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Sethe, Kurt [Editor]; Partsch, Josef [Oth.]
Demotische Urkunden zum ägyptischen Bürgschaftsrechte vorzüglich der Ptolemäerzeit — Leipzig, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.44567#0775

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χχχπ.] II. Jur. Teil. II § 16. Rechte. Bedeut, d. Beitrittserkl. 761
In unserem Zusammenhänge genügt es, daß die Urkunde* 1)
deutlich von der Rechtsanschauung ausgeht, daß derjenige, der
auf die Urkunde ruft, auch aus der Eviktionsgarantie in Anspruch
genommen werden kann.
Für die Garantie durch Rufen auf die Urkunde ist damit der
Beweis erbracht, daß sie viel stärker als eine Bürgschaft wirkte.
Denn der Bürge, der dafür einsteht, daß der Schuldner seine
Pflicht als Vormann erfüllen werde, wird dadurch noch nicht zum
Vormann.2 3) Der Beitrittserklärende aber wird in dieselbe Lage ver-
setzt wie der Schuldner selbst. Von dieser Feststellung aus wird
es interessant, daß in der oben § 14 Nr. IX erläuterten Urkunde
(S. 702) die Großmutter des Mannes, der mit der Tanufer die Ehe
schloß und ihr im Ehevertrage eine Sicherungsübereignung an dem
Familienvermögen bestellte, als Verkäuferin der zu dem Familien-
vermögen ihres Enkels gehörenden Grundstücke bezeichnet wird.
Nach dem üblichen Urkundenstile wird die Großmutter als Bei-
stimmende ihres Enkels aufgetreten sein. Aber da sie durch diese

1) Für die weitere Verwendung der Urkunde in der Literatur sei nur be-
merkt, daß, selbst wenn man von der Auffassung ausgebt, daß der Besitz dem
Erwerber nicht übergeben war, dadurch doch nichts an der Rechtsauffassung ge-
ändert wird, welche ich in der Ausgabe der demotischen Papyrus Hauswaldt über
den Kauf und die Eigentumsübertragung nach ägyptischem Rechte vertrat.
1. In der Urkunde ist vorausgesetzt, daß dem Erwerber nach der Ausstellung
der Prasis das Grundstück schon gehört. („Im Namen der Verhinderung des Hauses,
das oben genannt ist“.) Es wird auch nicht bestritten, daß der Kläger gegenüber
dem Störer zur Verteidigung seines Rechtes legitimiert ist. Nur Gewährenhilfe wird
von den Garanten verlangt.
2. Wahrscheinlich war mir auf S. 14*, daß der Verkäufer regelmäßig mit der
Prasis auch den Besitz überträgt. Daß nicht eine Einweisung in den Besitz erfolgt
ist, geht auch aus dei· Urkunde nicht hervor, selbst wenn reale Gewalt seitens der
Erwerberin nicht begründet war.
3. Auf unsere Urkunde kann nicht der Nachweis gegründet werden, daß es
eine Verpflichtung zur Tradition aus der Prasis gab und daß der Käufer einen obli-
gatorischen Anspruch auf diese ähnlich der römischen actio empti der Klassiker
hatte. Denn der römische Anspruch fußt eben auf dem Konsensualverträge, während
er hier ausdrücklich auf die Gewährschaftsklauseln gegründet’ wird und auf Be-
seitigung des Rechtsmangels abzielt. Aus demselben Grunde kann auch der vor-
liegende Fall nicht mit der eigenartigen viel umstrittenen besonderen δίκη βεβαιώΰεως
des attischen Rechtes verglichen werden, welche gegen den Empfänger der Arrha
bei verweigerter Tradition zusteht. Denn dort handelt es sich um eine eigenartige
attische Wirkung des Arralvertrages. Dazu vgl. Gött. Gel. Anz. 191 1, S. 716.
2) Vgl. oben S. 68 if.
 
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