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Sethe, Kurt [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Demotische Urkunden zum ägyptischen Bürgschaftsrechte vorzüglich der Ptolemäerzeit — Leipzig, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.44567#0576

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t V
562 Sethe-Partsch, Demot. Bürgschaftsurkunden. [xxxn.
§ 4. Das besondere Biirgschaftsformular des P. Elepli. 6.
Im attischen Rechte, wo sonst sehr deutlich das Formular
eingehalten wird, nach welchem der Bürge die Leistung des Schuld-
ners zusagt, finden sich auch Bürgschaften, bei welchen der Bürge
nur die eigene Leistung zusagt. Dabei handelt es sich stets deut-
lich um solche Fälle, in denen nach den Umständen eine Erfül-
lung durch den Schuldner selbst nicht in Frage kommt.1) Ins-
besondere ist es der Fall, daß der Bürge für einen zahlungs-
unfähigen Schuldner, der verurteilt ist, eintritt. Aber auch sonst
finden wir in der Rechtsvergleichung überall, daß in entwickelteren
Rechtszuständen der Bürge oft genug die eigene Leistung zusagt,
ohne erst zu erwähnen, daß er nur haftet, wenn der Schuldner
nicht erfülle. Schon die babylonischen Quellen bieten dafür Bei-
spiele.2) Aber auch in den nordgermanischen3) und den mittel-
alterlichen sächsischen Rechtsurkunden4) sind zahlreiche Beobach-
tungen dieser Art gemacht.
Es ist daher nicht überraschend, daß wir auch eine demotische
Urkunde haben, in welcher die Bürgen, welche hier für einen Schuld-
ner auftreten, die eigene Leistung und sie allein versprechen. Es
ist die große Urkunde P. Eleph. 6, die demotische Doppelurkunde
unserer Urkundenreihe, welche mit ihrer stark zerstörten griechi-
schen Hypographe5) erhalten ist. Zum Tatbestand vgl. oben Sethe
S. 332 und unten § 10. Sethe fand die Form so ungewöhnlich
und den Eingang derart eigenartig, daß er annahm, es handle sich
nicht um eine Beurkundung einer neu übernommenen Bürgschaft,
sondern um ein Zahlungsversprechen der Bürgen, welches bei Ge-
legenheit eines StundungsVertrages abgegeben werde. Er fand es
auffallend, daß es am Anfang nicht heißt: „wir nehmen Hand in
bezug auf“ oder „wir haben Hand in bezug auf ... genommen'4,
sondern daß die Fassung passivisch sei: „unsere Hand ist ge-
nommen“. Aber es handelt sich doch wohl um eine Urkunde

1) Griech. Bürgschaftsr. I 162ff.
2) Koschaker, assyrisch-babylon. Bürgschaftsr. I 78ff.
3) v. Amira 2, 84Of.
4) Puntschart, Schuldvertrag und Treugelöbnis S. 176f.
5) νπογοαφή im Sinne des P. Par 65 (a° 146 a. C.). Mitteis, Grundz. 8of.
Vgl. Partsch, Gött. Gel. Anz. 1910, 749-
 
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