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PETRI DE DUSBURG
und Gilbirs 10, Schardimo 20, Wargule 25 Familien1 ; in späteren Verschreibungen,
sofern sie nicht bloss Erneuerungen jener früheren sind , kommt jene Form nur ganz
ausnahmsweise vor, wie z. B. in der für den Schalauer Girdalle von I287 2. Sie
scheint auf altheidnischen Gebrauch zu weisen , da etwa die Zahl der unterthänigen
Familien den Rang des Edelen bestimmte, oder der Werth liegender Gründe (wie noch
jetzt in verschiedenen Gegenden Russlands) nicht nach der Güte des Bodens oder nach
dem Umfange des Besitzes, sondern nach der Zahl der sie bebauenden Leibeignen ge-
schätzt wurde. Eben daraus erklärt sich denn auch, wie bei steigender Macht des
Ordens und steigender Cultur des Bodens diese Form der Verleihung in Vergessenheit
geriet!).
Schon neben derselben oft und später ausschliesslich gebräuchlich ist die andere,
<li e Verleihung durch Grund und Boden zu bezeichnen. Auch diese Form weist auf
die älteren nur leider zu wenig bekannten Culturverhältnisse Preussens zurück. Es
ist nicht zu bezweifeln, dass die Preussen schon in heidnischen Zeiten in grösseren
Ortschaften zusammenwohnten , wie es unter andern im Territorium Bethen Dörfer
(villae) gab, die 500 Krieger stellten3, aber im Allgemeinen scheint doch der Aufent-
halt in vereinzelten über das Land zerstreuten Höfen vorgeherrscht zu haben. Dies
beweist die häufige Verleihung von namentlich bezeichneten Gefilden (campi) , deren
Lage nicht etwa nach einem Dorfe, sondern nach dem Territorium, zu dem sie gehö-
ren, oder überhaupt nicht näher bezeichnet wird. Ganze Dörfer (villae) werden nur
selten verliehen, und wo es geschieht, hat man vielleicht nur an grössere Besitzungen
zu denken, zu denen etwa eine mässige Anzahl von Bauerhöfen gehörte4. Bisweilen
erfahren wir den geographischen Namen des verliehenen Gutes gar nicht, da die neue
Landesherrschaft, wo sie zugeneigten Preussen ihre angeerbten Besitzungen liess,
dieses mitunter nur in allgemeinen Ausdrücken andeutete3, oder wo sie ihnen neuen
Besitz anwies, denselben durch den Namen der früheren Besitzer bezeichnete*5 6.
Wo weder der geographische Name noch der Name eines früheren Besitzers
ausreichten, die Meinung der Landesherrschaft vollständig auszudrücken, da wurde
schon früh der Flächeninhalt des zu verleihenden Gutes mit angegeben. Hiezu
konnte an sich ebensowohl das Hufen- als das Hakenmaass gebraucht werden,
aber man bediente sich derselben nicht willkürlich. Die Anweisung nach Haken kommt
nur in den Verschreibungen der ersten Klasse vor, sowohl in den vor 12 63 ausge-
stellten7, als auch besonders in den spätem. Von diesen letzteren wurde schon be-
1) Es heisst z. B. in der Versehr, für Tyrune: septem familias in villa Trinteton cum
agris pratis pascuis silvis et omnibus attinentiis ab antiquo. Solche Familien wohnten nicht
immer an einer Stelle; von denen Wargule’s wird z. B. gesagt: quarum familiarum decem
sunt site in terra Quedenow in campis sic nuncupatis Gawlinus, Rintenis, Leycostege ; reli-
que vero quindecim sunt in terra Tapiau appellata.
