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Sethe, Kurt [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Demotische Urkunden zum ägyptischen Bürgschaftsrechte vorzüglich der Ptolemäerzeit — Leipzig, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.44567#0510

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496 Sethe-Partsch, Demot. Bürgschafts urkunden. [xxxii.
sagen können]: „„ich habe dir [die] 21/2 Silberlinge [zurückge-
geben]““. In diesem Falle würde die Innenurkunde also wirklich
mitten in einem Gedankengang abbrechen, da der zugehörige
Schluß „ohne gültige Quittung“ oder „solange die Urkunde in
deiner Hand ist“ (s. ob. Urk. 5, §11; 6, § 26) fehlt.

2. Koptischer Anhang.
Erster Teil.
^yn-Ttope (^τωρβ) „Handnehmen“ = „bürgen“.1)

Form.
1. Die gute Form ^π-τυορθ ist in der sahid. Literatur, ins-
besondere auch in der Bibel, durchaus die Regel. Sie ist aber
auch da-, wo sie als Verbum gebraucht wird, schon zu einer festen,
untrennbaren Verbindung geworden.
2. Das Bohairische gebraucht ruaTcopi, mit Metathesis von sp,
nur noch als Substantiv. Das anlautende π wird daher für den
bestimmten Artikel gehalten und mitunter durch ni ersetzt (Nr. 16).
3. Die so gewonnene Form ^τωρι wird dann auch von der
sahid. Vulgärsprache der byzantinischen Zeit übernommen, n^ncope
und ^JTcope sind in den Briefen und Urkunden der kopt. Ostraka
und Papyri die Regel. Parallel damit wird der mit unserem Aus-
druck eng zusammenhängende ^ö-tootc „sie (eine Frau) verloben”
zu iUToo-rc (Nr. 53), obwohl man sich dort ganz gewiß noch der
Etymologie des Ausdrucks völlig bewußt war (vgl. Nr. 54).

Bedeutung.

1. „bürgen“', „Bürgschaft leisten“ als Verbum nur noch im
Sahid. Das Boh. gebraucht ep-π^τωρι „Bürgschaft tun“ oder
„Bürge sein“.
2. „Bürgschaft“ (Infinitiv des Verbums) in Nr. 5. ;(?). 13 und
in den Verbindungen:

1) Auf die zahlreichen Stellen in Crum’s Coptic ostraca und desselben Cata-
logue of the coptic manuscripts in the John Rylands library machte mich Sir Her-
bert Thompson freundlichst aufmerksam.
 
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