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Hirsch, Theodor [Editor]; Töppen, Max [Editor]; Strehlke, Ernst Gottfried Wilhelm [Editor]
Scriptores rerum Prussicarum: die Geschichtsquellen der preussischen Vorzeit bis zum Untergange der Ordensherrschaft (1. Band) — Leipzig: Verlag von S. Hirzel, 1861

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https://doi.org/10.11588/diglit.54721#0277

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CRONICA TEURE PRUSSIE. BEILAGE 8.

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Diensten bewilligte 1 ; ebenso der Bischof von Pomesanien2; in Ermeland dagegen
finden sich in Verschreibungen für Stammpreussen (wie in der kulmischen Handfeste
selber) kulmisches Recht und Belastung mit dem Pflugkorn meistens verbunden3.
Diese Uebersicht näher zu erläutern und zu begründen mögen hier folgende Be-
merkungen über den Inhalt der Verschreibungen im Einzelnen ihre Stelle finden.
Nicht selten wird die Veranlassung zur Ertheilung einer Verleihung ausdrück-
lich erwähnt. Besonders geschieht dies in den Verschreibungen der in den Nothjahren
von 1261 bis 12 63 dem Orden treu gebliebenen Samländer, in welchen wiederholent-
lich von ihren dem Glauben und der Christenheit während des Aufstandes geleisteten
Diensten, ja auch von den Mühseligkeiten, Gefahren und Verlusten, die sie für die
Kirche ausgestanden hätten, die Rede ist4. In späteren Urkunden heisst es oft allge-
mein die Verleihung erfolge wegen der Diensttreue des eben Begünstigten'’. Endlich
kommen noch einige vor, welche auf einer Art von Vertrag zu beruhen scheinen, in
welchen abgefallene Preussen äusser gewissen Verleihungen die Zusicherung erhalten,
dass ihnen ihre Feindseligkeiten gegen die Kirche verziehen werden sollten6.
Was den Gegenstand der Verleihung betrifft, so bieten die ältesten sam-
ländischen Verschreibungen bis zum Jahre 12 63 wieder eine Eigenthümlichkeit. Es
macht für die Nutzung des Verliehenen keinen wesentlichen Unterschied, ob ein ge-
wisses Landgebiet mit den auf demselben wohnenden Familien, oder ob eine gewisse
Zahl von Familien mit dem ihnen zugehörigen Landgebiet als Verleihung be-
zeichnet wird7. Diese letztere Form findet sich in den eben bezeichneten Verschrei-
bungen ziemlich häufig8; nach denselben erhielt z. B. Berisko 5, Tyrune 7, Romeke

1) Die ältesten für Tulicede und für Paul Fol. X, p. 39, 54 sind von Ludwig von Bal-
der sh ei m zwischen 4 264 und 4269 ausgestellt, wie sich aus den Zeugenangaben ergiebt,
nicht von Ludwig von Queden, wie Voigt 3, 21 Anm. 4 in Bezug auf die erstere sagt. Ver-
sehr. Konrads von Th i er b er g für Tulokoite von 4 285, Fol. X, p. 52. Versehr. Ma i n-
hards von Querfurt für Seippalte und Genothe von 4 289, Elbing. Komth. fol. 4 04 ; für
den Pogesanier Boguslaus von 1290, Fol. X, p. 72.
2) Versehr, des Bischofs Albert für Maccho von 1260, Schiebl. LXV, n. 93 ; des Bischofs
Heinrich für Nastrome von 4 287, Privil. capit. Pomes. fol. 28, für Kietz von 4 289, ebenda
fol. 27, für Nauier etc. von 4 289, cod. dipl. Pruss. II, n. 4 9, für Algande von 4 300, Privil.
capit. Pomes. fol. 28. Auf noch andere ähnliche Verschreibungen lassen die Zeugenangaben
z. B. in der Urk. von 4 289, cod. Pruss. II, n. 4 9 schliessen; auf dieselben deutet auch der
Ausdruck prutheni domini Cod. dipl. Pruss. II, n. 8, p. 44.
3) Ermeländische Verschreibungen für Wargino etc., für Poytun etc., von 4 282, Cod.
Warm. I, p. 59, 60, für Doybe etc., für Schrotte, für Trumpe etc., von 4 284 ib. n. 64—67,
für Swinco, für Kurthye von 4 287 ib. n. 76, 77, für Otto von 4 294 ib. n. 88, für Cabilo von
4 290 ib. n. 86 a., für Curnoto etc., für Tulne von 4 292 ib. n. 89, 90, für Curnoto von 4 297, n.
4 00. Im Cod. Warm, sind noch eine Reihe ganz entsprechender Verschreibungen aufgeführt,
die aber hier übergangen sind, weil sie möglicher Weise für Deutsche ausgestellt sein kön-
nen. Die kulmischen Verschreibungen des Ermelandes enthalten bisweilen Beziehungen
auf einander, wie jure Culmensi, sicut Johannes — et Brulandus suas hereditates possident
in der Versehr, für Doybe etc. von 4 284 oder eo jure, quo Cirsini (Doybe ist einer derselben)
et eorum consanguinei campos suos possident in der Versehr, für Swinco etc. von 4 287.
4) Propter promotionem fidei et Christianitatis (Wargule) ; propter servicia, que ecclesie
in apostasia terre exhibuit (Tyrune) ; damna et pericula considerans ac labores, quos homi-
nes domini nostri in servicio suo, bona ecclesie videlicet fideliter defendendo, plurimos sunt
perpessi (Nacox und Kerse) etc. etc.
5) Propter fidelitatis obsequia — oft in den achtziger und neunziger Jahren.
6) Versehr, für Marus etc. von 4 267, für Mandio etc. von 4 280. Auf eine ähnliche Ab-
kunft scheint folgende Stelle in der Verschreibung für Butilabes von 4 289 zu weisen: porro
hanc conditionem duximus interponendam, quod si fortassis continget, quod supra dicti Bu-
tilabes et filii Muntir et ipsorum heredes a campis ipsis a nobis per horum seriem collatis se
transferrent revertentes in Barthen terram sic nuncupatam, extunc nihil juris in ipsis retine-
bunt, sed in fratrum usum dominiumque redibunt.
7) In der Versehr. Ibuthes von 4 255 wird Landgebiet und Familienzahl zugleich ange-
geben, das Feld Kiauten mit’den in demselben wohnenden 20 Familien; in der Erneuerung
derselben von 4 258 ist die Familienzahl weggelassen.
8) Keinesweges immer; so erhält Gedune erst sein Erbe, dann ein Dorf; Preiboto nur
sein Erbe ; so ferner Geducke 8, Palstock 6 Haken mit den auf denselben anzusiedelnden
Familien. Voigt berührt diese Ausnahmen nicht. Die eine der beiden letzten Verschreibun-
gen berührt er in anderer Verbindung 3, 428 Anm. 4; er hätte aber in den Worten hominum,
quos in ipsis uncis locaverint keine Verpflichtung sondern eine Berechtigung finden sollen.
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