2) Die Versehr, für Regime von 1 278, in welcher ein Erbe und 4 Familien vorkommen,
gehört nicht hieher, da dieser Besitz auf früherer Verleihung beruht, und durch diese Ur-
kunde eben gegen einen andern vertauscht wird. Dasselbe ist über die Versehr, für Glande
von 1298 zu sagen, in welcher 5 Familien als ein Theil des umzutauschenden Besitzes er-
wähnt werden. -— Die Versehr, für Girdalle steht nicht bloss der Zeit nach, sondern auch
deshalb vereinzelt, weil die Verleihung einer gewissen Familienzahl sonst nur bei Samlän-
dern vorkommt; doch scheint Porotowe, der Wohnort seiner 10 Familien nach Samland ge-
setzt werden zu müssen. In dieser Beziehung ist noch bemerkenswert!) die Verleihung an
Troppein, der 5 Familien in Rejotiten (? wie es scheint, in Natangen) und 4 in Samland
im Dorf Kaymen erhielt.
3) Dusb. III, c. 108.
4) Troppein erhielt 2 Dörfer und 3 Gefilde, Kropelto 2 Dörfer und 1 Gefilde, Preiboto und
Slanoto das Dorf Syreyn ganz und Ylien halb, Gedune das Dorf Pyalsede und das Gefilde Sor-
benite, Tulokoite Dorf und Gefilde Lethen. Der Sache, wenn auch nicht dem Namen nach,
gehören hieher mehrere der Verleihungen von Familien. Mehrere Gefilde zugleich
werden oft verliehen. Gastimo erhielt zu andern Gütern ein Drittel des Feldes Sparroch.
5) Contuli — insuper bona sua, que ipsum ex paterna hereditate contingunt (Tyrune)
und ähnliches öfter.
6) So erhielten Nacox und Kerse die bona Sipaynorum 1262, Gastimo das Gefilde, des-
sen früherer Herr Bigedis gewesen war 1274, Butilabes das Gefilde, welches vorher Gölte
und Sokor, und das Gefilde, welches vorher Kirsne besessen hatte, 1289, Jordan und Nico-
laus eine Ackerfläche in Wosgem, deren Herr vorher Sadeluke gewesen war, 1 298.
7) Poganle erhielt schon im Jahre 1265 4, Kirstian 1260 6, ferner Geducke 1261 8 und
PETRI DE DUSBURG
und Gilbirs 10, Schardimo 20, Wargule 25 Familien1 ; in späteren Verschreibungen,
sofern sie nicht bloss Erneuerungen jener früheren sind , kommt jene Form nur ganz
ausnahmsweise vor, wie z. B. in der für den Schalauer Girdalle von I287 2. Sie
scheint auf altheidnischen Gebrauch zu weisen , da etwa die Zahl der unterthänigen
Familien den Rang des Edelen bestimmte, oder der Werth liegender Gründe (wie noch
jetzt in verschiedenen Gegenden Russlands) nicht nach der Güte des Bodens oder nach
dem Umfange des Besitzes, sondern nach der Zahl der sie bebauenden Leibeignen ge-
schätzt wurde. Eben daraus erklärt sich denn auch, wie bei steigender Macht des
Ordens und steigender Cultur des Bodens diese Form der Verleihung in Vergessenheit
geriet!).
Schon neben derselben oft und später ausschliesslich gebräuchlich ist die andere,
<li e Verleihung durch Grund und Boden zu bezeichnen. Auch diese Form weist auf
die älteren nur leider zu wenig bekannten Culturverhältnisse Preussens zurück. Es
ist nicht zu bezweifeln, dass die Preussen schon in heidnischen Zeiten in grösseren
Ortschaften zusammenwohnten , wie es unter andern im Territorium Bethen Dörfer
(villae) gab, die 500 Krieger stellten3, aber im Allgemeinen scheint doch der Aufent-
halt in vereinzelten über das Land zerstreuten Höfen vorgeherrscht zu haben. Dies
beweist die häufige Verleihung von namentlich bezeichneten Gefilden (campi) , deren
Lage nicht etwa nach einem Dorfe, sondern nach dem Territorium, zu dem sie gehö-
ren, oder überhaupt nicht näher bezeichnet wird. Ganze Dörfer (villae) werden nur
selten verliehen, und wo es geschieht, hat man vielleicht nur an grössere Besitzungen
zu denken, zu denen etwa eine mässige Anzahl von Bauerhöfen gehörte4. Bisweilen
erfahren wir den geographischen Namen des verliehenen Gutes gar nicht, da die neue
Landesherrschaft, wo sie zugeneigten Preussen ihre angeerbten Besitzungen liess,
dieses mitunter nur in allgemeinen Ausdrücken andeutete3, oder wo sie ihnen neuen
Besitz anwies, denselben durch den Namen der früheren Besitzer bezeichnete*5 6.
