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Sethe, Kurt [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Demotische Urkunden zum ägyptischen Bürgschaftsrechte vorzüglich der Ptolemäerzeit — Leipzig, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.44567#0697

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xxxii.j II. Jur. Teil. II § 14. Das Rufen auf die Urkunde. 683
setzen wollen, die sich doch als bloße Anerkennung von Wir-
kungen darstelle, welche schon vor ihrer Ausstellung eingetreten
war. Aber in der letzten Klausel der Abstands urkunde ist das
Versprechen, das die Zusicherung der Prasis wiederholt, ja deut-
lich genug, so daß wir an der Verbürgung des Versprechens keinen
Anstoß zu nehmen brauchen.
Zweites Kapitel.
Das „Rufen“ auf die Urkunde.
§ 14. Die Fälle in den Urkunden.
a) Die einfache Beitrittserklärung.
Eine besondere Beachtung verdienen im Zusammenhänge mit
der Bürgschaft die Beitrittserklärungen, welche sich in verschie-
denen Verträgen von der Perserzeit bis ins erste Jahrhundert n. Chr;
finden, meist in Kaufverträgen (Schriften über Geldbezahlung und
Abstandsurkunden), aber auch in Teilungsurkunden, in Sicherungs-
übereignungen und andererseits in den Eheverträgen. Da erklärt
unter einem Kaufverträge, in dem der Verkäufer als sprechender
Teil aufgetreten ist, eine Verwandte, oft die Mutter des Verkäufers,
oder ein Sohn des Verkäufers, daß sie mit dem Vertrage einver-
standen seien. Da sagt im Ehevertrage die Mutter des heiraten-
den Mannes am Ende der Urkunde: „Empfange die Schrift aus
der Hand des N. N., meines obigen Sohnes. Mein Herz ist damit
einverstanden.“ Oder der Beitretende fordert geradezu zum Ver-
tragsschlusse auf: „Schreibet und tuet nach allem, was oben ge-
schrieben ist. Mein Herz ist einverstanden.“ Die Bedeutung dieser
Beitrittserklärung ist · von dem verdienstvollen Pfadfinder im Ge-
biet der ägyptischen Rechtsgeschichte in feststehender Lehre so
erklärt worden, daß hier Beispruchsberechtigte durch diesen Bei-
tritt (adhesion) auf ihr Recht gegenüber dem Erwerber verzichten.
Das ist in den meisten Fällen zweifellos die nächstliegende Er-
klärung. Dagegen soli nach Revillout·1) durch solche Beitritts-
1) Revillout, Rev. egypt. i (1880), I23ff., und seitdem an vielen Orten, bes.
Precis 2 (1903), 1327. 1328 A. 1. — Revillout hat mir auf eine briefliche An-
frage noch im Winter 1910/11 seine Lehre einmal bestätigt: „Vous savez qu’en
droit egyptien nul ne pouvait parier que pour soi. Les seuls cautionnements permis
 
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