, 4 Haken Landes, theils mit der
Wendung: Land zu 2, 3, 4 Haken. Güter von 2 Haken erhielten Woimar 1 278, Queyren etc.
1 290, Symunt 1292, Peiskote 1297; Güter von 3 Haken Poschanchen etc. 1281, Binge 1 286.
(Ganz anomal ist die Versehr, für Girdalle, in der 10 Familien, Acker zu 3 Haken und Pflug-
korn nebeneinander vorkommen.) Güter von 4 Haken erhielten Tuschero etc. 1281, Ku-
drawe etc. und Letyen 1292. Mehr will es offenbar auch nicht sagen, wenn der Orden Pa-
koke, so viel er bearbeiten mag, 1 272, oder Gedite und seinen Angehörigen 1 285, so viel sie
mit ihren Pflügen und Haken mögen erwerben, an Ländereien verlieh. Der Flächeninhalt
deb campi, welche in vielen Verschreibungen der ersten Klasse verliehen werden, mag für
gewöhnlich nicht grösser gewesen sein.
2) Marus etc. erhielt 1267 48, Suammuzel 1271 8, Pygant etc. 1 277 36, Mandio 1 280 8,
Coitite 1289 4 Hufen. Vgl. oben die Versehr, für Kirstian und Stubech. — Nach Pflügen
(aratra) wird nur in ganz vereinzelten Fällen angewiesen; s. die in der vorigen Anm. ange-
führte Anweisung in der Versehr, für Gedite und folgende in der kulmischen Versehr, für
Wargino etc. von 1282 : in campo, qui Marym dicitur vulgariter, de agris quondam cultis, et
de terra, ubi adhuc inposterum fieri agri poterunt, terram pro duobus aratris sufficientem.
— Die Unterscheidung von bebautem und unbebautem Lande kommt so wie hier
auch in der Versehr, für Swinto von 1 287 vor: (contulimus) campum, qui Grunde vulgariter
dicitur cum suis pertinenciis, prout jam campus est, et in campum redigi postest. Merk-
würdig ist der Ausdruck einer livländischen Urk. von 1 234 Mon. Liv. T. IV, p. CLII, in wel-
cher gewisse Flaken verliehen werden secundum estimationem uncorum, qui fuerunt infra
viginti annos. Der Ausdruck aratrum theutonicale deutet darauf hin, dass der Pflug in Preus-
sen erst von den Deutschen eingeführt ist, Cod. Warm. I, n. 84 und sonst oft.
3) Versehr, für Luprecht von 1 328, Kreuzfeld S. 38, 39.
4) Versehr, für Sambango von 1287, für Sempalte und Genote von 1289, für Nauier etc.
von 1 289, für Boguslaus von 1290, für Doybe etc. von 1284 und einige andere ermelän-
dische.
5) Z. B. familie etenim predicte decimam persolvere tenebuntur iisdem et subjectionem
et servicia, sicut homines et subditi fratrum fratribus exhibebunt (Ibuthe) ; oder: cum sub-
jectione et servicio et quolibet emolumento, sicut episcopus de suis hominibus ac bonis per-
cipit, integraliter sine quolibet detrimento (Tyrune), oder cum omni jure et utilitate, subjec-
tione et servicio (oft).
6) Merkwürdig ist die Stelle : ad rusticalia servicia ipsis, prout terre consuetudo
oportet (?), deservibunt, in der Versehr, für Otto von 1288.