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Sethe, Kurt [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Demotische Urkunden zum ägyptischen Bürgschaftsrechte vorzüglich der Ptolemäerzeit — Leipzig, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.44567#0592

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578

Sethe-Partsch, Demot. Bürgschaftsurkunden. [xxxn.

Begriff ύποκεΐσ&αι bezeichnet in der hellenistischen Zeit bei der
Vermögenssatzung nicht notwendig ein bestelltes Pfandrecht, son-
dern er kann auch nur etwa die 'Haftung’ bedeuten?) Es findet
sich in der griechischen Rechtssprache eben wohl dieselbe Er-
scheinung wie am Ausgange des Mittelalters in der deutschen
Rechtssprache, in der auch die Unterscheidung zwischen der
Satzung, d. h. dem Pfandrecht, und der bloßen Sach- oder Ver-
mögenshaftung oft nicht deutlich gemacht wird. Das Wort'setzen
hat im Deutschen dort dieselbe Vieldeutigkeit wie das griechische
τι&έναι, ύποτι&έναι.
§ 6. Exkurs über die Vermögensliaftung im Ehevertrage.
Die ägyptische Klausel über die Haftung des Vermögens hat
in der älteren Ptolemäerzeit weder die Bedeutung einer General-
hypothek noch die Bedeutung einer Exekutivklausel. Dieses Er-
gebnis, betreffend die Klausel über die ägyptische obligatio
bonorum, wird gefestigt und verwertet, wenn wir danach die
Frage beantworten, wie sich die alte Klausel über die Vermögens-
haftung in das hellenistische Ägypten der gräkoägyptischen Misch-
i) Von dieser Beobachtung an P. Turin 13 ausgehend, möchte ich darauf
hinweisen, daß in der Lakritosurkunde das νποτι&έαβι (Demosth. or. 35, 11) nicht die
ausdrückliche Verpfändung des Schiffes für das Seedarlehen bedeuten dürfte, son-
dern nur die Hervorhebung der Tatsache, daß kraft des Seedarlehens Schiff und
Ladung haften. Vgl. jetzt ausführlich Pringsheim, Kauf mit fremdem Gelde (1916)
S. 5. 17. 23. 144h i68f.
Ferner ist nunmehr bei bloßer Erwähnung der νπο&ήκη doch wohl zweifel-
haft, ob ein Pfandrecht gemeint ist oder ob nur der Gedanke, Vermögenshaftung
einzuräumen, vorliegt. Wenn man erwägt, wie auch im deutschen Mittelalter die
Tendenz, die wichtigsten haftbaren Vermögensgegenstände im Schuldvertrage auf-
zuzählen, gerade in den Vermögenssatzungsklauseln hervortritt, wird man mit
anderen Augen die Klauseln der neuen, von den Juristen noch kaum beachteten
delischen Tempelurkunden lesen: Bull, de corr. hell. 35 (1911), p. 260 (a° 199 v· Chr.)
1. 41: εττι νπο&ήκει οΐκίαι τη πατρώαζ. καί τοΐς ίίλλοις τοΐς υπάοχονΟιν αυται παΰι και
τοΐς των εγκύων. Ähnlich 1. 31. 32· 33· 34· 35· 30· 37· 39· 4* 1· 42· Wenn hier
auch die Spezialhypothek aufs Haus sicher als echtes Pfandrecht zu deuten ist, so
daß der Gläubigei' die Befugnis hatte, die Veräußerung zu hindern (Babel, Ver-
fügungsbesch. S. 9 ff.), ist es sehr unwahrscheinlich, daß daneben echte Generalhypo-
thek bestellt ist. Wahrscheinlich ist hier doch nur die Vermögenshaftung von
Schuldner und Bürgen 'pro defectu’ gemeint, oder es ist, was in Ägypten jetzt öfters
belegt zu sein scheint, die Möglichkeit offen gelassen, daß der Gläubiger bei Ent-
wertung des Pfandes statt der Hypothek die Vermögenshaftung geltend macht;
vgl. jetzt B. Schwarz, Hypothek und Hypallagma S. 19ff.
 
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