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Sethe, Kurt [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Demotische Urkunden zum ägyptischen Bürgschaftsrechte vorzüglich der Ptolemäerzeit — Leipzig, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.44567#0687

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xxxti.j II. Jur. Teil. I § i 2. Selbstbürgsch. im Prozeszvergl. 673
Rechtlich ist die Asylklausel deswegen interessant, weil da-
durch sicher ist, daß nach dem Rechtszustande, auf den die Ge-
stellungsgarantien berechnet sind, der Gläubiger durch die Bürg-
schaft durchaus nicht das Recht verliert, auch den Schuldner selbst
zu ergreifen. Die Bürgschaft befreit also den Schuldner nicht. Be-
freite sie ihn, so könnte der Gläubiger, solange der Bürge ihm den
Schuldner nicht an die Hand liefert, überhaupt keinen Zwang üben,
und die Asylklausel hätte keinen Sinn.
§ 12. Die Selbstbiirgschaft im Prozeßvergleich P. Rylands 36.
Für die Bürgschaft im Prozeßvergleiche haben wir neben dem
einen alten Falle, der in Urk. 18 für das 6. Jahrhundert v. Chr.
vorkommt (oben S. 449), einen interessanten Beleg aus der Ptole-
mäerzeit, P. Rylands 36, oben' S. 385 ff. (90 v. Chr.).
Dem Prozesse liegt folgender Fall zugrunde.
Psennesis hat von der Namesesis einige Sachen, darunter einen
Spiegel, käuflich erworben, die der Verkäuferin von ihrer Tochter
Xechuthes für ein Darlehn als Pfand gegeben worden waren. Es
heißt, daß die Verkäuferin den Käufer zu den Sachen gerufen hatte,
d. h. daß sie ihm den ruhigen Besitz der Sachen garantiert hatte, wie
sich aus dem ähnlichen Vorkommen desselben Ausdrucks (vgl. oben
S. 548) ergibt. Der Käufer hatte die Sachen übergeben erhalten. Nun
hat Nechuthes behauptet, daß ihr noch das Eigentum an den Sachen
zustände. Daß sie eine formelle Vindikation mit Eigentumsbehaup-
tung vorgenommen hat, folgt wohl außerdem aus der Eidesfolge,
die eintritt, wenn die Nechuthes den ihr auferlegten Eid verweigert.
Dann soll sie sich von dem Spiegel „entfernen“, was ausdrückliche
Erklärung bedeutet (βν^γραγη άαοβταβίου), daß sie alle Ansprüche
auf die Herausgabe des Spiegels aufgebe — das erklärt sich nur
unter der 'Voraussetzung, daß die Nechuthes formal ihr Eigen-
tum gegenüber dem Käufer behauptet hat. Der beklagten Nechu-
thes wird der Eid dahin auferlegt, daß die Forderung, für welche
die Pfänder haften, nicht größer als 100 Silberlinge war.1) Leistet
1) Sethe, oben S. 396 §24, meint, daß der Kläger der Beklagten in diesem
halle noch 100 Silberlinge zu zahlen habe. Aber dafür sehe ich in der Prozeßlage
keinen Anhalt. Die Forderung beträgt 100 Silberlinge, wenn die Beklagte recht hat.
Die Mutter hat bei Veräußerung an den Kläger eine höhere Forderung angegeben.
100 Silberlinge liegen nach der Behauptung der Beklagten als Schuld auf den
Abhandl. d. S. Akademie cL Wisseneoh., pbil.-hist, Kl. XXXII
 
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