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Hirsch, Theodor [Editor]; Töppen, Max [Editor]; Strehlke, Ernst Gottfried Wilhelm [Editor]
Scriptores rerum Prussicarum: die Geschichtsquellen der preussischen Vorzeit bis zum Untergange der Ordensherrschaft (1. Band) — Leipzig: Verlag von S. Hirzel, 1861

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https://doi.org/10.11588/diglit.54721#0283
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CRONICA TERRE PRUSSIE. BEILAGE 8.

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wähnt, Kriegsreisen, Landwehr und Erbauung von Burgen oder Häusern. Nun ist es
bemerkenswerth, dass in den älteren vor 12 63 für bevorzugte Withinger ausgestellten
Urkunden nur deren Gutsunterthanen zu allen dreien Dienstleistungen ausdrücklich,
sie selbst nur im Allgemeinen und ohne solche Unterscheidung, etwa mit dem Zusatze
»gegen alle, die dem Orden Gewalt anthun« oder »gegen alle Feinde der Kirche und
des christlichen Glaubens« zum Dienst mit Schild und Lanze verpflichtet werden1. In
späteren Urkunden trennte man die Dienste der Gutsherrn und der Gutsunterthanen
so strenge nicht, vielmehr wurde es sehr gewöhnlich, dass die ersteren verpflichtet
wurden, mit ihren Bauern zugleich an Kriegsreisen, Landwehren und Häuserbau
Theil 'zu nehmen2, allein dies ist doch wenig mehr als ein formeller Unterschied ; es
versteht sich, dass die Gutsherrn beim Häuserbau nicht als Frohndearbeiter, sondern
als Vertheidiger gegen feindliche Ueberfälle erschienen , und solchem Dienste konnten
sich jene Withinge wohl ebenfalls nicht entziehn. In Bezug auf die Verpflichtung zum
Burgbau gewähren die ermeländischen Privilegien gelegentlich eine locale Beschrän-
kung3. Die Bewaffnung der Preussen war im Ganzen dieselbe, und zwar keine andere
als die schon in Heidenzeiten gewöhnliche. Die Hauptstücke derselben sind Schild und
Lanze, welche auch in den älteren Verschreibungen bis in die sechziger Jahre allein
erwähnt werden4; in den späteren tritt auch noch Brustharnisch und Helm dazu,
ohne dass man annehmen dürfte, diese beiden Stücke hätten bei der früheren Rüstung
gefehlt : denn Harnisch, Helm, Lanze und Schild werden ausdrücklich als die preussi-
schen Waffen bezeichnet3; und nur, wenn dies festgehalten wird, hat der in den
Verschreibungen in Preussen so oft vorkommende Ausdruck »mit den gewöhnlichen
Waffen«6 einen bestimmten Sinn. Dass der Dienst der Gutsherrn zu Pferde zu leisten
sei, war im Anfänge wohl stillschweigende Voraussetzung7; ausdrücklich wird es erst
sueverunt. Die Versehr, für Poganle von 1255 und für Kirstian von 1 260, in welchen vom
Kriegsdienste auch nicht die Rede ist, sind eigentlich nur erst kurze Handschriften, welchen
eine ausführliche Urkunde folgen sollte.
1) Nihilominus homines sui in expeditiones terre ire, ad propugnationes terre venire,
ad municiones urbium et civitatum juvare tenentur, sicut et alii, cum iis fuerit intimatum ;
ipsi etiam clipeo et lancea servire dehent Dno. Episcopo suisque successoribus contra om-
nes Christian! nominis inimicos, in der bischöflichen Versehr, für Tyrune; in andern bi-
schöflichen Verschreibungen lautet der Schluss contra omnes ecclesie et Christiane fidei ini-
micos (Waydoten etc.), oder contra omnes, qui fernere impugnare presumpserint ecclesie li-
bertatem (Nacox etc.), oder serviat ad general.es expeditiones et contra quoslibet
nostros et nostre ecclesie turbatores (Stubech) ; in Versehr, des Ordens contra omnes, qui
i'psis manus injiciunt violenter (Geducke, Palstock, Romecko etc.).
2) So schon in der Versehr, für Troppein von 1262 : Ad expeditiones autem et defensio-
nes terre municionesque construendas et firmandas tarn ipsi quam eorum homines sunt
astricti. Aehnliches enthalten die meisten späteren Versehr. Doch wird die Kriegsverpflich-
tung bisweilen nur auf Kriegsreisen und Häuserbau ausdrücklich gestellt, wie in den Ver-
sehr. für Peter von 1273, für Sanymte von 1285 etc. Dass beim Häuserbau doch eigentlich
nur die Bauern beschäftigt seien, geht ebenfalls aus einigen Urkunden hervor, z. B. für Prei-
boto etc. von 1 263, für Santyrmes von 1 267, für Sempalto etc. von 1 289 etc. In der Versehr,
für Marus und die Seinigen von 1267 wird ausnahmsweise auch verlangt, dass sie des Or-
dens Häuser speisen sollen.
3) De omni juvamine municionum — quas versus Brunsberg ex ista parte Salmien edi-
ficaverimus, nos — k. et heredes suos — reddimus absolutos in der Versehr, für Kurtye von
1 287. Vgl. Versehr, für Kurti von 1282.
4) Meist ausdrücklich ; in der Versehr, für Stubech von 1263 dafür: cum levibus armis.
5) In der Versehr, für Tulokoite von 1285 : in armis Pruthenicalibus, bronia, galea, lan-
ccis, clipeo. Vgl. die Versehr, für Sambango von 1287, für Stephan von 1290, für Gederikes
von 1 296. In der Versehr, für Peter von 1 278 werden nur drei Stücke erwähnt clipeus, lan-
cea, brunia. In der Versehr, für Regune von 1278 lese ich: cum clipeo, lancea et germa-
niis (?) suis. Die vier Waffenstücke werden oft erwähnt.
6) In solitis armis oder cum armis consuetis, Versehr, für Santyrmes von 1 267, für Mun-
tigen und für Kantigerde von 1 284, für Scumand von 1 285, für Otto von 1288 etc. Armati se-
cundum morem patrie, Versehr, für Napellin von 1281.
7) Dies ergiebt sich z. B. aus folgender Stelle der Versehr, für Santyrmes von 1 267 : »Um
dieser Gabe willen sie und ihre Erben unserm Hause getreulich sollen dienen mit gewöhn-
lichem Harnische zu allen Heerfahrten wider unseres Landes Feinde, dergleichen die Leute,
die mit ihnen in vorbenanntem Gefilde sitzen, beide zu Pferd und zu Fusse zu allen Heer-
fahrten und allen Wehren, als unsere Leute sind verbunden.«
 
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