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Sethe, Kurt [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Demotische Urkunden zum ägyptischen Bürgschaftsrechte vorzüglich der Ptolemäerzeit — Leipzig, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.44567#0696

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682 Sethe-Partsch, Demot. Bürgschaftsurkunden. [xxxn.
Salmannes, endlich die gräzistische Forschung bei dem Problem
des Bebaiotes kennt.1) Der Bürge sagt auch in diesem Falle zu,
daß der Verkäufer seiner Vertragspflicht als Gewähre nachkommen
werde. Also der Gedanke ist zunächst, daß der Bürge den Ver-
käufer veranlassen werde, den Prozeß selbst zu führen oder
wenigstens dem Käufer Beweishilfe zu leisten. Für den Fall, daß
der Verkäufer dabei versagt, ist aber versprochen: der Bürge werde
selbst wie der Verkäufer handeln. Wie kann er das, wenn er
nicht selbst auctor, Verkäufer ist? Daß der Gewährenzug kraft
der Bürgschaft zum Eintritt des Bürgen in den Eigentumsprozeß
führen kann, ist doch höchst unwahrscheinlich. Denn es liegt im
Wesen des Gewährenzuges, daß er nur auf den Verkäufer oder
einen, der als Verkäufer auftritt, erfolgen kann, nicht auf einen
Bürgen des Verkäufers. Wir werden sehen, daß ein echter secun-
dus auctor, einer, der, ohne der alte Eigentümer zu sein, als
solcher mit bei dem Verkauf auftritt, auch im ägyptischen Kauf-
recht vorkommt, und daß dieser ägyptische secundus auctor aller-
dings im Gewährenzuge als auctor eintritt. Gerade deswegen,
weil das ägyptische Recht einen solchen mithaftenden Eviktions-
garanten kennt, der „auf die Urkunde ruft“, und indem er auf
Seiten des Verkäufers dabei steht, auch gegen sich die Eviktions-
haftung auslöst und in der Gewährenstellung steht, so daß er in
den Eigentumsstreit eintreten kann — ist es unwahrscheinlich,
daß der Bürge in den Gewährenzug durch die bloße Bürgschafts-
leistung hineingezogen wurde. Dagegen kann der Bürge natürlich
den anderen Teil der von dem Verkäufer übernommenen Ver-
pflichtung selbst erfüllen. Auch er kann dem Verkäufer Beweis-
hilfe leisten. Und auf diesen Fall bezieht sich auch P. Hauswaldt
wohl allein, obwohl in dem Kontext des Vertrages in beiden Ur-
kunden immer der Fall, daß der Beweis dem Vormann auferlegt
wird, neben dem Falle, daß der Besitzer selbst zu dem Beweise
zugelassen wird, erwähnt ist.
Nicht nur in der Barkaufsurkunde bei der Sicherungs¬
übereignung, sondern auch in der Abstandserklärung des Verkäu-
fers findet sich die Bürgschaft für die Eviktion. Man könnte das
in Widerspruch mit der rechtlichen Natur der Abstandserklärung

i) Griech. Bürgschaft«!·. i, 344 ff.
 
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