;62 Sethe-Partsch, Demot. Bürgschaftsurkunden. [xxxii.
Zustimmung, wie uns P. Eleph. 12 zeigt, die Gewährschaft für das
Recht an dem übereigneten Grundstücke übernahm, wird sie kurz-
weg als Verkäuferin bezeichnet. Es ist nicht anders als in dem
gräkoägyptischen Notariate der Ptolemäerzeit. Wenn dort zwei
Ägypterinnen das Familiengut, das ihnen zur Hälfte zusteht, ver-
äußern, tritt ihr Vater, der den Töchtern das Gut verschrieben
hat, als όννεΛεκελενων καί σνμτΐωλονμενος auf, P. Lond. III n. 1204
(p. 10/11), a° 113 v. Chr.: „er rief mit darauf und verkaufte mit“,
ganz wie es bei der demotischen Beitrittserklärung vorkam.1) Daß
damit der Vater die βεβαίωσες mitübernahm, hat schon Mitteis
(Chrest. n. 152, lin. 17) richtig bemerkt. Mit dem hellenistischen
Bürgschaftsrecht hat das nichts zu tun. Das hellenistische Nota-
riat übernahm das ägyptische Rechtsinstitut und konstruierte den
„Rufer auf die Urkunde“ als Mitverkäufer.
Mit dieser Feststellung ist Klarheit darüber geschaffen, daß die
Beitrittserklärung ägyptischen Rechts, das Rufen auf die Urkunde,
wirklich eine Haftung erzeugte. Diese Haftung wirkt weiter als eine
Bürgschaft. Aber wir wissen damit noch nichts über die Denkform
des ägyptischen Rechts bezüglich der Beitrittserklärung. Bei der
Handnahmebürgschaft des ägyptischen Rechts war diese Denkform
uns erkennbar (oben S. 598f.). Es war deutlich, daß der Handnehmer
sich mit seiner Person einsetzte für die Garantie, die er übernahm.
Hier bei der Beitrittserklärung ist solche Gewißheit nicht möglich.
War der Gedanke bei den Ägyptern, daß derjenige, der dem Ver-
trage als Rufender beitritt, als Mitkontrahent empfunden wurde,
so daß er auf Grund des Vertragsschlusses, weil er bei der tra-
ditio chartae sich auf Seite des einen Kontrahenten gestellt hatte,
wie dieser selbst haftete? Dafür spräche die Bezeichnung des
Rufenden bei der Übereignung als „Verkäufer“. Das „Rufen“ auf
die Urkunde wäre damit als eine Haftungserklärung anzusprechen,
durch welche der Garant die Haftung nach Vertragsgrundsätzen
mit übernahm.
Aber daneben ist auch eine ganz andere Auffassung möglich.
Diese Anschauung, daß der Rufende selbst als Verkäufer auftritt,
1) Krell er, Erbrechtl. Untersuchungen S. 189, A. 4, verweist auch auf
P. BGU 998 col. I, 5. Dort stand in der zugrunde liegenden Prasis der Sohn Har-
panis als „Rufer auf die Urkunde“, in der vorliegenden αναγραφή-Urkunde als
ΰννεηεκελενων.
Zustimmung, wie uns P. Eleph. 12 zeigt, die Gewährschaft für das
Recht an dem übereigneten Grundstücke übernahm, wird sie kurz-
weg als Verkäuferin bezeichnet. Es ist nicht anders als in dem
gräkoägyptischen Notariate der Ptolemäerzeit. Wenn dort zwei
Ägypterinnen das Familiengut, das ihnen zur Hälfte zusteht, ver-
äußern, tritt ihr Vater, der den Töchtern das Gut verschrieben
hat, als όννεΛεκελενων καί σνμτΐωλονμενος auf, P. Lond. III n. 1204
(p. 10/11), a° 113 v. Chr.: „er rief mit darauf und verkaufte mit“,
ganz wie es bei der demotischen Beitrittserklärung vorkam.1) Daß
damit der Vater die βεβαίωσες mitübernahm, hat schon Mitteis
(Chrest. n. 152, lin. 17) richtig bemerkt. Mit dem hellenistischen
Bürgschaftsrecht hat das nichts zu tun. Das hellenistische Nota-
riat übernahm das ägyptische Rechtsinstitut und konstruierte den
„Rufer auf die Urkunde“ als Mitverkäufer.
Mit dieser Feststellung ist Klarheit darüber geschaffen, daß die
Beitrittserklärung ägyptischen Rechts, das Rufen auf die Urkunde,
wirklich eine Haftung erzeugte. Diese Haftung wirkt weiter als eine
Bürgschaft. Aber wir wissen damit noch nichts über die Denkform
des ägyptischen Rechts bezüglich der Beitrittserklärung. Bei der
Handnahmebürgschaft des ägyptischen Rechts war diese Denkform
uns erkennbar (oben S. 598f.). Es war deutlich, daß der Handnehmer
sich mit seiner Person einsetzte für die Garantie, die er übernahm.
Hier bei der Beitrittserklärung ist solche Gewißheit nicht möglich.
War der Gedanke bei den Ägyptern, daß derjenige, der dem Ver-
trage als Rufender beitritt, als Mitkontrahent empfunden wurde,
so daß er auf Grund des Vertragsschlusses, weil er bei der tra-
ditio chartae sich auf Seite des einen Kontrahenten gestellt hatte,
wie dieser selbst haftete? Dafür spräche die Bezeichnung des
Rufenden bei der Übereignung als „Verkäufer“. Das „Rufen“ auf
die Urkunde wäre damit als eine Haftungserklärung anzusprechen,
durch welche der Garant die Haftung nach Vertragsgrundsätzen
mit übernahm.
Aber daneben ist auch eine ganz andere Auffassung möglich.
Diese Anschauung, daß der Rufende selbst als Verkäufer auftritt,
1) Krell er, Erbrechtl. Untersuchungen S. 189, A. 4, verweist auch auf
P. BGU 998 col. I, 5. Dort stand in der zugrunde liegenden Prasis der Sohn Har-
panis als „Rufer auf die Urkunde“, in der vorliegenden αναγραφή-Urkunde als
ΰννεηεκελενων.