Wo weder der geographische Name noch der Name eines früheren Besitzers
ausreichten, die Meinung der Landesherrschaft vollständig auszudrücken, da wurde
schon früh der Flächeninhalt des zu verleihenden Gutes mit angegeben. Hiezu
konnte an sich ebensowohl das Hufen- als das Hakenmaass gebraucht werden,
aber man bediente sich derselben nicht willkürlich. Die Anweisung nach Haken kommt
nur in den Verschreibungen der ersten Klasse vor, sowohl in den vor 12 63 ausge-
stellten7, als auch besonders in den spätem. Von diesen letzteren wurde schon be-
1) Es heisst z. B. in der Versehr, für Tyrune: septem familias in villa Trinteton cum
agris pratis pascuis silvis et omnibus attinentiis ab antiquo. Solche Familien wohnten nicht
immer an einer Stelle; von denen Wargule’s wird z. B. gesagt: quarum familiarum decem
sunt site in terra Quedenow in campis sic nuncupatis Gawlinus, Rintenis, Leycostege ; reli-
que vero quindecim sunt in terra Tapiau appellata.
2) Die Versehr, für Regime von 1 278, in welcher ein Erbe und 4 Familien vorkommen,
gehört nicht hieher, da dieser Besitz auf früherer Verleihung beruht, und durch diese Ur-
kunde eben gegen einen andern vertauscht wird. Dasselbe ist über die Versehr, für Glande
von 1298 zu sagen, in welcher 5 Familien als ein Theil des umzutauschenden Besitzes er-
wähnt werden. -— Die Versehr, für Girdalle steht nicht bloss der Zeit nach, sondern auch
deshalb vereinzelt, weil die Verleihung einer gewissen Familienzahl sonst nur bei Samlän-
dern vorkommt; doch scheint Porotowe, der Wohnort seiner 10 Familien nach Samland ge-
setzt werden zu müssen. In dieser Beziehung ist noch bemerkenswert!) die Verleihung an
Troppein, der 5 Familien in Rejotiten (? wie es scheint, in Natangen) und 4 in Samland
im Dorf Kaymen erhielt.
3) Dusb. III, c. 108.
4) Troppein erhielt 2 Dörfer und 3 Gefilde, Kropelto 2 Dörfer und 1 Gefilde, Preiboto und
Slanoto das Dorf Syreyn ganz und Ylien halb, Gedune das Dorf Pyalsede und das Gefilde Sor-
benite, Tulokoite Dorf und Gefilde Lethen. Der Sache, wenn auch nicht dem Namen nach,
gehören hieher mehrere der Verleihungen von Familien. Mehrere Gefilde zugleich
werden oft verliehen. Gastimo erhielt zu andern Gütern ein Drittel des Feldes Sparroch.
5) Contuli — insuper bona sua, que ipsum ex paterna hereditate contingunt (Tyrune)
und ähnliches öfter.
6) So erhielten Nacox und Kerse die bona Sipaynorum 1262, Gastimo das Gefilde, des-
sen früherer Herr Bigedis gewesen war 1274, Butilabes das Gefilde, welches vorher Gölte
und Sokor, und das Gefilde, welches vorher Kirsne besessen hatte, 1289, Jordan und Nico-
laus eine Ackerfläche in Wosgem, deren Herr vorher Sadeluke gewesen war, 1 298.
7) Poganle erhielt schon im Jahre 1265 4, Kirstian 1260 6, ferner Geducke 1261 8 und