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Sethe, Kurt [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Demotische Urkunden zum ägyptischen Bürgschaftsrechte vorzüglich der Ptolemäerzeit — Leipzig, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.44567#0624

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6io Sethe-Partsch, Demot. Bürgschaftsurkunden. [xxxii.
betrifft, ist es auch sonst klar, daß die demotischen Urkunden
nur die historischen Spuren ehemaliger Herrschaft des Systems
von Schuld und Haftung bezeugen können. Neben der Bürgschaft
durch Hand nehmen gibt es eine andere Verpflichtung durch bloßes
mündliches Erklären, welche in den Urkunden als 'rufen bezeich-
net wird. Dabei ist für dieses Rufen geradezu charakteristisch,
daß niemals eine Haftungsklausel in diesen Erklärungen steht,
also auch der Gedanke, daß in der Erklärung der Haftende sich in
Haftung gibt, jeden Anhalt verliert. Endlich zeigt, was wir oben
(S. 572ff.) für die Klausel über die Vermögenshaftung berichteten,
daß diese Klausel selbst unter unseren Augen praktisch die alte
Bedeutung des Vermögenseinsatzes für das Schuldversprechen ver-
liert, um nur in den Exekutivurkunden und in den Sicherungs-
übereignungen weiterleben zu können. Kurz, die Denkformen von
Schuld und Haftung finden in den demotischen Urkunden der
Ptolemäerzeit nur noch diejenige Anwendung wie etwa in den
mittelalterlichen Urkunden in den letzten Jahrhunderten vor der
romanistischen Rezeption.
§ 9. Die Bürgschaft auf der Königsdomäne.
Die Urkunden, welche die Pacht am Königsland betreffen, bieten
nicht viel für die Kenntnis des Bürgschaftsrechtes. Die Urkunden
1 — 5 enthalten einfache Bürgschaften für die Erfüllung des Pacht-
vertrages, den der Staatspächter schloß. Auch Urk. 1 weist mit
der Formulierung der Erklärung „Wenn er (der Schuldner) sie
(die Artaben) nicht mißt, werde ich selbst sie messen“ nichts
Besonderes auf; es ist eine Formulierung, die an griechische Bürg-
schaftsurkunden anklingt, aber doch auch den demotischen Formeln
entspricht (S. 535). Die neuen Urkunden haben ihre vornehmste
Bedeutung für die Auffassung der ptolemäischen Landpacht am
Domänenlande des Königs. Aus einem Bereich (der μεοίς des Polemon),
den wir aus den Tebtynis-Papyri gut kennen, stammen diese Quellen,
die etwa 90 Jahre älter sind als die griechischen Tebtynis-Papyri.
So geben sie einen ungewöhnlich guten Anhalt für die Beobachtung
der Entwicklung auf engem Raume. Bisher war es üblich, das
System der Pacht am Königslande für die ptolemäische Zeit ein-
heitlich auszumalen. Rostowzew und Wilcken haben noch eben
eine Darstellung der Domänenpacht unter den Ptolemäern geben
 
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